Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Promotion ist ein Prüfungsverfahren, das die wissenschaftliche Qualifikation in einem Fach feststellen soll. Sie setzt in der Regel einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Studienabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland mit überdurchschnittlichem Resultat voraus. Als überdurchschnittlich gilt ein Studienabschluss in der Regel, sofern die Gesamtnote ‚sehr gut’ oder ‚gut’ (mind. 2,3) oder eine vergleichbare Bewertung erz...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Promotion ist ein Prüfungsverfahren, das die wissenschaftliche Qualifikation in einem Fach feststellen soll. Sie setzt in der Regel einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Studienabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland mit überdurchschnittlichem Resultat voraus. Als überdurchschnittlich gilt ein Studienabschluss in der Regel, sofern die Gesamtnote ‚sehr gut’ oder ‚gut’ (mind. 2,3) oder eine vergleichbare Bewertung erzielt wurde. In besonderen Fällen können auch Bachelorabsolventinnen und -absolventen zur Promotion zugelassen werden. Einzelheiten regelt Absatz 3. Fachspezifische Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen sind im Anhang geregelt.
(2) Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von an ausländischen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen abgelegten Examina sind die von der Kultusministerkonferenz (KMK) und Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Abmachungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet die Gemeinsame Kommission gemäß § 2 im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Die Zulassung kann unter Auflagen erfolgen. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) An die Stelle eines Studienabschlusses gemäß Absatz 1 kann ein Bachelorabschluss oder ein als mindestens gleichwertig anerkannter Studienabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland oder ein Diplomabschluss an einer Fachhochschule in Deutschland treten („Fast track“). Um die besondere Eignung als Promovendin oder Promovend festzustellen, sind folgende Voraussetzungen von den Bewerberinnen oder Bewerbern zu erfüllen:
a) Nachweis eines mit der Note „sehr gut” (mind. 1,5) oder gleichwertiger Qualifikation abgeschlossenen Studiums.
b) Nachweis eines zweisemestrigen vertiefenden Studiums an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in dem gewählten Promotionsfach sowie der überdurchschnittlich erfolgreichen Absolvierung der im betreffenden fachspezifischen Anhang festgelegten Module. Überdurchschnittliche Leistungen liegen vor, wenn die Gesamtheit der Module im Durchschnitt mit mindestens der Note 1,5 abgeschlossen wurde. Die Note errechnet sich als ein nach Leistungspunkten gewichtetes Mittel der Noten für die einzelnen Module. Bei der Bildung der Note wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Für das Studium und die Prüfung gelten die Bestimmungen der entsprechenden Prüfungsordnung gemäß Anhang.
c) In der Regel Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten wissenschaftlichen Arbeitens durch eine erfolgreich abgeschlossene viermonatige wissenschaftliche Arbeit, die mindestens mit der Note „gut“ (2,0) gemäß § 19 Abs. 1 benotet wurde, wobei Zwischennoten zwischen 1 und 3 durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 zulässig sind (1,3; 1,7; 2,3; 2,7; 3,3). Eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, ist mit der Note 5,0 (nicht ausreichend) zu bewerten. Die Arbeit soll in inhaltlichem Zusammenhang mit der angestrebten Dissertation stehen. Die Dekanin oder der Dekan bzw. die Rektorin oder der Rektor benennt Themenstellerin oder Themensteller, die Erstgutachterin oder Erstgutachter ist, sowie eine Zweitgutachterin oder einen Zweitgutachter der Arbeit. Die Note berechnet sich als arithmetisches Mittel der Einzelnoten der Prüferinnen und Prüfer. Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten. Wird die Arbeit nicht mindestens mit der Note „gut“ (2,0) bewertet, kann die Arbeit einmal mit einem neuen Thema innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden. Weitere Wiederholungen sind ausgeschlossen. d) Sofern im Fachanhang geregelt, Nachweis vertiefter wissenschaftlicher Fachkenntnisse durch eine etwa einstündige mündliche Fachprüfung. Diese bezieht sich auf das zweisemestrige Qualifikationsstudium gemäß Buchstabe b. Die Fachprüfung wird von mindestens zwei prüfungsberechtigten Fachvertreterinnen oder Fachvertretern durchgeführt. Die Bestimmungen gemäß § 16 sind entsprechend anzuwenden. Die Wiederholung einer nicht bestandenen Fachprüfung ist einmal möglich. Näheres regelt der Fachanhang.
e) Sofern als schriftliche Prüfungsleistung eine Dissertation angestrebt wird, die auf Grundlage eines Exposés erfolgte Zusage einer Prüfungsberechtigten oder eines Prüfungsberechtigten im Sinne § 1 Abs. 5, die Promotion zu betreuen.
f) Sofern im Fachanhang gefordert, ein Empfehlungsschreiben einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers.
Weitere fachspezifische Voraussetzungen sind im Anhang geregelt. Im Übrigen gelten die Zulassungsbedingungen dieser Ordnung. Für Studierende der Masterstudiengänge an der Johannes Gutenberg-Universität gilt diese Regelung entsprechend.
(4) Sofern der Fachanhang dies regelt, ist bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die weder ihre Hochschulzugangsberechtigung an einer deutschsprachigen Einrichtung noch einen Abschluss in einem deutschsprachigen Studiengang erworben haben, der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem im Anhang näher spezifizierten Niveau der „Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH)“ erforderlich.