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Universität Bremen

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Bremen
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich 05 Geowissenschaften
  • Promotionsfach / fächer Geowissenschaften
  • Sachgebiet(e) Geowissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Annahme als Doktorandin/Doktorand

      (1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin/Doktorand ist an den Promotionsausschuss zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
      1. die nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Nachweise,
      2. eine kurzgefasste Darstellung des Lebens- und Bildungsganges der Bewerberin/des Bewerbers,
      3. eine Beschreibung der geplanten Arbeit im Hinblick auf die Erfordernisse des § 5 Abs. 1 inklusive eines Arbeits- und Zeitplanes....
      § 3 Annahme als Doktorandin/Doktorand

      (1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin/Doktorand ist an den Promotionsausschuss zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
      1. die nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Nachweise,
      2. eine kurzgefasste Darstellung des Lebens- und Bildungsganges der Bewerberin/des Bewerbers,
      3. eine Beschreibung der geplanten Arbeit im Hinblick auf die Erfordernisse des § 5 Abs. 1 inklusive eines Arbeits- und Zeitplanes.
      4. eine positive Stellungnahme der Betreuerin/des Betreuers zum Inhalt der geplanten Arbeit und des Arbeits- und Zeitplanes. Die Stellungnahme sollte mit der uneingeschränkten Empfehlung enden, die Bewerberin/den Bewerber als Doktorandin/Doktoranden im Fachbereich 5 anzunehmen,
      5. eine Betreuungsvereinbarung zwischen Betreuerin/Betreuer und Doktorandin/Doktorand, welche Ziele, Leistungen und Verantwortlichkeiten im Rahmen des Promotionsvorhabens regelt.

      (2) Als Doktorandin/Doktorand kann angenommen werden, wer ein abgeschlossenes, fachlich einschlägiges Hochschulstudium nachweisen kann, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem geplanten Dissertationsthema steht oder wenn ein Mastergrad oder ein an der Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen nachgewiesen ist.

      (3) Wer sein Hochschulstudium mit einem Bachelor-Abschluss oder einem Fachhochschuldiplom mit herausragender Leistung beendet hat, muss zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Der Umfang dieser Studienleistungen wird auf Vorschlag der Betreuerin/des Betreuers und nach Stellungnahme einer/eines im Fachbereich 5 tätigen Hochschullehrerin/Hochschullehrers vom Promotionsausschuss festgesetzt. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Vorliegen aller Unterlagen zu entscheiden.

      (4) Doktorandinnen/Doktoranden sind wissenschaftlich zu betreuen; zur Betreuerin/zum Betreuer ist im Einvernehmen mit der Antragstellerin/dem Antragsteller eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer der Universität Bremen oder auf Antrag eine/ein hauptberuflich oder vergleichbar an der Universität Bremen tätige promovierte Wissenschaftlerin/tätiger promovierter Wissenschaftler in herausgehobener Position, insbesondere Privatdozentinnen/Privatdozenten und Nachwuchsgruppenleiterinnen/Nachwuchsgruppenleiter in koordinierten Programmen zu bestellen. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss die Betreuung einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer einer Fachhochschule,
      die/der in der Forschung ausgewiesen ist, oder einer anderen promovierten Wissenschaftlerin/einem anderen promovierten Wissenschaftler in herausgehobener Position entsprechend Satz 1 außerhalb der Universität übertragen; in diesen Fällen ist eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer des Fachbereichs 5 zu benennen, die/der die Promotion begleitet.

      (5) Die Betreuerin/der Betreuer sorgt für einen angemessen ausgestatteten Arbeitsplatz. Es ist angestrebt, dass das Betreuungsverhältnis in einer schriftlichen Betreuungsvereinbarung (Zeit- und Arbeitsplan des Promotionsvorhabens/Häufigkeit von Betreuungsgesprächen, Wahrnehmung von Ausbildungsangeboten) festgelegt wird.

      (6) Sowohl Betreuerin/Betreuer als auch Doktorandin/Doktorand können aus triftigen Gründen das Betreuungsverhältnis beenden. Dies bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses.

      (7) Das Doktorandinnenverhältnis/Doktorandenverhältnis endet mit Ablauf von fünf Jahren nach dem Beschluss über die Annahme. Es kann auf begründeten Antrag der Doktorandin/des Doktoranden und positiver Stellungnahme der Betreuerin/des Betreuers verlängert werden, wenn mit einer erfolgreichen Promotion zu rechnen ist.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Dissertation

      (1) Die Kandidatin/der Kandidat muss eine Dissertation vorlegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefert. Sie muss die Fähigkeit der Kandidatin/des Kandidaten zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit belegen.

