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Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau

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Steckbrief

  • Hochschule Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich Biologie
  • Promotionsfach / fächer Biologie
  • Sachgebiet(e) Biologie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      II. Zulassungsverfahren
      § 3 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Durch die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entsteht ein Betreuungsverhältnis zwischen Betreuerinnen und Betreuern und Doktorandinnen oder Doktoranden sowie zwischen Fachbereich und Doktorandinnen oder Doktoranden.

      (2) Doktorandinnen und Doktoranden müssen
      a) die erforderliche Vorbildung nachweisen,
      b) die Zusage der Betreuung durch eine Universitätsprofessorin, Juniorprofessorin oder Hab...
      II. Zulassungsverfahren
      § 3 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Durch die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entsteht ein Betreuungsverhältnis zwischen Betreuerinnen und Betreuern und Doktorandinnen oder Doktoranden sowie zwischen Fachbereich und Doktorandinnen oder Doktoranden.

      (2) Doktorandinnen und Doktoranden müssen
      a) die erforderliche Vorbildung nachweisen,
      b) die Zusage der Betreuung durch eine Universitätsprofessorin, Juniorprofessorin oder Habilitierte oder einen Universitätsprofessor, Juniorprofessor oder Habilitierten oder anderen, durch Fachbereichsratsbeschluss dazu bestellten Personen des Fachbereichs Biologie besitzen, vom Fachbereichsrat angenommen worden sein und
      d) ein Thema bearbeiten, für das der Fachbereich Biologie die Betreuungskompetenz besitzt.

      (3) Für Habilitierte, die zur Aufrechterhaltung ihrer Venia Legendi am Fachbereich Biologie lediglich unterrichten, muss bei der Anmeldung der Doktorandin oder des Doktoranden eine mitbetreuende Universitätsprofessorin oder ein mitbetreuender Universitätsprofessor des Fachbereichs benannt werden.

      (4) Zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Vorbildung ist die Vorlage des mit mindestens der Gesamtnote 2,0 oder äquivalent bewerteten Abschlusszeugnisses
      a) eines akkreditierten fachspezifischen Masterstudiengangs einer deutschen Hochschule oder eines Diplomstudiengangs an einer deutschen Universität in Biologie, Chemie, Physik, Mathematik, Informatik, Medizin, Pharmazie oder Psychologie oder deren Teilgebiete oder
      b) eines akkreditierten lehramtsbezogenen Masterstudiengangs oder eines Lehramtsstudiengangs mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien an einer deutschen Universität mit den Fächerkombinationen Biologie/Chemie, Biologie/Physik, Biologie/Mathematik oder Biologie/Informatik oder
      c) eines fachspezifischen Masterstudiengangs oder eines Diplomstudiengangs an einer ausländischen Hochschule, die einer deutschen Universität als gleichwertig anerkannt ist, in einem unter a) genannten Fach
      notwendig.

      (4a) In Ausnahmefällen können Bewerberinnen und Bewerber mit einem anderen als in Absatz 4 genannten Abschluss oder einer schlechteren Gesamtnote als 2,0 zugelassen werden, wenn die fachliche Eignung hinsichtlich des Themengebietes der geplanten Dissertation nachgewiesen wird. Für den Nachweis benennt der Fachbereichsrat zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer (Eignungsprüfungskommission) des Fachbereichs, die eine mündliche Prüfung durchführen. Die mündliche Prüfung hat eine Dauer von 15 bis 30 Minuten. § 13 Abs. 5 bis 7 der Masterprüfungsordnungen des Fachbereichs Biologie in den aktuellsten Fassungen gelten entsprechend. Die fachliche Eignung liegt vor, wenn auf dem Themengebiet der geplanten Dissertation hinreichende Vorbildung gegeben ist und dadurch ein erfolgreicher Abschluss einer Dissertation erwartet werden kann. Wird die fachliche Eignung in der mündlichen Prüfung nicht festgestellt, kann die Bewerberin oder der Bewerber die fachliche Eignung im Rahmen des Qualifikationsstudiums (§ 4) erwerben.

      (5) An die Stelle eines Abschlusses gemäß Absatz 4 kann auch
      a) die Bachelor- oder Bakkalaureatsprüfung an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder
      b) die Diplomprüfung an einer Fachhochschule
      in einem unter (4) a) genannten Fach treten.

      (6) Voraussetzung für die Zulassung nach Absatz 5 ist
      a) der Nachweis eines mit mindestens der Note 1,2 oder gleichwertiger Qualifikation abgeschlossenen Studiums,
      b) die Absolvierung eines Qualifikationsstudiums nach §§ 4 und 5.

      (7) Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Abschluss
      a) nach Absatz 4 Punkt a) bzw. b) ist die erforderliche Vorbildung prinzipiell nachgewiesen.
      b) nach Absatz 4 Punkt c) prüft der Fachbereich die Äquivalenz des Abschlusses. Ist diese nicht gegeben, muss zu deren Herstellung ein Qualifikationsstudium nach §§ 4 und 5 absolviert werden.

