Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Vorbildung
(1) Die erforderliche Vorbildung zum Erwerb des akademischen Grades "Doktor
der Philosophie" (Dr. phil.), Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.) oder "Doktor der Naturwissenschaften" (Dr. rer. nat.) besitzt, wer im Geltungsbereich des Grundgesetzes in Biologie, Chemie, Geographie oder Geowissenschaften, Mathematik, Physik, Sportwissenschaft oder in einem anderen natur-, ingenieur- oder umweltwissenschaftlichen Fach oder im Falle einer Di...
§ 4 Vorbildung
(1) Die erforderliche Vorbildung zum Erwerb des akademischen Grades "Doktor
der Philosophie" (Dr. phil.), Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.) oder "Doktor der Naturwissenschaften" (Dr. rer. nat.) besitzt, wer im Geltungsbereich des Grundgesetzes in Biologie, Chemie, Geographie oder Geowissenschaften, Mathematik, Physik, Sportwissenschaft oder in einem anderen natur-, ingenieur- oder umweltwissenschaftlichen Fach oder im Falle einer Dissertation im Bereich Umweltökonomie in einem einschlägigen sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Fach
1. ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit der Diplom- oder
Magisterprüfung oder
2. ein Studium an einer Hochschule mit einem Masterabschluss oder
3. ein Studium für das Lehramt an Gymnasien oder an Berufsbildenden Schulen
mit der ersten Staatsprüfung oder
4. ein Studium an einer Fachhochschule mit einer Diplomprüfung oder
5. ein Studium an einer Hochschule mit einer Bachelorprüfung oder
6. ein Studium für das Lehramt an Realschulen Plus, Förderschulen oder
Grundschulen mit einer ersten Staatsprüfung absolviert hat.
In den Fällen des Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 3 muss die Prüfung mindestens mit der Note
"gut" abgeschlossen sein, wobei die schriftliche Prüfungsarbeit mit mindestens
gut bewertet worden sein muss.
In den Fällen des Abs. 1 S. 1 Nr. 4 - 6 muss die Absolventin oder der Absolvent
den Abschluss mit einer Gesamtnote von mindestens 1,5 im zur Promotion einschlägigen Fach erreicht und eine mindestens mit der Note 1,3 bewertete Abschlussarbeit angefertigt haben oder sie oder er muss zu den 10% Besten ihres
Prüfungsjahrganges im zur Promotion einschlägigen Fach gehören. Zudem muss sie oder er im Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Abs. 2 den Nachweis erbracht haben, dass sie oder er grundsätzlich im gleichen Maße die Qualifikation zu wissenschaftlichem Arbeiten wie promotionsfähige Bewerberinnen oder Bewerbern gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erworben hat.
(2) Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist schriftlich bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu beantragen.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. das Diplomzeugnis und die Diplomurkunde der Fachhochschule sowie ein Exemplar der Diplomarbeit oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für
das Lehramt an Realschulen und ein Exemplar der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
Grund- und Hauptschulen und ein Exemplar der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit
oder das Zeugnis über die Bachelorprüfung und ein Exemplar der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit; in den beiden letzteren Fällen (Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen sowie Bachelor Prüfung) ist zusätzlich die Bescheinigung über die bestandene mündliche Prüfung gemäß Absatz 2 vorzulegen.
2. zwei Leistungsnachweise, die während des Qualifikationsstudiums in dem
Fach, in dem die Dissertation angefertigt werden soll, erworben wurden;
3. ein Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die letzten zwei Semester an der Universität Koblenz-Landau als ordentliche Studierende oderordentlicher Studierender in dem Fach, in dem die Dissertation angefertigt werden soll, zum Qualifikationsstudium eingeschrieben war;
4. eine Erklärung darüber, dass kein Antrag auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren an einer anderen Hochschule gestellt ist oder darüber, dass kein Eignungsfeststellungsverfahren an einer anderen Hochschule negativ beschieden worden ist.
Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses prüft den Antrag auf Zulassung.
Ist der Antrag auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren unvollständig
oder bestehen sonstige Zweifel, gibt die oder der Vorsitzende der Bewerberin oder dem Bewerber Gelegenheit zur Abhilfe oder Stellungnahme. Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren erfüllt,
so lässt die oder der Vorsitzende die Bewerberin oder den Bewerber zu. Hält die oder der Vorsitzende die Voraussetzungen für nicht erfüllt oder hat sie oder er Zweifel, entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung. Die Zulassung darf versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
1. zum Eignungsfeststellungsverfahren oder einer vergleichbaren Prüfung bereits an einer anderen Hochschule zugelassen wurde, sie aber nicht bestanden hat, oder einen Antrag auf Zulassung gestellt hat und das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist;
2. die Unterlagen gemäß Absatz 2 nicht vollständig vorgelegt wurden. Die Entscheidung des Promotionsausschusses über den Zulassungsantrag wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich von der oder dem Vorsitzenden
mitgeteilt.
Das Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus folgenden Leistungen:
1. einer mündlichen Prüfung in dem Fach, in dem die Dissertation angefertigt
werden soll;
2. einer schriftlichen Arbeit, die auf das selbstständige wissenschaftliche Arbeiten
im Dissertationsthema vorbereiten soll. Auf die Anfertigung einer schriftlichen
Arbeit kann verzichtet werden, wenn eine herausragende wissenschaftliche Prüfungsarbeit in dem Fach, in dem die Dissertation angefertigt werden soll, zum Abschluss des Studiums gemäß Absatz 1 vorliegt.
Die schriftliche Arbeit soll in einem Zeitraum von sechs Monaten angefertigt werden.
Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann die Bearbeitungszeit
im Einzelfall und auf begründeten Antrag um höchstens drei Monate
verlängern. Die Arbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern des Faches bewertet.
Eine Prüferin oder ein Prüfer soll in der Regel die zukünftige Betreuerin oder
der zukünftige Betreuer sein, die oder der üblicherweise auch das Thema der Arbeit festlegt. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer kann eine Professorin oder ein Professor oder eine promovierte akademische Mitarbeiterin oder ein
promovierter akademischer Mitarbeiter des Faches sein, in dem die Dissertation angefertigt werden soll. Die Prüferinnen und Prüfer werden vom Promotionsausschuss bestellt. Bei Nichtbestehen kann die Arbeit auf Antrag einmal wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Ergebnisses an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
Die mündliche Prüfung dauert 60 Minuten. Die Prüfung wird von der zukünftigen Betreuerin oder dem zukünftigen Betreuer und einer Professorin oder einem Professor oder einer promovierten akademischen Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter als Beisitzerin oder Beisitzer des Faches, in dem die Dissertation angefertigtwerden soll, abgenommen. Der Promotionsausschuss bestellt die Prüferin oder den Prüfer sowie die Beisitzerin oder den Beisitzer und bestimmt den Prüfungstermin. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Bewertung erfolgt unmittelbar nach Beendigung der mündlichen Prüfung, unter Ausschluss der Öffentlichkeit, durch die Prüfer. Das Ergebnis ist der Bewerberin oder dem Bewerber im Anschluss an die Bewertung bekannt zu geben. Der Promotionsausschuss kann fachspezifische Qualifikationen, die zusätzlich zu einer Diplomprüfung an einer Hochschule oder zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder dieser gleichwertigem Leistungsstand bereits im Rahmen eines Aufbau-, Ergänzungs- oder Zusatzstudienganges nachgewiesen worden sind, als Teilprüfung gemäß Absatz 2 anerkennen. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist bestanden, wenn jede der Prüfungsleistungen mit bestanden" bewertet wurde. Eine Prüfungsleistung ist als bestanden zu bewerten, wenn sie die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten in dem Fach, in dem die Dissertation angefertigt wird, nachweist. Über das bestandene Eignungsfeststellungsverfahren wird eine Bescheinigung ausgestellt, in der die einzelnen Prüfungsergebnisse und der Tag des Bestehens der Prüfung aufgeführt sind. Die Bescheinigung ist von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu unterzeichnen. Die §§ 22 bis 25 gelten für das Eignungsfeststellungsverfahren entsprechend.
