Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Vorbildung
(1) Die erforderliche Vorbildung zum Erwerb des akademischen Grades Doktor der Philosophie (Dr. phil.) oder Doktor der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) besitzt, wer im Geltungsbereich des Grundgesetzes in Biologie, Chemie, Geographie oder Geowissen-schaften, Mathematik, Physik, Sportwissenschaft oder in einem anderen naturwissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen, materialwissenschaftlichen oder im Grenzbereich von Natur- und Geisteswissenschaften gelegene...
§ 4 Vorbildung
(1) Die erforderliche Vorbildung zum Erwerb des akademischen Grades Doktor der Philosophie (Dr. phil.) oder Doktor der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) besitzt, wer im Geltungsbereich des Grundgesetzes in Biologie, Chemie, Geographie oder Geowissen-schaften, Mathematik, Physik, Sportwissenschaft oder in einem anderen naturwissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen, materialwissenschaftlichen oder im Grenzbereich von Natur- und Geisteswissenschaften gelegenen Fach
1. ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit der Diplom- oder Magisterprüfung oder
2. ein Studium an einer Hochschule mit einem Masterabschluss oder
3. ein Studium für das Lehramt an Gymnasien oder an Berufsbildenden Schulen mit der ersten Staatsprüfung oder
4. ein Studium an einer Fachhochschule mit einer Diplomprüfung oder
5. ein Studium an einer Hochschule mit einer Bachelorprüfung oder
6. ein Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Realschulen Plus, Förderschulen oder Grundschulen mit einer ersten Staatsprüfung absolviert hat.
(2) In den Fällen des Absatz 1 Nr. 1-3 muss die Prüfung mindestens mit der Note gut abgeschlossen sein, wobei die schriftliche Prüfungsarbeit mit mindestens der Note gut bewertet worden sein muss. In den Fällen des Absatz 1 Nr. 4-6 ist es Voraussetzung, dass die Absolventin oder der Absolvent den Abschluss mit einer Gesamtnote von mindestens sehr gut erreicht und eine mit der Note sehr gut bewertete Abschlussarbeit angefertigt hat. Zudem müssen in diesen Fällen Bewerber in einem Eignungsfeststellungsverfahren den Nachweis erbracht haben, dass sie grundsätzlich im gleichen Maße die Qualifikation zu wissenschaftlichem Arbeiten wie bei promotionsfähigen Bewerberinnen oder Bewerbern gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 1 - 3 erworben haben.
(3) Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist schriftlich bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. das Diplomzeugnis und die Diplomurkunde der Fachhochschule sowie ein Exemplar der Diplomarbeit oder das Zeugnis über die Bachelorprüfung und ein Exemplar der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Realschulen Plus, Förderschulen oder Grundschulen und ein Exemplar der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit
2. eine Erklärung darüber, dass kein Antrag auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren an einer anderen Hochschule gestellt ist und darüber, dass kein Eignungsfeststellungsverfahren an einer anderen Hochschule negativ beschieden worden ist.
(4) Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses prüft den Antrag auf Zulassung. Ist der Antrag auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren unvollständig oder bestehen sonstige Zweifel, gibt die oder der Vorsitzende der Bewerberin oder dem Bewerber Gelegenheit zur Abhilfe oder Stellungnahme. Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren erfüllt, so lässt die oder der Vorsitzende die Bewerberin oder den Bewerber zu. Hält die oder der Vorsitzende die Voraussetzungen für nicht erfüllt oder hat sie oder er Zweifel, entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung.
(5) Die Zulassung darf versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:1. zum Eignungsfeststellungsverfahren oder einer vergleichbaren Prüfung bereits an einer anderen Hochschule zugelassen wurde, sie aber nicht bestanden hat, oder einen Antrag auf Zulassung gestellt hat und das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist;
2. die Unterlagen gemäß Absatz 3 nicht vollständig vorgelegt wurden.
3. die Zulassungsvoraussetzungen oder die erforderlichen Noten nach Absatz 2 Satz 2 nicht vorliegen.
(6) Die Entscheidung des Promotionsausschusses über den Zulassungsantrag wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich von der oder dem Vorsitzenden mitgeteilt.
(7) Das Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus folgenden Leistungen:
1. zwei Leistungsnachweisen in dem Fach, in dem die Dissertation angefertigt werden soll;
2. einer mündlichen Prüfung in dem Fach, in dem die Dissertation angefertigt werden soll;
3. einer schriftlichen Arbeit, die auf das selbstständige wissenschaftliche Arbeiten im Dissertationsthema vorbereiten soll. Auf die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit kann verzichtet werden, wenn eine mit sehr gut bewertete wissenschaftliche Prüfungsarbeit in dem Fach, in dem die Dissertation angefertigt werden soll, zum Abschluss des Studiums gemäß Absatz 1 vorliegt.
