Auszug aus der Promotionsordnung
Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14.07.2021
§ 3 Annahmevoraussetzungen
(1) Die Annahme als Doktorand*in setzt voraus
a) einen Bachelor- und Masterabschluss in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung an einer Universität, wobei in der Summe mindestens 300 Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) nachgewiesen werden müssen,
b) ein abgeschlossenes Hochschulstudium mi...
Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14.07.2021
§ 3 Annahmevoraussetzungen
(1) Die Annahme als Doktorand*in setzt voraus
a) einen Bachelor- und Masterabschluss in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung an einer Universität, wobei in der Summe mindestens 300 Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) nachgewiesen werden müssen,
b) ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern (Magister, Diplom, Staatsexamen) in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung oder
c) einen Abschluss in einem auf einem grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung an einer Universität oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.
Liegen weniger als 300 Leistungspunkte gemäß Satz a) vor oder liegt die Regelstudienzeit gemäß Satz b) unter acht Semestern, kann der Promotionsausschuss die Annahme als Doktorand*in mit Auflagen verbinden, die in der Regel innerhalb von zwei Jahren, spätestens bis zur Beantragung des Promotionshauptverfahrens gem. § 8, erfüllt werden müssen. Dies beinhaltet den Besuch von Lehrveranstaltungen sowie die Absolvierung von Studien- und Prüfungsleistungen. Entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland erbracht wurden, können auf Antrag angerechnet werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Inhalte und Umfang legt der Promotionsausschuss im Einzelfall fest.
(2) Liegt ein befähigender Abschluss gemäß Abs. 1 nicht vor, kann der Promotionsausschuss eine Eignungsfeststellung einleiten. Das Eignungsfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob Bewerber*innen zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen einer Promotion befähigt sind. Das Eignungsfeststellungsverfahren beinhaltet in diesem Fall die Absolvierung von Studien- und Prüfungsleistungen und den Besuch von Lehrveranstaltungen. Hierfür gelten die Vorschriften der jeweiligen Masterprüfungsordnung für das angestrebte Promotionsfach oder die Prüfungsordnung eines fachlich gleichwertigen Masterstudiengangs. Das Verfahren zur Eignungsfeststellung ist in den Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche näher zu regeln. Der Umfang des Eignungsfeststellungsverfahrens soll in der Regel 60 CP nicht überschreiten. Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens sollte in der Regel nach zwei Semestern feststehen.
In Verbindung mit einer Eignungsfeststellung können auch zur Promotion zugelassen werden:
a) Bewerber*innen mit einem abgeschlossenen Universitätsstudium mit weniger als acht Semestern oder
b) Bewerber*innen mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium (Master, Diplom) in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung oder
c) besonders befähigte Bewerber*innen mit Abschluss eines Bachelor-Studiums an einer Hochschule in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung oder
d) besonders befähigte Bewerber*innen mit einem abgeschlossenen wissenschaftlichen Kurzstudiengang an einer Universität mit den Abschlüssen Diplom I oder Diplom in einer einschlägigen Fachrichtung.
Eine besondere Befähigung gemäß lit. c) und lit. d) liegt in der Regel vor, wenn der entsprechende Hochschulabschluss mit der Abschlussnote „sehr gut“ nachgewiesen wird; die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können hierzu weitere Regelungen treffen.
e) Bewerber*innen mit Abschluss eines künstlerischen oder gestalterischen Studiums, das an einer promotionsberechtigten Kunsthochschule oder Kunstuniversität absolviert wurde, sofern wissenschaftliche Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden.
Die Annahme als Doktorand*in erfolgt unter dem Vorbehalt des erfolgreichen Absolvierens des Eignungsfeststellungsverfahrens. Das Eignungsfeststellungsverfahren endet mit der Beurteilung „geeignet“ bzw. „nicht geeignet“. Werden die Auflagen nicht erfüllt, wird die Annahme durch förmlichen Bescheid widerrufen.
(3) Bei Fachwechsler*innen fehlt trotz promotionsbefähigendem Abschluss gemäß Abs. 1 die fachliche Einschlägigkeit. Als Fachwechsler*innen können zur Promotion zugelassen werden:
a) Bewerber*innen mit Masterabschluss gemäß Abs. 1 lit a), die nicht über einen Bachelor- oder gleichwertigen Abschluss in einer wissenschaftlichen Fachrichtung verfügen oder
b) Bewerber*innen mit einem Masterabschluss entsprechend Abs. 1, der nicht in einer einschlägigen Fachrichtung erworben wurde oder
c) Bewerber*innen, deren Bachelor- und Masterabschluss nicht in einer einschlägigen Fachrichtung erworben wurde.
Der Promotionsausschuss kann die Annahme als Doktorand*in mit Auflagen im Umfang von maximal 30 Credits verbinden, die in der Regel innerhalb von zwei Jahren, spätestens bis zur Beantragung des Promotionshauptverfahrens gem. § 8, erfüllt werden müssen. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken. Entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland erbracht wurden, können auf Antrag angerechnet werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Inhalte und Umfang legt der Promotionsausschuss im Einzelfall fest. Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können hierzu nähere Regelungen treffen.
(4) Prüfungen, die an Hochschulen im Ausland abgelegt wurden, werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Die Feststellung über die Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss nach Anhörung der zuständigen Fachvertreter*innen des Fachbereiches. Soweit geringe Leistungsunterschiede in der wissenschaftlichen Ausbildung festgestellt werden, kann durch zusätzliche Leistungen nach der jeweiligen Prüfungsordnung ein Ausgleich analog Abs. 2 erfolgen. Bei größeren Defiziten ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Soweit die Äquivalenzvereinbarungen eine Annahme gemäß der Absätze 2 und 3 empfehlen, ist, sofern dieser Empfehlung nicht entsprochen wird, eine Begründung aktenkundig zu machen.