      (2) Die Dissertation kann auch aus mehreren eigenen Originalarbeiten (z.B. Artikel in referierten Zeitschriften oder Buchkapitel) bestehen (kumulative Dissertation), deren Forschungszusammenh...
      § 5 Dissertation

      (1) Die Kandidatin/der Kandidat muss eine Dissertation vorlegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefert. Sie muss die Fähigkeit der Kandidatin/des Kandidaten zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit belegen.

      (2) Die Dissertation kann auch aus mehreren eigenen Originalarbeiten (z.B. Artikel in referierten Zeitschriften oder Buchkapitel) bestehen (kumulative Dissertation), deren Forschungszusammenhang von der Kandidatin/vom Kandidaten darzulegen ist. Bei der Verwendung von Artikeln, an deren Abfassung mehrere Autoren beteiligt sind, ist eine Beschreibung der Beiträge der beteiligten Autorinnen/Autoren und eine aussagekräftige Beschreibung des Eigenanteils als gesonderter Abschnitt in die Dissertation einzufügen.

      (3) Die Dissertation kann in Teilen vor Abgabe veröffentlicht sein.

      (4) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Wird eine kumulative Dissertation (§ 5 Abs. 2) eingereicht, kann diese ganz oder in Teilen in Englisch oder Deutsch vorgelegt werden. Eine Zusammenfassung in deutscher Sprache ist erforderlich.

      (5) Die Dissertation ist dem Prüfungsamt in drei gebundenen Exemplaren vorzulegen. Ihr ist eine schriftliche Versicherung an Eides Statt (entsprechend der Anlage zu dieser Ordnung) beizufügen, dass die Bewerberin/der Bewerber
      1. die Arbeit ohne unerlaubte fremde Hilfe (selbständig) angefertigt hat,
      2. keine anderen als die von ihr/ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat,
      3. die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat und
      4. die zu Prüfungszwecken beigelegte elektronische Version der Dissertation identisch ist mit der abgegebenen gedruckten Version.

      (6) Eine Kopie der Dissertation liegt bis zum Kolloquium in der Fachbereichsverwaltung universitätsöffentlich aus.

      (7) Eine elektronische Version der Dissertation ist allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses unverzüglich nach der Bestellung des Prüfungsausschusses von der Kandidatin/vom Kandidaten zu übermitteln. Die elektronische Version muss geeignet sein, die Arbeit auf die Einhaltung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis zu prüfen und kann dazu eingesetzt werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 14 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn bei der Annahme als Doktorandin/Doktorand mit der ausländischen Universität eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist, welcher der Promotionsausschuss
      zugestimmt hat.

      (2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität gelten, so...
      § 14 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn bei der Annahme als Doktorandin/Doktorand mit der ausländischen Universität eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist, welcher der Promotionsausschuss
      zugestimmt hat.

      (2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.

      (3) Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 regelt,
      - wer jeweils in den beiden Universitäten die Dissertation betreut,
      - wechselseitige Studienaufenthalte der Kandidatin/des Kandidaten,
      - an welcher Universität die mündliche bzw. abschließende Promotionsleistung zu erbringen ist,
      - die Bewertungskriterien und ggf. das Notenschema für die Promotionsleistung,
      - die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und dass aus jeder der Universitäten Prüferinnen/Prüfer dem Ausschuss angehören,
      - in welcher Sprache die Dissertation und die Zusammenfassung vorzulegen sind,
      - welchen Doktorgrad im Fall des erfolgreichen Abschlusses die beiden Universitäten verleihen,
      - die Veröffentlichung der Dissertation.

      (4) Die Zulassung an der Universität Bremen zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Kandidatin/der Kandidat die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an beiden Universitäten erfüllt.

      (5) Dem zu bestellenden Prüfungsausschuss gehören mindestens je eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer der ausländischen und der Universität Bremen an; dies können auch die Gutachterinnen/Gutachter sein. Für die Bestellung der Gutachterinnen/Gutachter ist § 7 zu berücksichtigen.
      Die Mitglieder des Prüfungsausschusses aus der Universität Bremen werden von dem Promotionsausschuss bestellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Sprache, in der die Dissertation verfasst ist und die Sprache, in der das Kolloquium durchgeführt wird, in einem für die Mitwirkung am Kolloquium und der Beratung des Prüfungsausschusses erforderlichen Umfang beherrschen.

