Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
(1a) Zugang zur Promotion hat, wer den Abschluss eines einschlägigen1 oder fachnahen Studiums in Form eines mindestens 8-semestrigen wissenschaftlichen Studiums mit einem anderen Grad als Bachelor nachweist.
(1b) Zugang zur Promotion hat, wer den Abschluss eines einschlägigen oder fachnahen Hochschulstudiums in Form eines konsekutiven Studienganges mit einer Regelstudiendauer von 10 Semestern (Bachelor/Master) nachweist.
(1c) Zugang zu...
§ 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
(1a) Zugang zur Promotion hat, wer den Abschluss eines einschlägigen1 oder fachnahen Studiums in Form eines mindestens 8-semestrigen wissenschaftlichen Studiums mit einem anderen Grad als Bachelor nachweist.
(1b) Zugang zur Promotion hat, wer den Abschluss eines einschlägigen oder fachnahen Hochschulstudiums in Form eines konsekutiven Studienganges mit einer Regelstudiendauer von 10 Semestern (Bachelor/Master) nachweist.
(1c) Zugang zur Promotion hat ebenfalls, wer den Abschluss eines einschlägigen oder ggf. fachnahen Masterstudiums einer Hochschule in Form eines nichtkonsekutiven Studienganges mit einer Regelstudiendauer von 10 Semestern (Bachelor/Master) nachweist.
(2) Zugang zur Promotion hat ebenfalls, wer einen einschlägigen
1) Fußnote - Hochschulabschluss mit einer Regelstudiendauer von wenigstens 6 Semestern, einen qualifizierten Abschluss und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern nachweist. Ein Abschluss wird in der Regel dann als qualifiziert angesehen, wenn sowohl die Gesamtnote des Abschlusses als auch die Note der Abschlussarbeit jeweils nicht schlechter als "gut" sind. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
(3) Die auf die Promotion vorbereitenden Studien betref-fen im Einzelnen
- Hochschulabsolventinnen und -absolventen aus Studiengängen mit einer Regelstudiendauer von mindestens sechs Semestern (z. B. mit dem Abschlussgrad Dipl.-Ing. (FH)) und Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs "D1" einer Gesamthochschule (Dipl.-Ing.): erfolgreich abgeschlossene Promotionsstudien im Umfang von in der Regel zwei Semestern aus einem einschlägigen universitären Studiengang;
- Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudienganges: erfolgreich absolvierte Promotionsstudien, die in der Regel durch Absolvieren eines Masterstudiengangs erbracht werden;
- Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudienganges mit einer Regelstudienzeit von mehr als 8 Semestern: erfolgreich absolvierte Promotionsstudien im Umfang von bis zu zwei Semestern aus einem universitären Studiengang;
Über Ausnahmen dieser Anforderungen entscheidet der Promotionsausschuss.
Die Promotionsstudien müssen im Promotionsfach erfolgen und sollen zur beabsichtigten wissenschaftlichen Promotionsarbeit sowie zur bisherigen Qualifikation komplementär sein.
(4) Der Nachweis der auf die Promotion vorbereitenden Studien ist in allen Fällen durch Teilnahme an regulär angebotenen Klausuren bzw. durch mündliche Prüfungen zu erbringen und vor einer endgültigen Zulassung zum Promotionsverfahren nachzuweisen. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Der Nachweis entsprechender Studien kann auch durch eine inhaltlich gleichwertige Kollegialprüfung einzelner oder aller Auflagenfächer vorgenommen werden. Hierüber entscheiden die jeweiligen Prüfer im Benehmen mit dem Promotionsausschuss.
(5) Die Einschlägigkeit des Studiums ist gegeben, wenn es bestimmte, vom Promotionsausschuss anzuerkennende Inhalte des Faches, in dem die Dissertation angefertigt werden soll, enthält. Die Abteilung kann einen Katalog der in Frage kommenden Studiengänge erstellen.
