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Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau

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Steckbrief

  • Hochschule Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich Psychologie
  • Promotionsfach / fächer Kommunikations- und Medienwissenschaft; Psychologie
  • Sachgebiet(e) Psychologie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Voraussetzung zur Promotion

      (1) Zulassungsvoraussetzung zur Promotion ist
      1. ein Diplomabschluss im Promotionsfach an einer wissenschaftlichen Hochschule
      oder
      2. ein Magisterabschluss oder ein Staatsexamen im Promotionsfach an einer wissenschaftlichen Hochschule oder
      3. ein Masterabschluss im Promotionsfach an einer Hochschule oder
      4. ein Diplomabschluss im Promotionsfach an einer Fachhochschule oder ein Bachelorabschluss im Promotionsfach an einer Hochschule ...
      § 5 Voraussetzung zur Promotion

      (1) Zulassungsvoraussetzung zur Promotion ist
      1. ein Diplomabschluss im Promotionsfach an einer wissenschaftlichen Hochschule
      oder
      2. ein Magisterabschluss oder ein Staatsexamen im Promotionsfach an einer wissenschaftlichen Hochschule oder
      3. ein Masterabschluss im Promotionsfach an einer Hochschule oder
      4. ein Diplomabschluss im Promotionsfach an einer Fachhochschule oder ein Bachelorabschluss im Promotionsfach an einer Hochschule verbunden mit dem Nachweis der Eignung zur Promotion im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß § 6.
      Zur Promotion im Fach Kommunikations- und Medienwissenschaft wird auch zugelassen, wer über einen Diplom- oder Masterabschluss in einem anderen Fach, jedoch mit Vertiefung im Bereich Kommunikation und Medien, verfügt.

      (2) Bei Anerkennung von im Ausland absolvierten Studiengängen und Abschlussprüfungen entscheidet der Promotionsausschuss. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.

      (3) In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss ein Diplom oder einen Masterabschluss oder ein Staatsexamen oder einen Magisterabschluss oder einen Bachelorabschluss in einem anderen Fach als Zulassungsvoraussetzung zur Promotion anerkennen. Die Bewerberin oder der Bewerber hat in einem solchen Fall den Nachweis angemessener Fachkenntnisse im Promotionsfach durch ein Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 6 zu erbringen. Der Promotionsausschuss kann auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers, in welchem die Kenntnisse der Psychologie, insbesondere der Methodenpsychologie oder im Promotionsfach Kommunikations- und Medienwissenschaft entsprechend Kenntnisse der Methoden der Kommunikationspsychologie, begründet und nachgewiesen werden können, beschließen, auf ein Eignungsfeststellungsverfahren zu verzichten.

      § 6 Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu beantragen. Dem Antrag sind Zeugnisse und Urkunden über den erworbenen Hochschulabschluss sowie eine Erklärung darüber, dass kein Antrag auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren an einer anderen Hochschule gestellt ist oder darüber, dass kein Eignungsfeststellungsverfahren an einer anderen Hochschule negativ beschieden worden ist, beizufügen.

      (2) Die Zulassung darf versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
      1. zum Eignungsfeststellungsverfahren oder einer vergleichbaren Prüfung bereits an einer anderen Hochschule zugelassen wurde, sie aber nicht bestanden hat oder einen Antrag auf Zulassung gestellt hat und das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist;
      2. die Unterlagen diesem Absatz gemäß nicht vollständig vorgelegt hat.

      (3) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren erfüllt, so lässt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Bewerberin oder den Bewerber zu. Hält die oder der Vorsitzende die Voraussetzungen für nicht erfüllt oder hat sie oder er Zweifel, entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung. Die Entscheidung des Promotionsausschusses über den Zulassungsantrag wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses mitgeteilt.

      (4) Das Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus folgenden Leistungen:
      1. einem Kolloquium zur Feststellung noch zu erbringender Leistungen im Promotionsfach, um über eine äquivalente Qualifikation zu wissenschaftlichem Arbeiten wie die promotionsfähigen Bewerberinnen oder Bewerber gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zu verfügen;
      2. dem Nachweis über erfolgreiches Erbringen der im Kolloquium definierten Studienleistungen.

