Auszug aus der Promotionsordnung
§ 28 Zulassung zur Graduiertenschule
(1) Zur Graduiertenschule kann zugelassen werden, wer die nachfolgenden besonderen Voraussetzungen erfüllt:
1. Der Bewerber oder die Bewerberin muss ein siebensemestriges ordentliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder in einem wissenschaftlichen Studiengang an einer Gesamthochschule oder einen Masterstudiengang an einer Universität oder Fach-hochschule absolviert haben.
2. Der Bewerber oder die Bewerberin muss über die Er...
§ 28 Zulassung zur Graduiertenschule
(1) Zur Graduiertenschule kann zugelassen werden, wer die nachfolgenden besonderen Voraussetzungen erfüllt:
1. Der Bewerber oder die Bewerberin muss ein siebensemestriges ordentliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder in einem wissenschaftlichen Studiengang an einer Gesamthochschule oder einen Masterstudiengang an einer Universität oder Fach-hochschule absolviert haben.
2. Der Bewerber oder die Bewerberin muss über die Erste Juristische Prüfung oder über das Zweite Juristische Staatsexamen oder über den Magister bzw. das Erste Staatsexamen in Sozialwissenschaften (Politikwissenschaften, Soziologie) verfügen oder über das Diplom oder einen einschlägigen Master in Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Ökonomie, Wirtschaftsmathematik, Wirtschaftsinformatik oder Wirtschaftsingenieurwesen ober über einen einschlägigen Mastergrad in einem universitären oder Fachhochschulmasterstudiengang verfügen. Als Zulassungsvoraussetzung kann die Gemeinsame Promotionskommission auch einen Hochschulabschluss aus einem andern Fach anerkennen, wenn zwischen diesem und dem Fachgebiet des Promotionsvorhabens ein sinnvoller innerer Zusammenhang besteht. Ein Hochschulabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird als Erfüllung dieser Zulassungsvoraussetzung anerkannt, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworben Kompetenzen (Lernergebnisse). In Zweifelsfällen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Soll die Anerkennung versagt werden, entscheidet die Gemeinsame Promotionskommission; die Entscheidung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
3. Der Bewerber muss entweder die Erste Juristische Prüfung oder das Zweite Juristische Staatsexamen mindestens mit der Note vollbefriedigend (9,00) bestanden haben oder den Magistergrad in Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie) oder das Diplom in Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Ökonomie, Wirtschaftsmathematik, Wirtschaftsinformatik oder Wirtschaftsingenieurwesen oder einen einschlägigen Mastergrad in einem universitären oder Fachhochschulmasterstudiengang mit der Mindestnote gut (2,50) bestanden haben oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit den Unterrichtsfächern Politikwissenschaft, Soziologie oder Wirtschaftswissenschaften mit der Mindestnote gut (2,50) abgelegt haben.
4. Ausländische Bewerber sollen ausreichende Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache besitzen.
(2) Mit der Zulassung zur Graduiertenschule gemäß § 8 wird das Promotionskomitee gemäß § 4 bestellt. Dem Promotionskomitee soll grundsätzlich ein Mitglied einer der an der Graduiertenschule beteiligten Fakultäten angehören, dessen Fachgebiet mit dem Promotionsvorhaben in einem sinnvollen inneren Zusammenhang steht.