(5) Für das Promotionsverfahren können spezifische Fremdsprachenkenntnisse und/oder eine Mindestnote des Hochschulabschlusses gefordert werden. Die Fachbereiche können Festlegungen zur Einschlägigkeit der Fachrichtung gemäß Abs. 1 bis 3 treffen. Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche.
(6) Von dem Erfordernis der Eignungsfeststellungsprüfung gemäß Abs. 2 bzw. von Auflagen für Fachwechsler*innen gemäß Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. Es entscheidet der Promotionsausschuss.
Besondere Bestimmungen des Fachbereichs 02 Geistes- und Kulturwissenschaften der Universität Kassel zu den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO)
§ 3 Annahmevoraussetzungen
(1) 1Maßgebend für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 3 Abs. 1 lit. a), b) oder c) der AB-PromO ist der Abschluss in einer jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung in Anglistik, Amerikanistik, Deutsch als Fremd- und Zweitsprache, Evangelische Theologie, Germanistik, Katholische Theologie, Philosophie, Romanistik oder verwandten Fächern. 2Der Promotionsausschuss kann bei verwandten Fächern Auflagen erteilen.
(2) 1Bewerberinnen und Bewerber gem. § 3 Abs. 2 AB-PromO, die in einem Fach promovieren wollen, für das sie keinen einschlägigen wissenschaftlichen Abschluss nachweisen (Fachwechsler), können nur dann als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden, wenn sie im gewünschten Promotionsfach einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss (z.B. Bachelor) im Umfang von mindestens sechs Semestern nachweisen, um sich damit für eine Prüfung im Sinne von § 3 Abs. 2 AB-PromO zu qualifizieren.
(3) 1Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss nach § 3 Abs. 3 der AB-PromO werden nach erfolgreicher Eignungsfeststellungsprüfung als Doktorandinnen oder Doktoranden angenommen. 2Die Eignungsfeststellungsprüfung erfolgt bei Bachelorabsolventinnen und Bachelorabsolventen, bei Abschlüssen Diplom I oder Diplom an einer Fachhochschule in einer einschlägigen Fachrichtung nach der jeweiligen Masterprüfungsordnung bzw. Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien. 3Es sind vom Promotionsausschuss festzulegende benotete Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. 4Die Anzahl der Credits richtet sich nach den dafür im Modulhandbuch des jeweiligen Studiengangs vorgesehenen Credits. 5Nicht bestandene Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden.
(4) 1Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudienganges mit dem Abschluss 1. Staatsexamen Lehramt an Grundschulen oder 1. Staatsexamen Lehramt an Haupt- und Realschulen in einer einschlägigen Fachrichtung werden nach erfolgreicher Eignungsfeststellungsprüfung als Doktorandinnen oder Doktoranden angenommen. 2Voraussetzung für die Eignungsfeststellungsprüfung ist als Mindestzugangsnote des 1. Staatsexamens die Note „gut“. 3Die Eingangsfeststellungsprüfung erfolgt nach der jeweiligen Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien. 4Es sind vom Promotionsausschuss festzulegende benotete Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. 5Die Anzahl der Credits richtet sich nach den dafür im Modulhandbuch des jeweiligen Studiengangs vorgesehenen Credits. 5Nicht bestandene Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden.
(5) Für das Promotionsverfahren sind gem. § 3 Abs. 6 AB-PromO
- 1im Fach Anglistik bzw. Amerikanistik Kenntnisse einer weiteren modernen Fremdsprache nachzuweisen;
- 2im Fach Germanistik Kenntnisse in zwei Fremdsprachen nachzuweisen;
- 3in den Fächern Evangelische Theologie und Katholische Theologie je nach Forschungsrichtung der Dissertation geprüfte Sprachkenntnisse in mindestens einer der drei Sprachen Lateinisch, Altgriechisch, Hebräisch oder aber in zwei modernen Fremdsprachen nachzuweisen;
- 4im Fach Philosophie Kenntnisse in zwei Fremdsprachen nachzuweisen;
- 5im Fach Romanistik Kenntnisse in zwei romanischen Fremdsprachen nachzuweisen.
6Bei Bewerberinnen und Bewerbern, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, gilt das Deutsche als Fremdsprache.
7Das Niveau der sprachlichen Voraussetzungen wird von der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation im Einvernehmen mit dem Promotionsausschuss festgelegt. 8In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Promotionsausschuss. 9Je nach Forschungsausrichtung der Dissertation kann der Promotionsausschuss in den Fächern Anglistik, Amerikanistik, Germanistik oder Romanistik den Nachweis des Latinums bzw. von Lateinkenntnissen verlangen.
(6) 1Für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand wird für die Fächer des Fachbereichs 02 Geistes- und Kulturwissenschaften gem. § 3 Abs. 6 AB-PromO die Note „Gut“ als Mindestnote im Promotionsfach festgelegt. 2In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Promotionsausschuss.
§ 4 Annahmebescheid
(1) 1Bewerberinnen oder Bewerber gem. § 3 Abs. 3 oder Abs. 4 AB-PromO erhalten einen vorläufigen Annahmebescheid durch den Promotionsausschuss zur Vorbereitung auf die Eignungsfeststellungsprüfung. 2Der vorläufige Annahmebescheid ist auf längstens zwei Jahre befristet.
(2) 1Bewerberinnen oder Bewerber, die die Eignungsfeststellungsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben oder direkt zur Promotion zugelassen werden können, erhalten einen endgültigen Annahmebescheid. 2Der endgültige Annahmebescheid ist auf fünf Jahre befristet.