Auszug aus der Promotionsordnung
§ 14 Promotionen im Rahmen fachbereichsübergreifender Promotionsprogramme und Graduiertenschulen
(1) Promotionen können auch im Rahmen von koordinierten Promotionsprogrammen und Graduiertenschulen, an denen zwei oder mehrere Fachbereiche der Universität Bremen beteiligt sind, durchgeführt werden. In diesem Fall ist vor der Annahme von Doktorandinnen/Doktoranden eine entsprechende Vereinbarung mit den beteiligten Fachbereichen zu treffen, welcher die jeweiligen Promotionsausschüsse zu...
§ 14 Promotionen im Rahmen fachbereichsübergreifender Promotionsprogramme und Graduiertenschulen
(1) Promotionen können auch im Rahmen von koordinierten Promotionsprogrammen und Graduiertenschulen, an denen zwei oder mehrere Fachbereiche der Universität Bremen beteiligt sind, durchgeführt werden. In diesem Fall ist vor der Annahme von Doktorandinnen/Doktoranden eine entsprechende Vereinbarung mit den beteiligten Fachbereichen zu treffen, welcher die jeweiligen Promotionsausschüsse zugestimmt haben. Die Vereinbarung gem. Abs. 1 regelt insbesondere:
- welcher Fachbereich für das weitere Verfahren zuständig ist,
- wer jeweils in den beteiligten Fachbereichen die Dissertation betreut,
- welche Regeln für die Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern angewendet werden,
- die Bewertungskriterien,
- die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
(2) Für die Promotionen gem. § 14 gelten, soweit die Vereinbarung gem. Abs. 1 keine besonderen Bestimmungen getroffen hat, die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.
§ 15 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität
(1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist, welcher der Promotionsausschuss zugestimmt hat.
(2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität gelten, soweit keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen dieser Ordnung.
(3) Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 regelt:
- wer jeweils in den beiden Universitäten die Dissertation betreut,
- wechselseitige Studienaufenthalte der Bewerberin/des Bewerbers,
- an welcher Universität die mündliche bzw. abschließende Promotionsleistung zu erbringen ist,
- die Bewertungskriterien und ggf. das Notenschema für die Promotionsleistung,
- die Zusammensetzung der Prüfungskommission und dass wenigstens ein Mitglied aus jeder der Universitäten dieser Kommission als Prüferin/Prüfer angehört,
- in welcher Sprache die Dissertation und die Zusammenfassung vorzulegen sind,
- welchen Doktorgrad im Fall des erfolgreichen Abschlusses die beiden Universitäten verleihen.
(4) Die Zulassung an der Universität Bremen zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an beiden Universitäten erfüllt.
(5) Dem zu bestellenden Prüfungsausschuss gehören mindestens eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer der ausländischen und der Universität Bremen an; dies können auch die Gutachterinnen/Gutachter und/oder Betreuerinnen/Betreuer sein. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses von der Universität Bremen werden von dem Promotionsausschuss bestellt. Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Sprache, in der die Dissertation verfasst ist und die Sprache, in der das Kolloquium durchgeführt wird, in einem für die Mitwirkung am Kolloquium und der Beratung des Prüfungsausschusses erforderlichen Umfang beherrschen.
(6) Nach dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wird eine gemeinsam von beiden Universitäten angefertigte und unterzeichnete Urkunde ausgestellt. Abweichend von Satz 1 kann von beiden Universitäten jeweils eine Urkunde ausgestellt werden, in der ausdrücklich auf das Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung hingewiesen wird. Die Urkunde wird übergeben, wenn nachgewiesen ist, dass die Veröffentlichung der Dissertation erfolgt ist.