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Hochschule für Bildende Künste Hamburg

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Steckbrief

  • Hochschule Hochschule für Bildende Künste Hamburg
  • Fakultät / Fachbereich Bildende Künste
  • Promotionsfach / fächer
    ... Bildhauerei; Bühnenraum; Design; Film; Foto/Typo/Grafik; Grafik; Malerei/Zeichnen; Theorie und Geschichte; Zeitbezogene Medien
    Bildhauerei; Bühnenraum ...
  • Sachgebiet(e) Kunst
  • Doktorgrad(e) Dr. phil. in art.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen (mindestens Gesamtnote „gut”) Diplom- oder Masterabschluss einer deutschen Hochschule oder den gleichwertigen Abschluss einer ausländischen Hochschule voraus.

      (2) Weitere Voraussetzung ist der Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten. Diese kann entweder durch wissenschaftliche Studienanteile im bereits absolvierten Studium belegt oder im Promotionsstudium erlangt werden. In l...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen (mindestens Gesamtnote „gut”) Diplom- oder Masterabschluss einer deutschen Hochschule oder den gleichwertigen Abschluss einer ausländischen Hochschule voraus.

      (2) Weitere Voraussetzung ist der Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten. Diese kann entweder durch wissenschaftliche Studienanteile im bereits absolvierten Studium belegt oder im Promotionsstudium erlangt werden. In letzterem Fall erlegt der Promotionsausschuss der Bewerber*in auf, innerhalb einer bestimmten Frist entsprechende Leistungsnachweise zu erbringen.

      (3) Von Bewerber*innen, die ihr Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses gemäß Absatz 1 gegenüber dem Promotionsausschuss nachzuweisen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Theoretisch-wissenschaftliche Promotionsarbeit

      (1) Die theoretisch-wissenschaftliche Promotionsarbeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1a bzw. der theoretisch-wissenschaftliche Anteil einer Promotionsarbeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1b muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen eigenständigen Beitrag zur Forschung darstellen.

      (2) Entsteht eine theoretisch-wissenschaftliche Promotionsarbeit bzw. ein theoretisch-wissenschaftlicher Anteil einer Promotionsarbeit gemäß § 1 Absatz 3 ...
      § 8 Theoretisch-wissenschaftliche Promotionsarbeit

      (1) Die theoretisch-wissenschaftliche Promotionsarbeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1a bzw. der theoretisch-wissenschaftliche Anteil einer Promotionsarbeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1b muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen eigenständigen Beitrag zur Forschung darstellen.

      (2) Entsteht eine theoretisch-wissenschaftliche Promotionsarbeit bzw. ein theoretisch-wissenschaftlicher Anteil einer Promotionsarbeit gemäß § 1 Absatz 3 aus gemeinschaftlicher Arbeit, so muss der individuelle Anteil kenntlich gemacht werden.

      (3) Die theoretisch-wissenschaftliche Promotionsarbeit bzw. der Anteil soll in deutscher Sprache vorgelegt werden. Abweichungen von dieser Regelung kann der Promotionsausschuss genehmigen, wenn eine Begutachtung gesichert ist. Arbeiten in einer anderen als der deutschen Sprache muss eine ausführliche Zusammenfassung von mindestens 25 Seiten in deutscher Sprache beigefügt werden.

      (4) Die theoretisch-wissenschaftliche Promotionsarbeit bzw. der Anteil muss eine Versicherung an Eides statt der Doktorand*in enthalten, dass die Arbeit selbständig angefertigt wurde, nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet und die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen kenntlich gemacht wurden.
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtlicher Anzeiger 2020; rechtsbereinigt mit Stand vom 26. August 2021

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