Auszug aus der Promotionsordnung
§ 9 Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand
1) Absolventinnen und Absolventen, die ihr wissenschaftliches Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem Fach, das in einem der beiden Naturwissenschaftlichen Fachbereiche nach § 1 Absatz 1 vertreten ist, mit
1. der Diplomprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder
2. der Master-Prüfung oder
3. der entsprechenden Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder
4. der ents...
§ 9 Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand
1) Absolventinnen und Absolventen, die ihr wissenschaftliches Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem Fach, das in einem der beiden Naturwissenschaftlichen Fachbereiche nach § 1 Absatz 1 vertreten ist, mit
1. der Diplomprüfung einer wissenschaftlichen Hochschule oder
2. der Master-Prüfung oder
3. der entsprechenden Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder
4. der entsprechenden Staatsprüfung für Lebensmittelchemie oder
5. dem erfolgreichen Abschluss des PreProChem-Programmes durch eine bestandene Promotionseignungsfeststellung
abgeschlossen haben, können als Doktorandin oder Doktorand für den Erwerb des naturwissenschaftlichen Doktorgrades (Dr. rer. nat.) angenommen werden, wenn sie die Abschlussprüfung mit dem Gesamtergebnis gut oder besser bestanden haben und das von ihnen in Aussicht genommene Thema der Dissertation in die fachliche Zuständigkeit eines der beiden Naturwissenschaftlichen Fachbereiche nach § 1 Absatz 1 fällt.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die ein Prädikatsexamen im Sinne von Absatz 1 nicht vorweisen können, können erst auf Vorschlag der vorgesehenen Betreuerin oder des vorgesehenen Betreuers und nach positiver Stellungnahme des Dekanats des zuständigen Naturwissenschaftlichen Fachbereichs als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wenn sie eine mindestens sechsmonatige Probezeit erfolgreich bestanden haben und eine zusätzliche abschließende Prüfung des betreffenden Studiengangs gemäß Absatz 1 mit gut abgelegt haben. Der oder die Promotionsausschussvorsitzende bestellt dazu zwei hauptamtliche Professorinnen bzw. Professoren der Naturwissenschaftlichen Fachbereiche nach § 1 Absatz 1 in die Prüfungskommission. In der Probezeit erhalten die Doktorandinnen und Doktoranden Gelegenheit, ihre Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Der Gemeinsame Promotionsausschuss legt in Abstimmung mit dem Dekanat des zuständigen naturwissenschaftlichen Fachbereichs die Dauer der Probezeit. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet er auf der Grundlage einer schriftlichen Stellungnahme der vorgesehenen Betreuerin oder des vorgesehenen Betreuers oder der vorgesehenen Betreuerinnen/Betreuer, ob die Probezeit erfolgreich bestanden worden ist. Wird die Probezeit als nicht bestanden erklärt oder die zusätzliche abschließende Prüfung nicht mit mindestens gut bestanden, kann eine Annahme als Doktorandin oder Doktorand nicht erfolgen; § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Über Gleichwertigkeit und Anerkennung anderer Studienabschlüsse von wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland entscheidet der Gemeinsame Promotionsausschuss.Es erfolgt die Annahme als Doktorandin oder Doktorand unter Vorbehalt. In diesen Fällen hat die Kandidatin oder der Kandidat nachzuweisen, dass sie oder er mindestens 12 credit points (CP) in fachlich einschlägigen Modulen in vorab absolvierten Studiengängen absolviert hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, sind die zu 12 CP fehlenden CPinnerhalb von 24 Monaten aus dem fachlich einschlägigen Lehrangebot des jeweiligen Masterstudienganges der JLU nachzuholen und der Erfolg nachzuweisen.
(4) An wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Examina werden vom Gemeinsamen Promotionsausschuss als gleichwertig anerkannt, wenn sie im Sinne von Absatz 1 nach der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarung gleichwertig sind. Bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Bundesrepublik Deutschland anzuhören.