(8) Die schriftliche Arbeit soll in einem Zeitraum von sechs Monaten angefertigt werden. Soweit auf die Anfertigung der schriftlichen Arbeit gemäß Absatz 7 Nr. 3 nicht verzichtet werden kann, teilt die Bewerberin oder der Bewerber binnen eines Monats nach Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren das in Abstimmung mit der zukünftigen Betreuerin oder dem zukünftigen Betreuer festgelegte Thema der schriftlichen Arbeit dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich mit. Der Antrag ist schriftlich oder in elektronischer Form an die oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der schriftlichen Arbeit sind von der Prüferin oder dem Prüfer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der schriftlichen Arbeit eingehalten werden kann. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann die Bearbeitungszeit im Einzelfall auf begründeten Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers mit Zustimmung des Betreuers um höchstens drei Monate verlängern. Ein entsprechender schriftlicher Antrag muss einschließlich einer aussagekräftigen Begründung bis spätestens einen Tag vor Ablauf der Frist der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vorgelegt werden. Die Arbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern des Faches bewertet. Eine Prüferin oder ein Prüfer soll in der Regel die zukünftige Betreuerin oder der zukünftige Betreuer sein, die oder der üblicherweise auch das Thema der Arbeit und die zu erbringenden zwei Leistungsnachweise gemäß Absatz 7 Nr. 1 festlegt. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer kann eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer oder eine promovierte akademische Mitarbeiterin oder ein promovierter akademischer Mitarbeiter des Faches sein, in dem die Dissertation angefertigt werden soll. Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren im Sinne des § 61 Abs. 2 a HochSchG behalten nach Ausscheiden das Recht, Prüferin oder Prüfer im Eignungsfeststellungsverfahren zu sein. Die Prüferinnen und Prüfer werden vom Promotionsausschuss bestellt. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Bewerberin oder der Bewerber wird anschließend von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich über das Bestehen oder Nichtbestehen der schriftlichen Arbeit in Kenntnis gesetzt. Bei Nichtbestehen kann die Arbeit auf Antrag einmal wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabedes Ergebnisses an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
(9) Die mündliche Prüfung dauert 60 Minuten. Die Bewerberin oder der Bewerber stimmt binnen eines Monats nach Erwerb der beiden Leistungsnachweise gemäß Absatz 7 Nr. 1-2 und gegebenenfalls Abgabe der schriftlichen Arbeit gemäß Absatz 7 Nr. 3 mit der zukünftigen Betreuerin oder dem zukünftigen Betreuer einen Termin für die mündliche Prüfung ab. Dieser soll spätestens 12 Monate nach Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren liegen. Die Bewerberin oder der Bewerber teilt binnen eines Monats nach Erwerb der beiden Leistungsnachweise gemäß Absatz 7 Nr. 1-2 und gegebenenfalls Abgabe der schriftlichen Arbeit gemäß Absatz 7 Nr. 3 dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses diesen Terminvorschlag schriftlich mit; dies kann auch in elektronischer Form erfolgen. Ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren keine solche Meldung erfolgt, legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses diesen in Abstimmung mit der zukünftigen Betreuerin oder dem zukünftigen Betreuer fest. Dieser Termin wird der Bewerberin oder dem Bewerber mit einer Frist von vier Wochen schriftlich mitgeteilt. Die Prüfung wird von der zukünftigen Betreuerin oder dem zukünftigen Betreuer und einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer oder einer promovierten akademischen Mitarbeiterin oder einem promovierten akademischen Mitarbeiter als Beisitzerin oder Beisitzer des Faches, in dem die Dissertation angefertigt werden soll, abgenommen. Der Promotionsausschuss bestellt die Prüferin oder den Prüfer sowie die Beisitzerin oder den Beisitzer und bestimmt den Prüfungstermin. Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers ist die zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs teilnahmeberechtigt. Sofern die Bewerberin oder der Bewerber bei der Meldung zur mündlichen Prüfung nicht widerspricht, können Studierende des eigenen Fachs anwesend sein. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Bewertung erfolgt unmittelbar nach Beendigung der mündlichen Prüfung, unter Ausschluss der Öffentlichkeit, durch die Prüferinnen oder Prüfer. Das Ergebnis ist der Bewerberin oder dem Bewerber im Anschluss an die Bewertung bekannt zu geben. Bei Nichtbestehen kann die mündliche Prüfung auf Antrag einmal wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
(10) Der Promotionsausschuss kann fachspezifische Qualifikationen, die zusätzlich zu einer Diplomprüfung an einer Fachhochschule oder zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder dieser gleichwertigem Leistungsstand bereits im Rahmen eines Aufbau-, Ergänzungs- oder Zusatzstudienganges nachgewiesen worden sind, als Teilprüfung gemäß Absatz 7 Nr. 1 anerkennen.
(11) Das Eignungsfeststellungsverfahren ist bestanden, wenn jede der Prüfungsleistungen mit bestanden bewertet wurde. Eine Prüfungsleistung ist als bestanden zu bewerten, wenn sie die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten in dem Fach, in dem die Dissertation angefertigt wird, nachweist. Über das bestandene Eignungsfeststellungsverfahren wird eine Bescheinigung ausgestellt, in der die einzelnen Prüfungsergebnisse und der Tag des Bestehens der Prüfung aufgeführt sind. Die Bescheinigung ist von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu unterzeichnen.
(12) Die §§ 25 und 26 gelten für das Eignungsfeststellungsverfahren entsprechend.
(13) Für die Erbringung der Leistungen gemäß Absatz 7 Nr. 1-3 sind höchstens 2 Semester vorzusehen. Während dieser Zeit kann die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 16 Abs. 3 der Einschreibeordnung als Studierende oder Studierender eingeschrieben werden, solange die Voraussetzungen für einen positiven Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens noch erreichbar sind.
(14) Der Promotionsausschuss kann auch Voraussetzungen in Abweichung von Absatz 1 als diesen gleichwertig anerkennen. Bei ausländischen Studiengängen und Abschlussprüfungen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenzgebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit kann mit Auflagen versehen werden.
(15) Im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer (§ 5 Abs. 1) kann die Bewerberin oder der Bewerber, unabhängig von einem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 8), vorab durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses verbindlich klären lassen, ob sie oder er die Voraussetzungen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Absatz 14 erfüllt.