Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt den Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums an einer Universität im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes voraus.
(2) Der Abschluss muss erworben sein in einem dem gewählten Promotionsfach entsprechenden wissenschaftlichen Studiengang
1. mit einer Regelstudienzeit von insgesamt mindestens 8 Semestern oder
2. einem Master-Studiengang.
(3) Absolventinne...
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt den Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums an einer Universität im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes voraus.
(2) Der Abschluss muss erworben sein in einem dem gewählten Promotionsfach entsprechenden wissenschaftlichen Studiengang
1. mit einer Regelstudienzeit von insgesamt mindestens 8 Semestern oder
2. einem Master-Studiengang.
(3) Absolventinnen und Absolventen mit
1. einer Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder
2. einer Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder
3. einer Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen
4. einer Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen im Fach islamische Theologie und ihre Didaktik bzw. Islamische Religion können, wenn das Wahlfach bzw. Islamische Theologie und ihre Didaktik als Promotionsfach genommen wird, nach einem Zusatzstudium zur Promotion zugelassen werden, wenn das vorausgegangene Studium und das Zusatzstudium zusammen einem Studium für das Lehramt an Gymnasien entsprechen und das Zusatzstudium durch ein einstündiges Kolloquium mit mindestens zwei Hochschulprofessorinnen und -professoren, von denen mindestens eine(r) für das Promotionsfach zuständig ist, abgeschlossen wird.
(4) Absolventinnen und Absolventen mit einem Hochschulabschluss in einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von weniger als 8 Semestern können sich, wenn sie ihr Studium mit der Note 1,5 nach ECTS oder besser abgeschlossen haben oder zu den 10% der Besten des jeweiligen Abschlussjahrgangs gehören, nach der erfolgreichen Absolvierung des ersten Studienjahres des dem Promotionsfach entsprechenden Master-Studiengangs mit einem Notenschnitt von mind. 1,5 nach ECTS auf Antrag beim Promotionsausschuss einer Prüfung unterziehen, mit der die Eignung zur Aufnahme eines Promotionsstudiums auch ohne Masterabschluss festgestellt wird. Dem Antrag ist ein Exposé eines Dissertationsprojekts sowie eine Empfehlung der Betreuerin bzw. des Betreuers beizulegen. Diese Feststellungsprüfung kann nur durch eine Forschungs- oder Graduiertenförderungseinrichtung abgenommen werden, die Absolventinnen und Absolventen auf der Grundlage kompetitiver und evaluierter Auswahl in ein Promotions- bzw. in ein Förderprogramm aufnimmt. Die Forschungs- oder Graduiertenförderungseinrichtung entscheidet bei einer Kandidatin bzw. einem Kandidaten nur über deren Eignung zur frühzeitigen Aufnahme eines Promotionsstudiums. Mit der bestandenen Feststellungsprüfung ist keine unmittelbare Aufnahme in das Promotions- bzw. in das Förderprogramm der Einrichtung verbunden. Wird diese Feststellungsprüfung nicht bestanden, kann auf diesem Wege kein Promotionsstudium aufgenommen werden. Das Studium des Master-Studienganges kann hingegen fortgesetzt werden. Absolventinnen und Absolventen ohne Master-Abschluss müssen dahingehend beraten werden, dass sie auch mit abgeschlossener Promotion nicht in den höheren Staatsdienst übernommen werden können. Die Informationspflicht liegt beim Promotionsausschuss.
(5) Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs mit einer anderen fachlichen Ausrichtung als der des gewählten Promotionsfaches können zur Promotion zugelassen werden, wenn das Fach ihres Studienabschlusses in einem sachlichen und methodischen Zusammenhang mit dem Promotionsfach unddem geplanten Promotionsvorhaben steht.
1. Dieser Zusammenhang muss durch eine wissenschaftliche Arbeit im Umfang einer Hauptseminararbeit aus dem Umfeld des Promotionsthemas und ein einstündiges Kolloquium mit mindestens zwei Hochschulprofessorinnen und -professoren, von denen mindestens eine(r) für das Promotionsfach zuständig ist, nachgewiesen werden. 2. Die Äquivalenz des Abschlusses musst gewährleistet sein. Sie wird, ggf. auf Empfehlung des jeweiligen Fachbereichsrates, vom Promotionsausschuss festgestellt.