      (5) Wird die Bewerberin oder der Bewerber zum Eignungsfeststellungsverfahren zugelassen, bestellt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer des Promotionsfaches als Prüferinnen oder Prüfer und setzt den Termin für das Kolloquium fest. Die Mitglieder des Promotionsausschusses haben das Recht, bei dem Kolloquium anwesend zu sein. Auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten ist die Gleichstellungsbeauftragte der Universität teilnahmeberechtigt. Des Weiteren dürfen Kandidatinnen und Kandidaten des Eignungsfeststellungsverfahrens an dem Kolloquium teilnehmen, sofern der Prüfling nicht widerspricht. Das Kolloquium dauert 60 Minuten. Es erstreckt sich über drei unterschiedliche Teildisziplinen des Promotionsfaches. Die entsprechenden Teildisziplinen werden der Antragstellerin oder dem Antragsteller mindestens zwei Monate vor dem festgesetzten Termin des Kolloquiums mitgeteilt. In allen drei Teildisziplinen werden differenzierte Kenntnisse und vertieftes Verständnis erfragt.

      (6) Die Leistungen im Kolloquium werden bewertet. Für die Bewertung der Kolloquiumsleistung sind folgende Noten zu verwenden:
      1,0; 1,3 sehr gut eine hervorragende Leistung,
      1,7; 2,0; 2,3 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
      2,7; 3,0; 3,3 befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
      3,7; 4,0 ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
      5,0 nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

      Bei einer Bewertung schlechter als 4,0 hat die Bewerberin oder der Bewerber die Möglichkeit, das Kolloquium einmal zu wiederholen. Bei einer Bewertung von 4,0 oder besser, wird auf Basis der Ergebnisse des Kolloquiums ein individueller Studienplan erstellt, der die noch zu erbringenden Studienleistungen umfasst. Die wesentlichen Inhalte und Ergebnisse des Kolloquiums sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Bewerberin oder dem Bewerber im Anschluss an die Bewertung bekannt zu geben.

      (7) Die geforderte Studienleistung darf maximal einem Umfang von 12 ECTS Punkten entsprechen. Es gilt die gemeinsame Prüfungsordnung der Studiengänge Bachelor of Science und Master of Science Psychologie der Universität Koblenz-Landau in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Für die Erbringung dieser Leistungen sind höchstens 2 Semester vorzusehen. Während dieser Zeit kann die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 16 Abs. 3 der Einschreibeordnung als Studierende oder Studierender eingeschrieben werden. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist bestanden,wenn die Nachweise zu dem im Kolloquium definierten Studienleistungen dem Promotionsausschussvorsitzenden vorliegen. Über das bestandene Eignungsfeststellungsverfahren wird eine Bescheinigung ausgestellt, diese ist von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu unterzeichnen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      IV. Dissertation
      § 13 Allgemeines

      (1) Die Dissertation muss eine die wissenschaftliche Erkenntnis fördernde gründliche Behandlung eines Problems aus einem Promotionsfach enthalten. Mit der Dissertation soll die Doktorandin oder der Doktorand zeigen, dass sie oder er selbständig wissenschaftlich arbeiten kann.

      (2) Als Dissertation können auch Zeitschriftenmanuskripte eingereicht werden. In der Regel sollen drei Manuskripte in Erst- bzw. Alleinautorenschaft in englischer S...
      IV. Dissertation
      § 13 Allgemeines

      (1) Die Dissertation muss eine die wissenschaftliche Erkenntnis fördernde gründliche Behandlung eines Problems aus einem Promotionsfach enthalten. Mit der Dissertation soll die Doktorandin oder der Doktorand zeigen, dass sie oder er selbständig wissenschaftlich arbeiten kann.

      (2) Als Dissertation können auch Zeitschriftenmanuskripte eingereicht werden. In der Regel sollen drei Manuskripte in Erst- bzw. Alleinautorenschaft in englischer Sprache verfasst sein. Diese sollen in einschlägigen Fachzeitschriften mit peer review eingereicht worden sein (publikationsorientierte Promotion). Wenigstens eines dieser Manuskripte soll zum Druck angenommen oder gedruckt worden sein. Über die als Promotionsleistung eingereichten Zeitschriftenmanuskripte hinaus ist ein zusätzlicher Text (Synopse) einzureichen, in dem eine Einordnung der Zeitschriftenmanuskripte aus einer übergeordneten Perspektive heraus vorzunehmen ist. Für Manuskripte, die nicht in Alleinautorschaft verfasst wurden, muss der Eigenanteil der Doktorandin oder des Doktoranden sowie aller anderen Autorinnen und Autoren ausgewiesen werden.

