Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Berechtigung zur Ablegung einer Promotion/Zulassung
(1) 1Für die Promotion zum Dr. rer. pol. wird ein qualifizierter Abschluss mit der Mindestnote "gut" gefordert; es gelten die nachstehend genannten alternativen Voraussetzungen für die Berechtigung zur Ablegung einer Promotion:
a) für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss oder Staatsexamen an einer deutschen Hochschule nach einer Regelstudienzeit von mindestens insgesamt acht Semestern alternativ
aa) das Bestehe...
§ 8 Berechtigung zur Ablegung einer Promotion/Zulassung
(1) 1Für die Promotion zum Dr. rer. pol. wird ein qualifizierter Abschluss mit der Mindestnote "gut" gefordert; es gelten die nachstehend genannten alternativen Voraussetzungen für die Berechtigung zur Ablegung einer Promotion:
a) für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss oder Staatsexamen an einer deutschen Hochschule nach einer Regelstudienzeit von mindestens insgesamt acht Semestern alternativ
aa) das Bestehen der Diplom- bzw. Masterprüfung eines wirtschaftswissenschaftlichen Studienganges;
bb) das Bestehen der Diplom- bzw. Masterprüfung für Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsrecht, Wirtschaftsmathematik, Mathematik, Informatik oder eines entsprechenden wissenschaftlichen Studienganges;
cc) das Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit den beruflichen Fachrichtungen Wirtschaftswissenschaft oder Sozialwissenschaft mit Schwerpunkt Wirtschaftswissenschaft bzw. das Bestehen des dem entsprechenden Masterstudiengangs im Lehramt;
dd) den Abschluss eines anderen Studiums sowie ein hierauf aufbauendes, mindestens zweisemestriges Studium mit Erwerb von mindestens 40 Leistungspunkten aus den Masterstudiengängen der Fakultät III Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht der Universität Siegen; die Einzelheiten regelt der zuständige Fachausschuss;
b) den Abschluss eines anderen Studiums, dem sich eine mindestens zweijährige wissenschaftliche Tätigkeit mit der Hälfte der regulären wöchentlichen Arbeitszeit an einer wirtschaftswissenschaftlichen oder wirtschaftsinformatischer Lehr- und Forschungseinrichtung unter Anleitung der Promotionsbetreuerin oder des Promotionsbetreuers anschließen muss; für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss an einer deutschen Hochschule nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern das Bestehen der wirtschaftswissenschaftlichen Abschlussprüfung sowie hierauf aufbauend ein mindestens zweisemestriges Studium mit Erwerb von mindestens 60 Leistungspunkten aus den Masterstudiengängen der Fakultät III Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht der Universität Siegen; die Einzelheiten regelt der zuständige Fachausschuss;
c) für Bewerberinnen und Bewerber mit einem ausländischen Abschluss dessen Entsprechung mit einem deutschen Abschluss gemäß § 6 Absatz 1 Abschnitte a) bis b).
2Die Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse wird nach den von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt. 3Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen zu hören. 4Die endgültige Entscheidung trifft der zuständige Fachausschuss.
(2) Für die Promotion zum Dr. iur. gelten die nachstehend genannten alternativen Voraussetzungen für die Berechtigung zur Ablegung einer Promotion:
a) 1Die Bewerberin oder der Bewerber muss alternativ bestanden haben
aa) den Diplom-Abschluss oder den Master-Abschluss im Studiengang Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht der Fakultät III Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht der Universität Siegen oder einer anderen Hochschule mit mindestens der Note gut; dem Master-Abschluss im Studiengang Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht steht der Erwerb des Abschlusses in einem anderen Master-Studiengang der Universität Siegen gleich, mit dem der akademische Grad des LLM erworben wird;
bb) die Erste oder Zweite Juristische Staatsprüfung in der Bundesrepublik Deutschland; wenigstens eine der beiden Prüfungen muss mit mindestens einer über dem Durchschnitt liegenden Note bestanden sein;
cc) einen vergleichbaren rechtswissenschaftlichen oder wirtschaftsrechtlichen Abschluss einer anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Note, die der in Nr. aa) und bb) genannten gleichwertig ist;
dd) einen vergleichbaren rechtswissenschaftlichen oder wirtschaftsrechtlichen ausländischen Abschluss mit einer Note, die der in Abschnitte aa) und bb) genannten gleichwertig ist. Absatz 1 c) Satz 2 bis 4 gelten entsprechend;
ee) einen wirtschaftsrechtlichen oder vergleichbaren Abschluss nach einem Hochschulstudi-um mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern mit mindestens der Note gut sowie einem hierauf aufbauenden mindestens zweisemestrigen Studium mit Erwerb von mindestens 60 Leistungspunkten aus auf den Erwerb des LLM gerichteten Masterstudiengängen der Universität Siegen; die Einzelheiten regelt der zuständige Fachaus-schuss.
2Die Bewerberin oder der Bewerber nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a), bb), cc) und dd) muss außerdem das Studium des Deutschen und Europäischen Wirtschaftsrechtes von mindestens zwei Semestern an der Universität Siegen absolviert haben, in dessen Verlaufe ein Seminarschein mit mindestens der Note gut erworben wurde. 3Von diesen Voraussetzungen ist befreit, wer mindestens ein Jahr bei einer Professorin oder einem Professor dieser Fakultät im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig war, das einen rechtswissenschaftlichen Abschluss im Sinne des Absatz 2 Satz 1 erfordert; hierunter fällt insbesondere die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der regulären wöchentlichen Arbeitszeit.
b) 1Von den in Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a), aa) genannten Mindestnoten ist in begründeten Ausnahmefällen befreit, wer den jeweiligen Abschluss mit einer Note bestanden hat, die mindestens durchschnittlichen Anforderungen entspricht. 2Wird die Mindestnote des Diplomabschlusses oder des Masterabschlusses im Studiengang Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht der Fakultät III Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht der Universität Siegen oder des Diplomabschlusses oder des Masterabschlusses einer anderen Universität nur hinsichtlich des rechtswissenschaftlichen Teils des Abschlusses erreicht, so ist dies genügend.
(3) In den Fällen von Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a), dd) und b) Satz 1 und 2 können der Bewerberin oder dem Bewerber für die Zulassung zum Promotionsverfahren Auflagen erteilt werden.
(4) 1Über das Vorliegen der Voraussetzungen, die Vergleichbarkeit von Abschlüssen, die Gleichwertigkeit der Note, den Ausnahmefall gemäß Absatz 2 Satz 3 sowie über die Erteilung von Auflagen gemäß Absatz 3 entscheidet der zuständige Fachausschuss. 2Über die Zulassung zur Promotion ergeht ein schriftlicher Bescheid.