§ 29 Zulassung zur Promotionsprüfung
(1) Zur Promotionsprüfung kann zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Der Bewerber oder die Bewerberin ist als Promotionsstudent oder Promotionsstudentin an der Graduiertenschule zugelassen worden,
2. der Bewerber oder die Bewerberin hat erfolgreich an den mit dem Promotionskomitee vereinbarten oder nach einer Promotionsstudienordnung vorgegebenen Lehrveranstaltungen seiner oder ihrer Klasse teilgenommen,
3. der Bewerber oder die Bewerberin muss eventuelle Auflagen, die ihm oder ihr auferlegt worden sind, nachweislich erfüllt haben,
4. der Bewerber oder die Bewerberin muss eigenständig eine Dissertation angefertigt haben,
5. der Bewerber oder die Bewerberin muss den Antrag rechtzeitig innerhalb der Zulassungsfrist gemäß § 8 Abs. 2 gestellt haben.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung ist schriftlich an den Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule zu richten und bei ihm oder ihr einzureichen. Ihm sind beizufügen:
1. Urkunden (Zulassungsbescheid zur Graduiertenschule, Zeugnisse in beglaubigter Abschrift, Studienbücher und Scheine), aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind,
2. Bestätigung(en) des Promotionskomitees, dass der Bewerber oder die Bewerberin erfolgreich an den mit dem Promotionskomitee vereinbarten oder nach einer Promotionsstudienordnung vorgegebenen Lehrveranstaltungen seiner oder ihrer Klasse teilgenommen hat,
3. die Dissertation in fünf gleichen Exemplaren sowie in elektronischer Form (CD/DVD),
4. eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen, und zwar darüber, dass
- der Bewerber oder die Bewerberin die Dissertation selbstständig angefertigt und übernommene Inhalte eindeutig gekennzeichnet hat
- der Bewerber oder die Bewerberin die Gelegenheit zum Promotionsvorhaben nicht kommerziell vermittelt bekommen und insbesondere nicht eine Person oder Organisa-tion eingeschaltet hat, die gegen Entgelt Betreuer bzw. Betreuerinnen für die Anferti-gung von Dissertationen sucht,
5. eine Erklärung darüber,
- ob und mit welchem Erfolg die Dissertation, vollständig oder teilweise, schon einmal an einer anderen Fakultät vorgelegt worden ist, mit dem Ziel, einen akademischen Grad zu erwerben sowie
- ob der Bewerber oder die Bewerberin bereits früher akademische Grade erworben oder zu erwerben versucht hat,
6. die Angabe der Person, die die Dissertation betreut hat,
7. gegebenenfalls ein Verzeichnis weiterer veröffentlichter wissenschaftlicher Arbeiten des Bewerbers oder der Bewerberin mit möglichst je einem Exemplar derselben,
8. ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber oder die Bewerberin sich nicht im öffentlichen Dienst befindet oder nicht als Promotionsstudent oder Promotionsstudentin an der Universität Würzburg eingeschrieben ist,
9. ein Antrag, in dem der Bewerber oder die Bewerberin erklärt, welchen Grad er oder sie gemäß § 27 anstrebt.
(3) Eine einmalige Rücknahme des Zulassungsantrags ist zulässig, solange nicht
1. das Promotionskomitee gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 beschlossen hat, dem Bewerber oder der Bewerberin die Dissertation zur Umarbeitung zurückzugeben.
2. das Promotionskomitee über die Empfehlung entschieden hat, die Dissertation gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 anzunehmen oder abzulehnen, oder
3. das Promotionskomitee im Falle des § 31 Abs. 7 über die Dissertation als Promotionsleistung entschieden hat.
Ein erneuter Zulassungsantrag kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Rücknahme gestellt werden. Über eine Verkürzung dieser Frist entscheidet auf Antrag der Direktor oder Direktorin der Graduiertenschule.
(4) Der Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 aufgrund der eingereichten Unterlagen und entscheidet über die Zulassung zur Promotionsprüfung. In Zweifelsfällen hat er oder sie die Entscheidung der für die Klasse zuständigen Gemeinsamen Promotionskommission herbeizuführen.
(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn das Promotionskomitee dem Antrag gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 9 widerspricht oder der Bewerber oder die Bewerberin
1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, oder
2. die in Abs. 2 geforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat, oder
3. seit der Zulassung zur Promotion in der Graduierten Schule den angestrebten Doktorgrad (Dr.jur./Dr.rer.pol./Dr.phil.) oder einen dem angestrebten Doktorgrad vergleichbaren ausländischen Doktorgrad anderswo erworben hat oder dies anstrebt, oder
4. entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Führung akademischer Grade zur Führung des Doktorgrades unwürdig ist.
(6) Mit Ausnahme der Studienbücher und Scheine gehen sämtliche dem Zulassungsantrag beigefügten Anlagen in das Eigentum der Universität Würzburg über. Dies gilt auch für abgelehnte Dissertationen und für die ursprüngliche Fassung von Dissertationen, die gemäß § 31 Abs. 4 umgearbeitet worden sind.
(7) Die Möglichkeit der Zulassung an den an der Graduiertenschule beteiligten Fakultäten bleibt durch das Zulassungsverfahren an der Graduiertenschule unberührt.