      (3) Eine von einem anderen Fachbereich oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule zurückgewiesene Arbeit kann nicht als Dissertation vorgelegt werden.

      (4) Diplomarbeiten oder andere Arbeiten, die bereits zu Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen.

      (5) Die Dissertation kann vor dem Promotionsantrag teilweise veröffentlicht worden sein.
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 29 Binationale Promotion

      (1) Promotionen können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität oder Fakultät (Partnerinstitution) durchgeführt werden, wenn
      1. mit der Partnerinstitution eine Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung der Promotion getroffen worden ist, welcher der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Sprache, in der ...
      § 29 Binationale Promotion

      (1) Promotionen können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität oder Fakultät (Partnerinstitution) durchgeführt werden, wenn
      1. mit der Partnerinstitution eine Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung der Promotion getroffen worden ist, welcher der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Sprache, in der die Dissertation verfasst werden soll, die Durchführung der mündlichen Prüfung oder Disputation und die Ausstellung der Promotionsurkunde oder Promotionsurkunden enthalten.
      2. eine Zulassung zur Promotion sowohl nach der Maßgabe des § 4 als auch an der Partnerinstitution erfolgt. Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Partnerinstitution gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind, die allgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung.

      (2) Während der Durchführung des Promotionsvorhabens erfolgt eine Betreuung durch jeweils eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer des Fachbereiches 8: Psychologie oder eine Habilitierte oder einen Habilitierten gemäß § 61 Abs. 1 HochSchG oder eine Juniorprofessorin oder einen Juniorprofessor nach ihrer oder seiner Amtszeit gemäß § 61 Abs. 2a HochSchG und eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer der Partnerinstitution. Die Durchführung der Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1.

      (3) Im Rahmen einer binationalen Promotion kann die Promotionskommission abweichend von § 12 Abs. 1 und 2 zusammengesetzt werden. Dabei sollen beide Institutionen die gleiche Anzahl von Mitgliedern stellen. Die Mitglieder der Partnerinstitution müssen nach Maßgabe der für die Partnerinstitution einschlägigen Bestimmungen prüfungsberechtigt sein. Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission kann auch ein Mitglied der Partnerinstitution sein.

      (4) Die Disputation kann gemäß der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durch eine mündliche Prüfungsleistung an der Partnerinstitution ersetzt werden. Die mündliche Prüfung wird vor der Prüfungskommission gemäß Absatz 3 abgelegt. Jedes Mitglied der Kommission bewertet die Prüfungsleistung nach den Maßstäben der Institution, von der es ernannt worden ist; für jede Institution wird ein einheitliches Votum abgegeben. Kommt die Kommission übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Gesamtleistung mindestens „rite“ ist, ist die Prüfung bestanden. Eine gemeinsame Gesamtnote wird nicht ermittelt.

      (5) Die Beurteilung der Promotionsleistungen erfolgt auch nach den für die beteiligte Partnerinstitution geltenden Bestimmungen. Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe von §§ 14, 18 Abs. 3 und 21 Abs. 1 bewertet werden. Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe der Ergebnisse mitgeteilt wird, entscheidet sich, soweit die mündliche Prüfung an der Partnerinstitution durchgeführt wird, nach dem dort geltenden Recht.

