Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist neben dem Antrag gemäß § 7 der erfolgreiche Abschluss eines gesundheitswissenschaftlichen Hochschulstudiums durch einen Mastergrad oder ein an einer Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen. Der erfolgreiche Abschluss eines anderen Studiums, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem geplanten Dissertationsthema steht, kann anerkannt werden.
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§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist neben dem Antrag gemäß § 7 der erfolgreiche Abschluss eines gesundheitswissenschaftlichen Hochschulstudiums durch einen Mastergrad oder ein an einer Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen. Der erfolgreiche Abschluss eines anderen Studiums, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem geplanten Dissertationsthema steht, kann anerkannt werden.
(2) Wer sein Studium mit einem Bachelor-Abschluss oder mit einem Diplom an einer Fachhochschule beendet hat, kann auch zur Promotion zugelassen werden, wenn
1. sie bzw. er eine zweijährige berufliche Tätigkeit in einem für Public Health relevanten Bereich
absolviert,
2. der Studienabschluss die Bewerberin bzw. den Bewerber als besonders qualifiziert ausweist,
3. zuvor eine Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand erfolgt ist und
4. durch zusätzliche Studienleistungen in dem Fach, in dem die Promotion angestrebt wird, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachgewiesen worden sind, die erkennen lassen, dass die Bewerberin/der Bewerber wissenschaftlich vertieft zu arbeiten in der Lage ist. Der Umfang dieser Studienleistungen wird vom Promotionsausschuss auf Vorschlag der Betreuerin bzw. des Betreuers nach Stellungnahme eines bzw. einer in dem betreffenden Fach tätigen Hochschullehrers bzw. Hochschullehrerin festgesetzt. Er soll so festgesetzt werden, dass die Leistungen in längstens zwei Semestern erbracht werden können.
(3) Die besondere Qualifikation gemäß Absatz 2 Ziffer 2 wird nachgewiesen durch eine herausragende Stellung der Bewerberin bzw. des Bewerbers in der Rangfolge der Studienabschlüsse des jeweiligen Absolventenjahres an der Hochschule, an der der Bachelorabschluss erworben wurde. Veröffentlicht die betreffende Hochschule eine solche Rangliste nicht, so wird zur Überprüfung der besonderen Qualifikation die Studienleistung der Bewerberin bzw. des Bewerbers im Bachelorstudium unter besonderer Berücksichtigung der Abschlussnote und der Abschlussarbeit (Bachelorarbeit) herangezogen. Der Promotionsausschuss bestellt aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Fachbereichs zwei Personen als Gutachterinnen bzw. Gutachter im Hinblick auf die besondere Qualifikation der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Der Promotionsausschuss entscheidet auf Basis der beiden Gutachten über die Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 2 Ziffer 2.
(4) Die Kandidatin oder der Kandidat soll mindestens ein Jahr vor dem Antrag auf Zulassung zur Promotion als Doktorandin oder Doktorand an der Universität Bremen angenommen worden sein. Kandidatinnen oder Kandidaten, die eine Dissertation angefertigt haben, ohne Doktorand/in gewesen zu sein, werden nur zugelassen, wenn diese Arbeit in einer seit mindestens zwei Jahren andauernden, engen wissenschaftlichen Kooperation mit einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer oder habilitierten Mitglied des Fachbereiches 11 entstanden ist.
(5) Auf Antrag einer Kandidatin/eines Kandidaten ist vor der Beantragung der Zulassung zur Promotion festzustellen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 bis 3 erfüllt sind.
(6) Die Zulassung zur Promotion ist zu versagen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bereits mehr als einen erfolglosen Promotionsversuch unternommen hat oder wenn bei einem vorangegangenen, negativ entschiedenen Promotionsverfahren der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung nicht mindestens drei Jahre zurückliegt.