Für die Erbringung dieser Leistungen sind höchstens 2 Semester vorzusehen. Während dieser Zeit kann die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 16 Abs. 3 der Einschreibeordnung als Studierende oder Studierender eingeschrieben werden, solange die Voraussetzungen für ein positiven Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens noch erreichbar sind.
(3) Der Promotionsausschuss kann auch Voraussetzungen in Abweichung von
Absatz 1 als diesen gleichwertig anerkennen. Bei ausländischen Studiengängen und Abschlussprüfungen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit kann mit Auflagen versehen werden.
(4) Im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer (§ 5 Abs. 1) kann die Bewerberin oder der Bewerber, unabhängig von einem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 8), vorab durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses verbindlich klären lassen, ob sie oder er die Voraussetzungen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Absatz 3 erfüllt.
§ 8 Antrag auf Zulassung zur Promotion
(1) Das Promotionsverfahren beginnt mit dem Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden auf Zulassung zur Promotion.
(2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist von der Doktorandin oder dem Doktoranden bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich zu beantragen. Im Antrag ist der Titel der Dissertation und der angestrebte Doktorgrad nach § 1 Abs. 1 anzugeben.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein ausführlicher Lebenslauf mit Lichtbild und genauer Darstellung des Bildungsganges;2. Angabe über die Staatsangehörigkeit;
3. die Anschrift;
4. Nachweise über die erforderliche Vorbildung (§ 4 Abs. 1 oder 3) oder Feststellungsbescheid gem. § 4 Abs. 4;
5. Mitteilungen über evtl. vorhergegangene Entscheidungen des Promotionsausschusses gem. § 4 Abs. 4 und eine Erklärung über versuchte Prüfungen;
6. fünf Exemplare der Dissertation (§ 7) und je eine elektronische Version als eine
pdf-Datei (ohne Schreibschutz) und als eine Datei in einem gängigen Textverarbeitungsformat auf CD-ROM;
7. Erklärung der Doktorandin oder des Doktoranden darüber,
dass sie oder er die eingereichte Dissertation selbstständig verfasst hat und alle
von ihr oder ihm für die Arbeit benutzten Hilfsmittel und Quellen in der Arbeit angegeben sowie die Anteile etwaig beteiligter Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter
sowie anderer Autorinnen oder Autoren klar gekennzeichnet sind;
dass sie oder er nicht die entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- oder Beratungsdiensten (Promotionsberater oder andere Personen) in Anspruch genommen hat;
dass sie oder er die Dissertation nicht in gleicher oder ähnlicher Form als Prüfungsarbeit für eine staatliche oder andere wissenschaftliche Prüfung im Inoder
Ausland eingereicht hat;
ob sie oder er die gleiche oder eine andere Abhandlung in einem anderen
Fachbereich oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule als Dissertation
eingereicht hat, ggf. mit welchem Erfolg;
dass ihr oder ihm bewusst ist, dass ein Verstoß gegen einen der vorgenannten
Punkte den Entzug des Doktortitels bedeuten und ggf. auch weitere rechtliche
Konsequenzen haben kann;
8. ein Führungszeugnis; hierauf wird verzichtet, wenn die Doktorandin oder der Doktorand sich im öffentlichen Dienst befindet oder zum Zeitpunkt des Antrages
nicht länger als drei Monate exmatrikuliert ist;
9. ein Nachweis über die Einzahlung der gemäß Landesgebührenordnung
festgesetzten Promotionsgebühr.
10. Eine schriftliche Darstellung zu dem eigenen Anteil bei Beiträgen nach § 7 Abs. 5.