Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist der erfolgreiche Abschluss eines mindestens achtsemestrigen Hochschulstudiums der Physik oder, soweit ein interdisziplinärer Bezug zum Dissertationsthema vorliegt, in dafür relevanten Natur- oder Ingenieurswissenschaften, durch einen Mastergrad oder ein an einer Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen.
(2) Die bisherigen wissenschaftlichen...
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist der erfolgreiche Abschluss eines mindestens achtsemestrigen Hochschulstudiums der Physik oder, soweit ein interdisziplinärer Bezug zum Dissertationsthema vorliegt, in dafür relevanten Natur- oder Ingenieurswissenschaften, durch einen Mastergrad oder ein an einer Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen.
(2) Die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen des Kandidaten müssen eine erfolgreiche Promotion erwarten lassen. Dies wird in der Regel durch einen mindestens mit der Note 2 bestandenen Abschluss gemäß Absatz 1 nachgewiesen.
(3) Wer sein Hochschulstudium mit einem Bachelor-Abschluss oder einem Fachhochschul-Diplom beendet hat, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn
1. der Abschluss mindestens die Note 1,5 hat und
2. durch zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachgewiesen worden sind, die denen der Vorlesungen des Masterstudiums in Physik entsprechen, wobei die geltenden Studien- und Prüfungsordnungen der Universität Bremen Anwendung finden, und
3. der Nachweis zur Befähigung, wissenschaftlich vertieft zu arbeiten erbracht wird, z.B. durch federführende Beteiligung bei der Anfertigung einer wissenschaftlichen Publikation.
(4) Zugelassen wird auch, wer einen zu Absatz 1 oder 3 äquivalenten Studienabschluss erworben hat. Über die Äquivalenz entscheidet stets der Promotionsausschuss.
(5) Der Kandidat soll mindestens ein Jahr vor dem Antrag auf Zulassung zur Promotion (§ 7) als Doktorand an der Universität Bremen angenommen worden sein. Kandidaten, die eine Dissertation angefertigt haben, ohne Doktorand gewesen zu sein, werden nur zugelassen, wenn diese Arbeit mit einer seit mindestens zwei Jahren andauernden engen wissenschaftlichen Kooperation mit einem Hochschullehrer oder habilitierten Mitglied der Studiengänge Physik im engeren Zusammenhang steht. Von den Bedingungen nach Satz 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn ein besonders enger Zusammenhang des Themas der Dissertation zu einem in den Studiengängen Physik vertretenen Arbeitsgebiet besteht, und wenn die Promotion im Interesse der Studiengänge ist. Bei Kandidaten, die nicht Doktoranden waren, entscheidet in jedem Fall der Promotionsausschuss gemäß § 2 Absatz 3 nach Stellungnahme von zwei Hochschullehrern der Studiengänge Physik über die Zulassung zur Promotion.
(6) Die Zulassung zur Promotion ist zu versagen, wenn der Kandidat bereits mehr als einen erfolglosen Promotionsversuch unternommen hat oder wenn bei einem vorangegangenen, negativ entschiedenen Promotionsverfahren der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung nicht mindestens drei Jahre zurückliegt.
§ 7 Antrag auf Zulassung zur Promotion
(1) Mit der Vorlage seiner Dissertation (§ 6) und der Angabe des von ihm angestrebten Grades (§ 1) beantragt der Kandidat die Zulassung zur Promotion.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine kurzgefasste Darstellung des Lebens- und Bildungsganges des Kandidaten und eine Liste seiner wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
2. eine schriftliche Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis sich der Kandidat bereits einem Promotionsverfahren unterzogen oder ein solches beantragt hat,
3. soweit sie nicht bereits vorliegen, die nach § 4 Absatz 1, 2 oder 3 für die Zulassung zur Promotion erforderlichen Nachweise. Bei Kandidaten, die nicht Doktoranden des Fachbereichs waren, sind zusätzlich die Nachweise gemäß § 4 Absatz 6 vorzulegen,
4. der Vorschlag zur Besetzung des Prüfungsausschusses nach § 9 Absatz 2.
(2) Die Dissertation ist in drei zur Vervielfältigung geeigneten Exemplaren vorzulegen. Ihr ist eine schriftliche Erklärung beizufügen, dass der Kandidat
1. die Arbeit ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt hat,
2. keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat und
3. die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat.
(3) Dem Prüfungsamt wird eine elektronische Version der Dissertation zur Verfügung gestellt in einem Format, dass der Promotionsausschuss festlegt. Diese Version wird archiviert und kann zur Überprüfung der Arbeit auf eine korrekte Zitierung von Quellen eingesetzt werden. Durch den Promotionsausschuss erfolgt keine elektronische Veröffentlichung der Dissertation.
(4) Der Verfasser hat von seiner Dissertation ein englisch abgefasstes Abstract beizulegen, das eine Seite nicht überschreiten darf.
(5) Die Dissertation ist bis zum Kolloquium universitätsöffentlich auszulegen. Hierauf ist durch Aushang hinzuweisen.