(6) Absolventinnen und Absolventen mit einer Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach Absatz 1, die nicht das Promotionsfach zum Gegenstand haben, können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie im Promotionsfach ein Zusatzstudium mindestens im Umfange eines Magisternebenfaches nachgewiesen und eine mündliche Prüfung unter entsprechender Anwendung der “Ordnung für die Magisterprüfung der Justus- Liebig-Universität Gießen” vom 07. Dezember 1979 in ihrer jeweils geltenden Fassung abgelegt haben.
(7) Absolventinnen und Absolventen einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung, die nicht unter die Vorschrift des Satzes 1 fällt, können zur Promotion im Fach Philosophie zugelassen werden, wenn sie in diesem Fach ein Studium im Umfange eines Magisterstudiums im Hauptfach nachgewiesen und eine mündliche Prüfung unter entsprechender Anwendung der “Ordnung für die Magisterprüfung der Justus-Liebig-Universität Gießen” vom 07. Dezember 1979 in ihrer jeweils geltenden Fassung abgelegt haben.
(8) Zur Promotion im Fach Psychologie können nur Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen zugelassen werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Absolventinnen und Absolventen anderer Studiengänge zur Promotion zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie in Umfang und Qualität dem Studiengang Psychologie an der JLU Gießen vergleichbare Studienleistungen im Fach Psychologie an einer Universität erbracht haben; hierüber entscheidet auf Antrag des Fachbereichs der zuständige Promotionsausschuss.
(9) Für modularisierte Studienabschlüsse im Fach Psychologie gelten folgende Bestimmungen: Die Zulassung zur Promotion im Fach Psychologie und Sportwissenschaft setzt neben der in Absatz 1 genannten Bestimmung voraus, dass als Abschluss ein Master (M.Sc. oder M.A.) erworben wurde oder dass eine Zulassung zum Vorpromotionsprogramm PreProPsych vorliegt. Näheres dazu regelt die Satzung des PreProPsych-Programms.
(10) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit deutscher oder ausländischer Studienabschlüsse in einem der zugelassenen Fächer entscheidet der Gemeinsame Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat des zuständigen Fachbereichs.
(11) Studienabschlüsse, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erworben worden sind, werden vom Promotionsausschuss anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Dabei sind internationale Äquivalenzvereinbarungen sowie Austausch- und Mobilitätsprogramme zu beachten. Bei Zweifel an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen
gehört oder die Gleichwertigkeit über eine wissenschaftliche Arbeit im Umfang einer Seminararbeit aus dem Umfeld des Promotionsthemas und ein einstündiges Kolloquium nachgewiesen werden. Der Promotionsausschuss beschließt zugleich, ob zum Nachweis der Promotionsvoraussetzungen ein Zusatzstudium absolviert werden muss. Den Abschluss des Zusatzstudiums bildet ein einstündiges Kolloquium, das von zwei das Fach vertretenden Hochschullehrern, von denen mindestens einer kein potentieller Gutachter der Dissertation sein darf, durchgeführt und mit der Note „exzellent“ nach ECTS (1,0- 1,5) abgeschlossen werden muss.
(12) Die Betreuung von Dissertationen im Rahmen des Promotionsstudienprogramms des GGK kann mit der Mindestauflage der Teilnahme am Grund- und Aufbaukurs Promotion erfolgen. Zusätzliche Verpflichtungen im Rahmen des Promotionsstudienprogramms des GCSC regelt der Betreuungsvertrag des GCSC. Über die Aufnahme ausländischer Kandidaten in das Promotionsprogramm des GCSC entscheidet nach Annahme der Bewerberin bzw. des Bewerbers durch den Gemeinsamen Promotionsausschuss das Auswahlgremium des GCSC.
(13) Die zugelassenen Fächer, in denen die Dissertation geschrieben werden kann, und ihre Zuordnung zu dem jeweils zuständigen Fachbereich sind in Anlage 1 aufgeführt; dort ist auch bestimmt, welche Fächer einer Diplomprüfung oder einer Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien den Promotionsfächern entsprechen.
(14) Die Sprachkenntnisse, die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion sind, sind in Anlage 2 aufgeführt.
(15) Bewerberinnen und Bewerber sollen in der Regel vor Abschluss des Promotionsverfahrens für zwei Studiensemester an der Justus-Liebig-Universität Gießen als Promotionsstudierende eingeschrieben gewesen sein. Über Ausnahmen in besonders begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Promotionsausschuss.
(16) Zur Promotion kann nicht zugelassen werden, wer bereits den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie erworben hat. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinsame Promotionsausschuss.