(1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ist an den Promotionsausschuss zu richten. Dem Antrag sind so weit wie möglich die nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Die Wahl des Gegenstandes der Dissertation ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber im Rahmen von § 1 Absatz 2 freigestellt. Im Antrag ist die Problemstellung der geplanten Arbeit im Hinblick auf die Erfordernisse des § 6 Absatz 1 darzulegen.
§ 4 Annahme als Doktorandin/Doktorand
(1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ist an den Promotionsausschuss zu richten. Dem Antrag sind so weit wie möglich die nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Die Wahl des Gegenstandes der Dissertation ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber im Rahmen von § 1 Absatz 2 freigestellt. Im Antrag ist die Problemstellung der geplanten Arbeit im Hinblick auf die Erfordernisse des § 6 Absatz 1 darzulegen.
(3) Soll die geplante Dissertation aus gemeinsamer Arbeit mehrerer Personen entstehen, so bedarf dies der Zustimmung des Promotionsausschusses. Der Promotionsausschuss prüft, ob der vorgesehene Gegenstand zur gemeinsamen Bearbeitung durch mehrere Personen unter Ausweis der Urheberschaft der Antragstellerin bzw. des Antragstellers an der vorzulegenden Dissertation geeignet ist. Der Promotionsausschuss legt die Art dieses Ausweises der Urheberschaft fest.
(4) Doktorandinnen und Doktoranden sind kontinuierlich wissenschaftlich zu beraten. Zur Betreuerin oder zum Betreuer ist im Einvernehmen mit den Beteiligten eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer oder eine Privatdozentin bzw. ein Privatdozent zu bestellen, die oder der Mitglied der Universität Bremen ist. Auf Antrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden kann der Promotionsausschuss die Betreuung auch wie folgt übertragen an:
1. eine promovierte Hochschullehrerin bzw. einen promovierten Hochschullehrer, die oder der Mitglied einer anderen Universität ist,
2. eine Privatdozentin bzw. einen Privatdozenten, die oder der Mitglied einer anderen Universität ist,
3. eine promovierte Honorarprofessorin bzw. einen promovierten Honorarprofessor der Universität Bremen,
4. eine promovierte Hochschullehrerin bzw. einen promovierten Hochschullehrer einer Fachhochschule oder der Hochschule für Künste, die bzw. der die Voraussetzungen gemäß § 65 Absatz 3 Satz 3 BremHG erfüllt,
5. eine in den Ruhestand getretene Hochschullehrerin bzw. einen in den Ruhestand getretenen Hochschullehrer der Universität Bremen.
(5) Auf Antrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden kann als zweite Betreuerin bzw. als zweiter Betreuer bestellt werden, wer den Bedingungen nach Absatz 4 genügt, oder als promovierte Wissenschaftlerin bzw. promovierter Wissenschaftler für das Forschungsgebiet einschlägig qualifiziert und Mitglied der Universität Bremen ist. Werden zwei Betreuerinnen bzw. Betreuer bestellt, muss mindestens eine Person Mitglied der Universität Bremen sein.
(6) Für das Promotionsvorhaben wird durch den Promotionsausschuss ein Fachbereich als zuständig benannt. Zuständig ist in der Regel derjenige Fachbereich, in dem mindestens eine Betreuerin bzw. ein Betreuer der Dissertation Mitglied ist.
(7) Das Doktorandenverhältnis endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach dem Beschluss über die Annahme, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist der Antrag auf Zulassung zur Promotion gemäß § 5 gestellt bzw. angezeigt wird, dass das Promotionsvorhaben fortgesetzt wird.
§ 5 Zulassung zur Promotion
(1) Mit der Vorlage der Dissertation (§ 6) unter Angabe des beantragten Grades beantragt die Bewerberin bzw. der Bewerber die Zulassung zur Promotion. Die Zulassung zur Promotion kann auch erfolgen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber zuvor nicht in einem Doktorandenverhältnis (§ 4 Absatz 1) gestanden hat. In diesem Fall soll die Zulassung nur erfolgen, wenn an der Durchführung der Promotion ein wissenschaftliches Interesse besteht und die Bewerberin bzw. der Bewerber in dem Zulassungsantrag den Zusammenhang zwischen dem Thema ihrer bzw. seiner Dissertation und an der Universität vertretenen Forschungsgebieten darlegt. Das wissenschaftliche Interesse wird dadurch nachgewiesen, dass eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer, die oder der Mitglied der Universität Bremen ist, ihre bzw. seine Bereitschaft erklärt hat, die Dissertation zu begutachten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. die nach § 7 für die Zulassung zur Promotion erforderlichen Nachweise;
2. eine kurzgefasste Darstellung des Lebens- und Bildungsganges und eine Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen;
3. eine schriftliche Erklärung darüber, ob und ggf. mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin bzw. der Bewerber bereits einem Promotionsverfahren unterzogen oder ein solches beantragt hat.
4. die Erklärung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers gemäß Absatz 1 Satz 3, falls die Bewerberin bzw. der Bewerber nicht in einem Doktorandenverhältnis (§ 4 Absatz 1) gestanden hat.
5. eine schriftliche Einverständniserklärung, dass die Dissertation mit qualifizierter Software auf Plagiatsvorwürfe untersucht werden kann.
§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist neben dem Antrag gemäß § 5 der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem geplanten Dissertationsthema steht, nachgewiesen durch einen Mastergrad oder ein an einer Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen. Der Studienabschluss muss besser sein als 2,5 (gut).
(2) Wer sein Studium mit einem Bachelor-Abschluss oder mit einem Diplom einer Fachhochschule beendet hat, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn
1. ein Abschluss mit einer Gesamtnote besser als 1,5 (sehr gut) vorliegt,
2. das abgeschlossene Studium in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem geplanten Dissertationsthema steht,
3. zuvor eine Annahme als Doktorand oder als Doktorandin erfolgt ist und
4. durch zusätzliche Studienleistungen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachgewiesen worden sind, die erkennen lassen, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber wissenschaftlich vertieft zu arbeiten in der Lage ist. Der Umfang dieser Studienleistungen wird im Zusammenhang mit der Annahme als Doktorandin bzw. als Doktorand auf Antrag der Betreuerin bzw. des Betreuers (§ 4 Absatz 4) vom Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachbereich (§ 4 Absatz 6) festgesetzt. Der Umfang dieser Studienleistungen darf 90 CP nicht überschreiten.
(3) Über die Frage, ob ein sinnvoller Zusammenhang zwischen dem abgeschlossenen Studium und dem Promotionsvorhaben besteht, entscheidet der Promotionsausschuss. Im Zweifelsfall holt er dazu eine Stellungnahme des zuständigen Fachbereichs (§ 4 Absatz 6) ein.
(3) Der Promotionsausschuss hat unverzüglich über die Zulassung zur Promotion zu entscheiden. Dabei stellt er neben dem Vorliegen der Unterlagen gemäß Absatz 2 in einer summarischen Prüfung fest, ob die Anforderungen, die gemäß § 6 Absatz 1 an die Dissertation zu stellen sind, erfüllt werden. Auf Verlangen hat die Betreuerin bzw. der Betreuer dem Promotionsausschuss bei der Beratung über die Zulassung zur Promotion eine Stellungnahme zur Dissertation abzugeben. Die Entscheidung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich bekanntzugeben.
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Zulassung mit FH-Diplom möglich
Ja
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Zulassung mit BA-Abschluss möglich
Ja