      (6) Hat die Bewerberin oder der Bewerber die vom Recht beider Institutionen geforderten formalen Vorrausetzungen erfüllt, wird eine gemeinsame Promotionsurkunde ausgehändigt. Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Vorschriften der beteiligten Institutionen erforderlich sind. Aus ihr muss hervorgehen, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung erfolgte. Ist nach dem Recht der beteiligten Partnerinstitutiondie Aushändigung einer gemeinsamen Urkunde nicht zulässig, so muss aus beiden Urkunden ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nebeneinander ausgeschlossen ist und beide Urkunden nur in Verbindung mit der jeweils anderen gültig sind.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Mitteilungsblatt der Universität Koblenz-Landau Amtliche Bekanntmachungen 8/2014, S. 3 ff.
    • zuletzt geändert am 02.07.2020
  • Hochschulporträt
    „Wir vermitteln Studierenden, wie sie technische, gesellschaftliche sowie ökologische Herausforderungen meistern, Antworten auf die drängenden Fragen unserer Zeit finden und so aktiv die Zukunft gestalten.”
    Prof. Dr. Malte Drescher
    Präsident der RPTU
    Wir sind die RPTU

    Die Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau (RPTU) bietet als Ort internationaler Spitzenforschung und akademische Talentschmiede für Wirtschaft und Wissenschaft exzellente Studien- und Forschungsbedingungen sowie ein weltoffenes Umfeld.

    Darüber hinaus ist sie Partnerin von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft für Transfer und Innovation. Wer an der RPTU studiert, lernt, forscht oder arbeitet, ist Teil einer lebendigen Universitätsgemeinschaft und gestaltet die Welt von morgen.

    Icon: uebersicht
    akademische Talentschmiede der Wirtschaft und Wissenschaft
    Icon: uebersicht
    RPTU bietet exzellente Studien- und Forschungsbedingungen
    160 zukunftsorientierte Studiengänge

    Die RPTU ist eine breit aufgestellte Technische Universität mit einem vielfältigen Studienangebot, das rund 160 Studiengänge umfasst: von grundlagen- und disziplinorientierten Studiengängen über innovative interdisziplinäre Studiengänge bis hin zu einer modernen forschungsbasierten Lehrkräftebildung für alle Schularten.

    Die Studierenden erhalten die Möglichkeit, sich entsprechend ihrer individuellen Neigungen die Kompetenzen anzueignen, um neue und zukünftige technische, gesellschaftliche und ökologische Herausforderungen zu meistern und dabei faktenbasiert und lösungsorientiert vorzugehen. Schon früh im Studium können sie in spannenden Forschungsprojekten mitarbeiten, eigene Ideen einbringen und Verantwortung übernehmen.

    Darüber hinaus finden die Studierenden an der RPTU auch ein bereicherndes Campusleben mit Angeboten für extracurriculares Engagement, zur Gesundheitsförderung sowie kulturelle und sportliche Freizeitgestaltung beinhaltet.

    Icon: studium
    bietet vielseitiges Studienangebot mit fächerübergreifenden Kombinationen
    Icon: studium
    Studierende schätzen bereicherndes Campusleben mit umfangreichen Angeboten
    Forschung für die Welt von morgen

    Insbesondere die Forschung der RPTU an den Schnittstellen des Spannungsfelds „Technik-Gesellschaft-Umwelt“ fördert Innovationen und Erkenntnisgewinn. Dazu vernetzt die RPTU ingenieur- und naturwissenschaftliche Kompetenzen in den mit denen der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften, um unter anderem Beiträge zur nachhaltigen gesellschaftlichen Entwicklung, zur Bildung der Zukunft, zur Digitalisierung und Technologisierung zu leisten.

    Koordinierte Programme wie Sonderforschungsbereiche, Graduiertenkollegs und Forschungsgruppen aus der erkenntnisgeleiteten Grundlagenforschung spielen dabei ebenso eine Rolle wie anwendungsorientierte Projekte, in denen die Forschenden von der Zusammenarbeit mit An-Instituten und Unternehmen profitieren.

    In der Nachwuchsförderung verfolgt die RPTU das Ziel, durch exzellente Forschung ihre nationale und internationale Position zu stärken und eine zentrale Rolle bei der Weiterentwicklung des regionalen Umfelds zu spielen.

    Icon: forschung
    Forschungsuniversität mit internationaler Sichtbarkeit
    Icon: forschung
    orientiert sich an gesellschaftsrelevanten Forschungsthemen
    Foto: Eine Studierende der RPTU Kaiserslautern lehnt an einem Regal in der Bibliothek und blickt in ein Buch.
    Foto: Studierende der RPTU Kaiserslautern spazieren am Fluss entlang und unterhalten sich.
    Foto: Studierende der RPTU Kaiserslautern sitzen vor ihren Laptops und lachen und unterhalten sich.

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