(5) Absolventinnen und Absolventen, die ihr Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule in Hessen in einem Fach, das in einem der beiden Naturwissenschaftlichen Fachbereiche vertreten ist, mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt
an Grundschulen oder
an Haupt- und Realschulen oder
an Förderschulen oder
an Berufsschulen
abgeschlossen haben, können als Doktorandinnen und Doktoranden angenommen werden, wenn sie die Staatsprüfung mindestens mit dem Gesamtergebnis sehr gut bestanden haben ,die schriftliche Betreuungszusage einer Professorin oder eines Professors vorlegen können, die oder der hauptamtliches Mitglied eines der in § 1 Absatz 1 genannten Fachbereiche ist und ein auf die Promotion vorbereitendes, mindestens zweisemestriges Studium in den Studiengängen der Naturwissenschaftlichen Fachbereiche (Promotionsstudium) absolvieren. Das Promotionsstudium besteht für Absolventinnen und Absolventen der genannten Lehramtsstudiengänge aus einem ergänzenden fachwissenschaftlichen Studium, das zusammen mit dem absolvierten Erststudium dem Umfang und den Anforderungen des Studiums eines naturwissenschaftlichen Hauptfaches im Studiengang für das Lehramt an Gymnasien entspricht; das Nähere bestimmt der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Studiendekanin oder dem Studiendekan und der vorgesehenen Betreuerin oder dem vorgesehenen Betreuer aus dem zuständigen Fachbereich nach § 1 Absatz 1. Alle Module des Promotionsstudiengangs müssen mit gut oder besser abgeschlossen werden. Das Promotionsstudium bereitet auf die Promotion vor und dient der systematischen Vermittlung theoretischer Grundlagen und ausgewählter Kenntnisse in einem der von den Naturwissenschaftlichen Fachbereichen angebotenen Studiengänge. Im Promotionsstudium ist den Bewerberinnen und Bewerbern auch eine ethische Grundhaltung bei der wissenschaftlichen Arbeit, dem Umgang mit Ergebnissen und der Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zu vermitteln.
(6) Absätze 1 bis 5 gelten auch für Absolventinnen und Absolventen mit einem Diplom- oder Master- Abschluss einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in den Fächern
1. Psychologie,
2. Agrarwissenschaften und
3. Ökotrophologie
wenn das in Aussicht genommene Thema der Dissertation naturwissenschaftlichen Inhalts ist. Über die Anerkennung weiterer Abschlüsse von wissenschaftlichen Hochschulen entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag.
§ 16 Das strukturierte Vor-Promotionsprogramm PreProChem
(1) Das Vor-Promotionsprogramm PreProChem soll exzellenten Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor of Science Studienganges ohne Abschluss eines M.Sc.- oder Diplomstudienganges die Promotion ermöglichen. Das PreProChem-Programm beinhaltet die verpflichtende Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Äquivalenz zu den Pflichtveranstaltungen des Masterstudienganges Chemie besitzen, bei gleichzeitiger Einbeziehung in die wissenschaftlichen Tätigkeiten einer ausgewählten Arbeitsgruppe.
(2) Zum PreProChem-Programm kann zugelassen werden, wer
einen Abschluss in einem Bachelor-Studiengang der JLU in folgenden Fächern erworben hat: Chemie, Lebensmittelchemie, Physik, Materialwissenschaften, Biologie,
einen fachlich gleichwertigen Abschluss als Bachelor of Science erworben hat und den entsprechenden Abschluss mit einer Prüfungsgesamtnote sehr gut bestanden hat und zu den besten 10 % der jeweiligen Abschlussjahrganges bezogen auf den Stichtag 01.10. eines Jahres gehört.
(3) Die Bewerberin oder der Bewerber hat ihren oder seinen Antrag auf Zulassung zum PreProChem-Programm schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des gemeinsamen Promotionsausschusses zu richten und bei ihr oder ihm einzureichen. Sie oder er hat dem Antrag beizufügen:
1. einen Lebenslauf mit den Unterlagen zur Darstellung des Bildungsweges, mit dem erlangten Abschlusszeugnis, gemäß Absatz 2 sowie einem Nachweis über die Erfüllung der Kriterien nach Absatz 2,
2. die Angabe des Themengebietes, in dem sie oder er die Dissertation anzufertigen gedenkt,3. eine Erklärung, ob sie oder er sich bereits an einer anderen Hochschule einer Promotionseignungsprüfung oder einer der Promotionseignungsfeststellung des PreProChem gleichartigen Überprüfung unterzogen hat,
4. die Erklärung einer hauptamtlichen Professorin oder eines hauptamtlichen Professors des Fachbereichs Biologie und Chemie der Justus-Liebig-Universität Gießen, dass die wissenschaftliche Arbeit des PreProChem-Programms und gegebenenfalls die Dissertation in ihrem oder seinem Arbeitsbereich angefertigt und betreut werden kann.
(4) Die oder der Vorsitzende des gemeinsamen Promotionsausschusses teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Auswahlentscheidung mit und lässt die ausgewählten Bewerberin oder den ausgewählten und Bewerber zugleich zum PreProChem-Studienprogramm zu. § 9 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Bei der Auswahl werden Bewerbungen ausgeschlossen und eine Zulassung ist demgemäß zu versagen, wenn
1. die Bewerberin oder der Bewerber nicht im entsprechenden M. Sc. Studiengang eingeschrieben ist,
2. das angegebene Themengebiet des Promotionsvorhabens nicht zu den im FB 08 Fachbereich Biologie und Chemie der Justus-Liebig- Universität vertretenen Forschungsrichtungen zählt,
3. der Hochschulabschluss nicht fachlich gleichwertig ist,
4. die Bewerberin oder der Bewerber nicht das erforderliche Prädikat gemäß Absatz 1 nachweist,
5. die Bewerberin oder der Bewerber an einer anderen Hochschule eine Promotionseignungsprüfung oder eine gleichartige Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
6. der Zulassungsantrag den Anforderungen nach Absatz 2 und 3 nicht genügt.