      (8) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgt auf schriftlichen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers an die Dekanin oder den Dekan. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen:
      a) der Nachweis der erforderlichen Vorbildung,
      b) die Betreuungszusage einer in § 3 Absatz 2 unter Punkt b) genannten Person,
      c) die Angabe des vorgesehenen Promotionsthemas oder des Arbeitsgebietes, auf dem die Promotion stattfinden soll,
      d) ein Lebenslauf mit Lichtbild, der außer den üblichen Angaben auch Näheres über den Bildungsgang enthält,
      e) eine Erklärung, dass die Promotionsordnung bekannt ist und anerkannt wird,
      f) eine Erklärung, dass keine Promotionsvermittlung in Anspruch genommen wurde oder wird,
      g) eine Erklärung über zurückliegende oder parallel betriebene Promotionsverfahren,
      h) gegebenenfalls ein Nachweis über zusätzliche Studien- oder Vorleistungen sowie
      i) ggf. weitere entscheidungsrelevante Unterlagen.

      (9) Auf der Basis der eingereichten Unterlagen nach Absatz 8 entscheidet der Fachbereichsrat spätestens in der übernächsten Sitzung nach Einreichung über den Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers. Der Fachbereichsrat kann den Antrag, mit der Auflage eines Qualifikationsstudiums nach § 4 annehmen, oder ablehnen. Das Ergebnis ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen (bei Ablehnung mit Rechtsbehelfsbelehrung). Bei Anträgen, die mit der Auflage eines Qualifikationsstudiums nach § 4 angenommen wurden, gilt die Annahme mit dem Bestehen der Qualifikationsprüfung nach § 5. Das Bestehen der Qualifikationsprüfung ist der Dekanin oder dem Dekan schriftlich nachzuweisen. Hierüber wird der Fachbereichsrat informiert.

      (10) Der Fachbereichsrat kann die Annahme als Doktorandin oder Doktorand zurückziehen, wenn sich die nach Absatz 8 eingereichten Unterlagen als Täuschung oder als nicht mehr zutreffend erweisen. Hierüber ist die Doktorandin oder der Doktorand mit Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich zu informieren.

      (11) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand endet mit dem Abschluss des Promotionsverfahrens nach § 19 oder bei Nichtbestehen nach §§ 12 und 16.

      (12) Alle Entscheidungen des Fachbereichsrats werden der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

      (13) Die Einschreibung richtet sich nach den Bestimmungen des Hochschulgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz und der Einschreibeordnung der Technischen Universität Kaiserslautern.

      § 4 Qualifikationsstudium

      (1) Um die Vergleichbarkeit zu den Abschlüssen nach § 3 Absatz 4 herzustellen und um die für eine Promotion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlangen, müssen im Qualifikationsstudium diejenigen Lücken geschlossen werden, die sich aus der speziellen Vorbildung der antragstellenden Person ergeben. Die Auswahl der einzelnen Module des Qualifikationsstudiums wird von einer Eignungsprüfungskommission nach § 3 Absatz 4a zusammen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Doktorarbeit aus dem Portfolio eines Masterstudiengangs des Fachbereichs Biologie getroffen. Insgesamt sollte der Umfang 15 bis 30 ECTS-Leistungspunkte betragen.

      (2) Das Qualifikationsstudium soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden. Über eine Fristverlängerung entscheidet auf Antrag der mit Auflagen angenommenen Doktorandin oder des mit Auflagen angenommenen Doktoranden der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Biologie.

      (3) Doktorandinnen und Doktoranden im Qualifikationsstudium müssen sich an der TU Kaiserslautern als ordentliche Studierende einschreiben.

      § 5 Qualifikationsprüfung

      (1) Die Qualifikationsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen entsprechend § 4 mit einer Durchschnittsnote von mindestens 3,0 bewertet worden sind.

      (2) Jede nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Einzelprüfung der Qualifikationsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist im nächsten Prüfungszeitraum abzulegen, der dem Prüfungszeitraum folgt, in dem der erste Prüfungsversuch vorgenommen wurde. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnungen der Masterstudiengänge des Fachbereichs Biologie in der aktuellsten Fassung.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      III. Dissertation
      § 8 Abfassung und Einreichung

      (1) Die Dissertation muss eine die wissenschaftliche Erkenntnis fördernde gründliche Behandlung eines vorwiegend naturwissenschaftlichen Themas enthalten. Mit der Dissertation soll die Doktorandin oder der Doktorand zeigen, dass sie oder er selbstständig wissenschaftlich arbeiten kann und zum wissenschaftlichen Fortschritt beigetragen hat.

      (2) Die mit dem Gesuch auf Zulassung zur Promotionsprüfung eingereichten Exemplare (§...
      III. Dissertation
      § 8 Abfassung und Einreichung

      (1) Die Dissertation muss eine die wissenschaftliche Erkenntnis fördernde gründliche Behandlung eines vorwiegend naturwissenschaftlichen Themas enthalten. Mit der Dissertation soll die Doktorandin oder der Doktorand zeigen, dass sie oder er selbstständig wissenschaftlich arbeiten kann und zum wissenschaftlichen Fortschritt beigetragen hat.

      (2) Die mit dem Gesuch auf Zulassung zur Promotionsprüfung eingereichten Exemplare (§ 6 Absatz 4 Punkt a)) müssen gebunden sein und über ein Titelblatt verfügen, auf dem sie unter namentlicher Nennung der Betreuerin oder des Betreuers und unter Angabe des Datums des Gesuchs auf Zulassung zur Promotionsprüfung zu bezeichnen sind als „dem Fachbereich Biologie der Technischen Universität Kaiserslautern zur Erlangung des akademischen Grades Dr. rer. nat. eingereichte Dissertation“. