Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zulassung zur Durchführung des Promotionsvorhabens
Zu § 5 und § 6 APromO
(1) Zur Durchführung des Promotionsvorhaben zum Erwerb des akademischen Grades Dr. rer. nat. können zugelassen werden:
1. Bewerberinnen und Bewerber, die ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Inlands oder an einer Fachhochschule des Inlands in einem naturwissenschaftlichen Fach 2 (Abschluss Diplom, Master, Staatsexamen, Magister oder vergleichbarer wissenschaftlicher Absch...
§ 4 Zulassung zur Durchführung des Promotionsvorhabens
Zu § 5 und § 6 APromO
(1) Zur Durchführung des Promotionsvorhaben zum Erwerb des akademischen Grades Dr. rer. nat. können zugelassen werden:
1. Bewerberinnen und Bewerber, die ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Inlands oder an einer Fachhochschule des Inlands in einem naturwissenschaftlichen Fach 2 (Abschluss Diplom, Master, Staatsexamen, Magister oder vergleichbarer wissenschaftlicher Abschluss) mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossen haben und die oraussetzungen nach § 6 Abs. 1 und Abs. 5 APromO erfüllen. Überdurchschnittlicher Erfolg i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 APromO liegt vor, wenn die zu der genannten Prüfung gehörige schriftliche Abschlussarbeit mindestens mit der Note „gut“ bewertet wurde und die Gesamtnote der nach Absatz 1 abgelegten Diplom- oder Masterprüfung nicht schlechter als 2,5 ist.
2. Erbringt ein Bewerber oder eine Bewerberin die Zulassungsvoraussetzung des überdurchschnittlichen Studienabschlusses nicht, so kann der Ständige Promotionsausschuss auf Antrag die allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion feststellen, wenn zwei nach § 2 Abs. 1 APromO Mitwirkungsberechtigte den Antrag befürworten und einer oder eine von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt.
(2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die an einer wissenschaftlichen Hochschule des Auslands studiert haben, stellt der Ständige Promotionsausschuss auf Antrag die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion (zum Promotionsvorhaben) fest. Eine Anerkennung der Studienabschlussprüfung erfolgt, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
(3) Zur Promotion Dr. rer. nat. in einem an der Medizinischen Fakultät durch eine Professorin oder einen Professor vertretenen Fach wird bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch zugelassen, wer an einer Fachhochschule ein Diplom-Studium in einem Fach, das in einem engen fachlichen Bezug zu dem angestrebten Promotionsfach steht, mindestens mit der Prüfungsgesamtnote 1,5 abgeschlossen hat und die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten durch die erfolgreiche Ablegung von zwei mündlichen Prüfungen nachgewiesen hat, wobei die Bewerberin/ der Bewerber in jedem Prüfungsfach mindestens die Note „gut“ erreicht haben muss. Die Zulassung zum Promotionsvorhaben setzt ferner voraus, dass
1. sich ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der Medizinischen Fakultät bereit erklärt, die Betreuung des Promotionsvorhabens zu übernehmen,
2. zwei weitere Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen der Medizinischen Fakultät in gesonderten Stellungnahmen die Zulassung der Bewerberin/ des Bewerbers zum Promotionsverfahren befürworten.
(4) In allen Fällen ist das Einverständnis der Leitung der Einrichtung, an der das Promotionsvorhaben ausgeführt wird, zur Nutzung der entsprechenden Arbeitsmöglichkeiten erforderlich.
(5) Der Bewerber oder die Bewerberin muss die deutsche oder englische Sprache in ausreichendem Maße beherrschen und dies nachweisen. Der Bewerber oder die Bewerberin ist verpflichtet, sich mit den Regelungen der APromO und dieser Promotionsordnung vertraut zu machen.