Auszug aus der Promotionsordnung
§ 9 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand für Absolventinnen und Absolventen von wissenschaftlichen Hochschulen
(1) Absolventinnen und Absolventen mit einem Diplom- oder Master-Abschluss
1. von agrar- und umweltwissenschaftlichen Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland können zur Promotion für den Erwerb des Doktorgrades im Fach „Agrarwissenschaften“ (Dr. agr.) und
2. von ökotrophologischen Studiengängen an wi...
§ 9 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand für Absolventinnen und Absolventen von wissenschaftlichen Hochschulen
(1) Absolventinnen und Absolventen mit einem Diplom- oder Master-Abschluss
1. von agrar- und umweltwissenschaftlichen Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland können zur Promotion für den Erwerb des Doktorgrades im Fach „Agrarwissenschaften“ (Dr. agr.) und
2. von ökotrophologischen Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutsch-land können zur Promotion für den Erwerb des Doktorgrades im Fach „Ökotrophologie“ (Dr. oec. troph.) und
3. von ernährungswissenschaftlichen Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland können zur Promotion für den Erwerb des Doktorgrades im Fach „Ernährungswissenschaft“ (Dr. troph.) angenommen werden, wenn sie die Diplomprüfung oder die Masterprüfung an wissenschaftlichen Hochschulen mindestens mit dem Gesamtergebnis „gut“ bestanden haben und das von ihnen in Aussicht genommene Thema der Dissertation in die fachliche Zuständigkeit des Fachbereichs Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement der Justus-Liebig-Universität fällt. Im Falle, dass das von ihnen in Aussicht genommene Thema der Dissertation naturwissenschaftlichen Inhalts ist, können vorgenannte Absolventinnen und Absolventen auch zur Promotion für den Erwerb des Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) angenommen werden.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die ein Prädikatsexamen im Sinne von Absatz 1 nicht vorweisen können, können erst als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wenn sie eine mindestens sechsmonatige Probezeit erfolgreich bestanden haben. In der Probezeit erhalten sie Gelegenheit, ihre Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Der Promotionsausschuss legt die Dauer der Probezeit fest und bestimmt, welche Nachweise zu erbringen sind. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet er auf der Grundlage einer schriftlichen Stellungnahme des vorgeschlagenen Betreuers oder der vorgeschlagenen Betreuer, ob die Probezeit erfolgreich bestanden worden ist. Wird die Probezeit als nicht bestanden erklärt, kann eine Annahme als Doktorandin oder Doktorand nicht erfolgen; § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Über die Anerkennung anderer gleichwertiger Studienabschlüsse von wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland entscheidet der Promotionsausschuss. In diesem Fall müssen positive Stellungnahmen von mindestens zwei Wissenschaftlern im Sinne des § 5 Absatz 1 vorliegen, die Mitglieder des Fachbereichs sein müssen.
(4) An wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Examina werden vom Promotionsausschuss als gleichwertig anerkannt, wenn sie im Sinne von Absatz 1 nach der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarung gleichwertig sind.
Bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Bundesrepublik Deutschland anzuhören.
§ 10 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen
(1) Absolventinnen und Absolventen von einschlägigen Studiengängen an Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland können zur Promotion am Fachbereich Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement der Justus-Liebig-Universität Gießen zugelassen werden, wenn
1. das von ihnen in Aussicht genommene Thema der Dissertation in die fachliche Zuständigkeit des Fachbereichs Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement der Justus-Liebig-Universität Gießen fällt;
2. sie die Diplomprüfung an der Fachhochschule mit dem Gesamtergebnis „sehr gut“ (bis 1,5) abgeschlossen haben;
3. ein positives Gutachten eines fachlich einschlägigen Professors des zuständigen Fachbereichs der Fachhochschule über ihre Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit vorliegt;
4. sie die schriftliche Betreuungszusage eines Professors nachweisen, der Mitglied des Fachbereichs Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement der Justus-Liebig-Universität Gießen sein muss und sich zur späteren Betreuung des Promotionsvorhabens bereit erklärt und
5. sie ein auf die Promotion vorbereitendes, mindestens einsemestriges Studium am Fachbereich Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement der Justus-Liebig-Universität Gießen mit fünf Modulen in den Studienrichtungen „Ernährungswissenschaften“, „Haushaltswissenschaften“, „Ernährungsökonomie“, „Pflanzenproduktion“, „Nutztierwissenschaften“, „Agrarökonomie und Betriebsmanagement“ oder „Umwelt- und Ressourcenmanagement“ (Promotionsstudium) absolviert haben, die jeweils nach § 10 Absatz 2 der „Prüfungsordnung des Fachbereichs Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umwelt-management der Justus-Liebig-Universität Gießen für seine Studiengänge mit dem Abschluss ‚Bachelor of Science‘ (B.Sc.) und dem Abschluss ‚Master of Science‘ (M.Sc.)“ vom 20. Juni 2001 mindestens mit der Note „gut“ (bis 2,7) bewertet worden sind;
6. sie nach dem erfolgreichen Abschluss des Promotionsstudiums (Nummer 5) eine Master-Thesis im Sinne von § 27 der Prüfungsordnung für den Bachelor- und Master-Studiengang vorgelegt haben, die nach § 10 Absatz 2 dieser Ordnung mindestens mit der Note „gut“ (bis 2,7) bewertet worden ist;
7. sie an keiner anderen wissenschaftlichen Hochschule eine Promotionseignungsprüfung oder eine gleichwertige Eignungsfeststellung endgültig nicht bestanden haben.
(2) Das Promotionsstudium bereitet auf die Promotion vor und dient der systematischen Vermitlung theoretischer und methodischer Grundlagen in einer der in Absatz 1 Nummer 5 genannten Studienrichtungen. Das Promotionsstudium besteht aus fünf studienbegleitenden Master-Modulprüfungen (drei Kernmodule und zwei Profilmodule) der jeweiligen Studienrichtung nach Maßgabe von § 26 Absatz 3 der Prüfungsordnung für den Bachelor- und Master-Studiengang. Der Promotionsausschuss entscheidet über die einzelnen Module, die im Promotionsstudium belegt werden müssen.
(3) Auf das Promotionsstudium kann dann verzichtet werden, wenn die in dem Studium zu erbringenden Leistungen und die für die Promotion erforderliche Befähigung zu wissenschatlicher Arbeit auf andere Weise nachgewiesen werden können; hierüber entscheidet der Promotionsausschuss. Nach seiner positiven Entscheidung ist eine Eignungsprüfung nach Absatz 4 abzulegen.
(4) Die Eignungsprüfung dauert eine Stunde; sie erstreckt sich auf höchstens drei vom Promotionsausschuss festzulegende Fächer aus einer der in Absatz 1 Nummer 5 genannten Studienrichtungen. In der Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse in dem vorgesehenen Promotionsgebiet besitzt und zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist. Die Eignungsprüfung wird durch eine Prüfungskommission (Eignungsprüfungskommission) abgenommen, die vom Promotionsausschuss eingesetzt wird. Die Eignungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern der Professorengruppe des Fachbereichs Agrarwissenschaften, Ökotrophologie und Umweltmanagement der Justus-Liebig-Universität Gießen, die Fachgebiete innerhalb der betreffenden Studienrichtung vertreten. Der Professor, der das Befähigungsgutachten nach Absatz 1 Nummer 3 erstellt hat, kann Mitglied der Kommission sein.
(5) Für Absolventinnen und Absolventen von einschlägigen, akkreditierten Masterstudiengängen an Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland gilt § 9 Absatz 1 und 3 entsprechend.