      (6) Nach dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wird eine gemeinsam von beiden Universitäten ausgestellte und unterzeichnete Urkunde erteilt. Abweichend von Satz 1 kann von beiden Universitäten jeweils eine Urkunde ausgestellt werden, in der ausdrücklich auf das Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung hingewiesen wird. Die Urkunde wird übergeben, wenn nachgewiesen ist, dass die Veröffentlichung der Dissertation erfolgt ist.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Bremen 4/2021, S. 89 ff.
  • Hochschulporträt
    „Gesellschaft und Zukunft nachhaltig mitgestalten, sowohl in der Forschung als auch in der Lehre; dafür steht die Uni Bremen. Unsere Lehre und Forschung sind interdisziplinär, praxisbezogen und innovativ.”
    Prof. Dr. Jutta Günther
    Rektorin der Universität Bremen
    Foto: Blick auf das Hauptgebäude der Universität Bremen mit Campus
    Ambitioniert und agil

    Rund 23.000 Menschen lernen, lehren, forschen und arbeiten an der Universität Bremen. Für engagierte und talentierte Studierende bietet sie ein breites Fächerangebot aus den Natur- und Ingenieurwissenschaften sowie den sowie Sozial- und Geisteswissenschaften.

    Die Universität Bremen ist Teil des Europäischen Universitätsnetzwerks YUFE – Young Universities for the Future of Europe – und entwickelt zusammen mit neun anderen Universitäten ein neues Modell der europäischen Hochschulbildung.

    Icon: uebersicht
    mittelgroße Universität mit breitem Fächerangebot
    Icon: uebersicht
    entwickelt ein neues Modell europäischer Hochschulbildung
    Engagiert in der Lehre

    Die Universität Bremen steht seit ihrer Gründung für den Anspruch auf eine enge Verknüpfung von Forschung und Lehre. Daher machen die Studierenden zum Teil schon im Bachelorstudium erste Schritte in die Welt der Wissenschaft. „Forschendes Lernen“ wird an der Universität Bremen in allen Fachdisziplinen gelebt.

    Die persönliche Weiterentwicklung der Studierenden wird unter anderem durch „General Studies“ gefördert, die wichtige Schlüsselqualifikationen und Kompetenzen vermitteln. Das Angebot umfasst beispielsweise Veranstaltungen anderer Fachbereiche, Sprachkurse und Veranstaltungen zur Berufsorientierung und -vorbereitung.

    Mit ihrem Beratungs- und Serviceangebot unterstützt die Universität Bremen ihre Studierenden auf allen Ebenen. Dazu gehören Themen wie Studienfinanzierung und -organisation ebenso wie Angebote für Studierende in besonderen Lebenssituationen.

    Icon: studium
    Forschendes Lernen gilt in allen Fachdisziplinen
    Icon: studium
    bietet ein breites Beratungs- und Serviceangebot
    Stark in der Forschung

    Die Forschung an der Uni Bremen ist interdisziplinär aufgestellt - mit Kooperationen, die über die Grenzen von Fachbereichen hinausgehen. Um sich stärker zu profilieren und zur Umsetzung größerer Verbundvorhaben hat die Universität sechs Wissenschaftsschwerpunkte eingerichtet:

    •   Meeres-, Polar- und Klimaforschung
    •   Materialwissenschaften und ihre Technologien
    •   Informations-, Kognitions- und Kommunikationswissenschaften
    •   Sozialwissenschaften: Sozialer Wandel, Sozialpolitik und Staat
    •   Epidemiologie und Gesundheitswissenschaften
    •   Logistik

    Promovierende, Post-Doktoranden sowie erfahrene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden durch BYRD, das Nachwuchszentrum der Universität Bremen, gezielt unterstützt und auf ihren Karrierewegen begleitet.

    Icon: forschung
    sechs Wissenschaftsschwerpunkte bilden ein starkes Profil
    Icon: forschung
    unterstützt und begleitet Menschen auf ihrem Karriereweg
    Foto: Studierende sitzen auf einer Treppe auf dem Campus der Universität Bemen und unterhalten sich
    Foto: Blick auf das Hauptgebäude der Universität Bremen mit Campus
    Foto: Luftaufnahme der Universität Bremen mit Gebäuden und Campus

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