(5) Das PreProChem-Programm besteht aus
1. dem erfolgreichen Absolvieren von folgenden Modulen:
den vorgeschriebenen Pflichtmodulen des Masterstudienganges Chemie des ersten Studienjahres mit Ausnahme von Wahlpflichtmodulen im Umfang von 12 Kreditpunkten gemäß der Speziellen Ordnung für den Master-Studiengang Chemie ,
einem zweisemestrigen Einarbeitungs-Labormodul im Umfang von 12 Kreditpunkten,
einem einsemestrigen wissenschaftlichen Projektmodul, wobei Thema und Aufgabenstellung so begrenzt werden, dass der Umfang von 30 Kreditpunkten eingehalten werden kann. Das Projektmodul wird mit einem schriftlichen Bericht abgeschlossen.
2. der mündlichen Promotionseignungsfeststellung.
Die Module unter 1a. müssen überdurchschnittlich absolviert worden sein (Durchschnittsnote 11 Punkte oder besser, sowie 8 Punkte oder besser in jedem Modul). In höchstens einem Modul, das nicht mit der Mindestnote bestanden wurde, kann eine weitere, notengebende modulabschließende Prüfung abgelegt werden.
Für die Module des PreProChem Studiengangs gilt die spezielle Ordnung des M. Sc. Studiengangs Chemie.
(6) Im PreProChem-Programm muss die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, dass sie oder er über die für eine Promotion bedeutsamen Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem gewählten Fachgebiet verfügt. Im schriftlichen Bericht gemäß Absatz 5 Ziffer 1 Buchstabe c soll sie oder er insbesondere zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fachgebiet, in dem die Eignungsfeststellung abgenommen wird, selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(7) Sind alle Module des PreProChem-Programms erfolgreich abgeleistet, so hat sich die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb von drei Monaten der mündlichen Promotionseignungsfeststellung zu unterziehen. Zur Eignungsfeststellung werden von der oder von dem Vorsitzenden des gemeinsamen Promotionsausschusses aus dem Kreis hauptamtlichen Professorinnen und Professoren des FB 08 Fachbereichs Biologie und Chemie zwei Personen bestellt. Eine(r) der Prüferinnen oder Prüfer muss die Betreuerin oder der Betreuer des Promotionsvorhabens sein.
(8) Zur mündlichen Eignungsfeststellung wird die Bewerberin oder der Bewerber von der oder von dem vom Vorsitzenden des gemeinsamen Promotionsausschusses mit einer Frist von in der Regel einer Woche geladen. Erscheint die Bewerberin oder der Bewerber aus von ihm oder ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht zur mündlichen Eignungsfeststellung, so gilt das PreProChem-Programm als nicht bestanden.
Die Eignungsfeststellung ist ein nicht-öffentliches Einzelgespräch ausgehend vom schriftlichen Bericht gemäß Absatz 5 Ziffer 1 Buchstabe c zu
1. Zielsetzungen, Stand des Wissens und heranzuziehenden Theorien,
2. einzusetzenden Methoden,3. wissenschaftlichem Arbeits- und Zeitplan
des angestrebten Promotionsvorhabens.
Die Eignungsfeststellung ist dann erfolgt, wenn das vorgestellte Promotionskonzept sowohl hinreichend innovativ als auch im Rahmen einer Promotion realisierbar erscheint.
Über den Verlauf der Eignungsfeststellung ist ein Protokoll anzufertigen. Die nach Absatz 7 Satz 2 bestellten Personen stellen fest, ob die Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers den Anforderungen nach Absatz 6 Satz 1 genügt.
Genügen die Leistungen den Anforderungen nicht, ist das PreProChem-Programm nicht bestanden.
(9) Über das bestandene PreProChem-Programm erhält die Bewerberin oder der Bewerber eine Bescheinigung für das weitere Promotionsverfahren, die von der oder von dem Vorsitzenden des gemeinsamen Promotionsausschusses unterschrieben wird.
(10) Soweit nicht anders bestimmt, trifft die oder der Vorsitzende des gemeinsamen Promotionsausschusses die im Verfahren des PreProChem-Programms anfallenden Entscheidungen.