Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Voraussetzung zur Promotion
(1) Zulassungsvoraussetzung zur Promotion ist
1. ein Diplomabschluss im Promotionsfach an einer wissenschaftlichen Hochschule
oder
2. ein Magisterabschluss oder ein Staatsexamen im Promotionsfach an einer wissenschaftlichen Hochschule oder
3. ein Masterabschluss im Promotionsfach an einer Hochschule oder
4. ein Diplomabschluss im Promotionsfach an einer Fachhochschule oder ein Bachelorabschluss im Promotionsfach an einer Hochschule ...
§ 5 Voraussetzung zur Promotion
(1) Zulassungsvoraussetzung zur Promotion ist
1. ein Diplomabschluss im Promotionsfach an einer wissenschaftlichen Hochschule
oder
2. ein Magisterabschluss oder ein Staatsexamen im Promotionsfach an einer wissenschaftlichen Hochschule oder
3. ein Masterabschluss im Promotionsfach an einer Hochschule oder
4. ein Diplomabschluss im Promotionsfach an einer Fachhochschule oder ein Bachelorabschluss im Promotionsfach an einer Hochschule verbunden mit dem Nachweis der Eignung zur Promotion im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß § 6.
Zur Promotion im Fach Kommunikations- und Medienwissenschaft wird auch zugelassen, wer über einen Diplom- oder Masterabschluss in einem anderen Fach, jedoch mit Vertiefung im Bereich Kommunikation und Medien, verfügt.
(2) Bei Anerkennung von im Ausland absolvierten Studiengängen und Abschlussprüfungen entscheidet der Promotionsausschuss. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.
(3) In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss ein Diplom oder einen Masterabschluss oder ein Staatsexamen oder einen Magisterabschluss oder einen Bachelorabschluss in einem anderen Fach als Zulassungsvoraussetzung zur Promotion anerkennen. Die Bewerberin oder der Bewerber hat in einem solchen Fall den Nachweis angemessener Fachkenntnisse im Promotionsfach durch ein Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 6 zu erbringen. Der Promotionsausschuss kann auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers, in welchem die Kenntnisse der Psychologie, insbesondere der Methodenpsychologie oder im Promotionsfach Kommunikations- und Medienwissenschaft entsprechend Kenntnisse der Methoden der Kommunikationspsychologie, begründet und nachgewiesen werden können, beschließen, auf ein Eignungsfeststellungsverfahren zu verzichten.
§ 6 Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu beantragen. Dem Antrag sind Zeugnisse und Urkunden über den erworbenen Hochschulabschluss sowie eine Erklärung darüber, dass kein Antrag auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren an einer anderen Hochschule gestellt ist oder darüber, dass kein Eignungsfeststellungsverfahren an einer anderen Hochschule negativ beschieden worden ist, beizufügen.
(2) Die Zulassung darf versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
1. zum Eignungsfeststellungsverfahren oder einer vergleichbaren Prüfung bereits an einer anderen Hochschule zugelassen wurde, sie aber nicht bestanden hat oder einen Antrag auf Zulassung gestellt hat und das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist;
2. die Unterlagen diesem Absatz gemäß nicht vollständig vorgelegt hat.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren erfüllt, so lässt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Bewerberin oder den Bewerber zu. Hält die oder der Vorsitzende die Voraussetzungen für nicht erfüllt oder hat sie oder er Zweifel, entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung. Die Entscheidung des Promotionsausschusses über den Zulassungsantrag wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses mitgeteilt.
(4) Das Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus folgenden Leistungen:
1. einem Kolloquium zur Feststellung noch zu erbringender Leistungen im Promotionsfach, um über eine äquivalente Qualifikation zu wissenschaftlichem Arbeiten wie die promotionsfähigen Bewerberinnen oder Bewerber gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zu verfügen;
2. dem Nachweis über erfolgreiches Erbringen der im Kolloquium definierten Studienleistungen.
(5) Wird die Bewerberin oder der Bewerber zum Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen, bestellt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer des Promotionsfaches als Prüferinnen oder Prüfer und setzt den Termin für das Kolloquium fest. Die Mitglieder des Promotionsausschusses haben das Recht, bei dem Kolloquium anwesend zu sein. Auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten ist die Gleichstellungsbeauftragte der Universität teilnahmeberechtigt. Des Weiteren dürfen Kandidatinnen und Kandidaten des Eignungsfeststellungsverfahrens an dem Kolloquium teilnehmen, sofern der Prüfling nicht widerspricht. Das Kolloquium dauert 60 Minuten. Es erstreckt sich über drei unterschiedliche Teildisziplinen des Promotionsfaches. Die entsprechenden Teildisziplinen werden der Antragstellerin oder dem Antragsteller mindestens zwei Monate vor dem festgesetzten Termin des Kolloquiums mitgeteilt. In allen drei Teildisziplinen werden differenzierte Kenntnisse und vertieftes Verständnis erfragt.
(6) Die Leistungen im Kolloquium werden bewertet. Für die Bewertung der Kolloquiumsleistung sind folgende Noten zu verwenden:
1,0; 1,3 sehr gut eine hervorragende Leistung,
1,7; 2,0; 2,3 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
2,7; 3,0; 3,3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
3,7; 4,0 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5,0 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Bei einer Bewertung schlechter als 4,0 hat die Bewerberin oder der Bewerber die Möglichkeit, das Kolloquium einmal zu wiederholen. Bei einer Bewertung von 4,0 oder besser, wird auf Basis der Ergebnisse des Kolloquiums ein individueller Studienplan erstellt, der die noch zu erbringenden Studienleistungen umfasst. Die wesentlichen Inhalte und Ergebnisse des Kolloquiums sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Bewerberin oder dem Bewerber im Anschluss an die Bewertung bekannt zu geben.
(7) Die geforderte Studienleistung darf maximal einem Umfang von 12 ECTS Punkten entsprechen. Es gilt die gemeinsame Prüfungsordnung der Studiengänge Bachelor of Science und Master of Science Psychologie der Universität Koblenz-Landau in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Für die Erbringung dieser Leistungen sind höchstens 2 Semester vorzusehen. Während dieser Zeit kann die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 16 Abs. 3 der Einschreibeordnung als Studierende oder Studierender eingeschrieben werden. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist bestanden,wenn die Nachweise zu dem im Kolloquium definierten Studienleistungen dem Promotionsausschussvorsitzenden vorliegen. Über das bestandene Eignungsfeststellungsverfahren wird eine Bescheinigung ausgestellt, diese ist von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu unterzeichnen.