(6) Die Äquivalenz ausländischer Examina ist vom Promotionsausschuss, gegebenenfalls unter Einschaltung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz, festzustellen. Der Promotionsausschuss beschließt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über Auflagen, die dem Bewerber für die Zulassung zum Promotionsverfahren gemacht werden. Verbleiben nach gutachterlicher Stellungnahme der Zentralstelle Zweifel an der Gleichwertigkeit oder Einschlägigkeit eines Abschlusses, kann der Promotionsausschuss im Rahmen einer Zulassungsprüfung den Nachweis der für die Promotion erforderlichen Kenntnisse in den Promotionsfächern verlangen. Die Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz kann durch eine gleichwertige Stellungnahme des Akademischen Auslandsamtes der Universität Duisburg-Essen ersetzt werden.
(7) Gemeinsame Promotionsverfahren mit den Partneruniversitäten der Universität Duisburg-Essen können durchgeführt werden. Für den Fall, dass nicht bereits eine entsprechende Rahmenvereinbarung zwischen kooperierenden Graduiertenkollegs vorliegt, muss zwischen der Universität Duisburg-Essen und der jeweiligen Partneruniversität für jedes einzelne Promotionsverfahren eine Vereinbarung geschlossen werden, die die wesentlichen Punkte des Promotionsverfahrens unter Beachtung
Fußnote 1
Unter einschlägig ist ergänzend zu verstehen:
Es gelten auch abgeschlossene Studien in Studiengängen mit anderen Namen als einschlägig, wenn hierin nachweislich Kenntnisse vermittelt wurden, die einem einschlägig benannten Studienabschluss weitgehend entsprechen. Wenn hingegen in einem Studiengang studiert wurde, der in nicht unerheblichem Umfang auf das Fach in dem promoviert wird, gerichtet ist, wird dieser Nachweis durch den Nachweis von Kenntnissen in zwei einschlägigen Fächern des zugehörigen einschlägigen Masterstudiums erbracht.
§ 6a Qualifizierungsphase
(1) Bestandteil der Promotion ist eine wissenschaftliche Qualifikation und eine ergänzende überfachliche Qualifikation, die in einer Qualifizierungsphase erworben wird.
(2) Im Rahmen dieser Qualifizierungsphase sind Leistungen im Umfang von mindestens 18 Leistungspunkten (LP) zu erbringen, die im Zusammenhang mit der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit stehen. Die erforderlichen Leistungspunkte werden durch eine Auswahl aus den verschiedenen Qualifikationsfeldern
Teilnahme an Veranstaltungen zum Erwerb überfachlicher Qualifikationen
Teilnahme an spezifischen auf das Promotionsvorhaben vorbereitenden Modulen der Masterstudiengänge der Fakultät ,
erfolgreiche Teilnahme an promotionsrelevanten Fachprüfungen
Durchführung eigener Lehrveranstaltungen, Durchführung von Übungen und Praktika, Betreuung von Qualifikationsarbeiten (Bachelor?, Master? oder Projektarbeiten) oder Leitung wiss. Arbeitsgruppen,
Teilnahme an Konferenzen mit eigenem publiziertem Beitrag ,
Veröffentlichungen in nationalen und internationalen Zeitschriften, oder
spezifische, vom Promotionsausschuss zu benennende Leistungen
erbracht. Der betreffende Promotionsausschuss legt fachspezifisch den jeweiligen Umfang der anzurechnenden Leistung fest.
(3) Die Qualifizierungsphase soll mindestens die Teilnahme an einer Konferenz mit eigenem Beitrag sowie einem weiteren Qualifikationsfeld umfassen.
(4) Die Festlegung und ggf. notwendig werdende Anpassung der zu erbringenden Leistungen erfolgt auf Vorschlag der Betreuerin bzw. des Betreuers durch den Promotionsausschuss und wird in der individuellen Promotionsvereinbarung dokumentiert. Die Festlegung der Elemente der Qualifizierungsphase ist entsprechend dem inhaltlichen Promotionsziel sowie der individuellen Qualifikation auszurichten. Der Promotionsausschuss kann aus Gründen der Gleichberechtigung gruppenindividuelle Strukturierungen und Besonderheiten (z. B. bei extern Promovierenden) vorgeben. Die abschließende Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses der Qualifizierungsphase erfolgt einmalig schriftlich durch die Betreuerin/den Betreuer durch Benennung und Bestätigung der entsprechenden Nachweise.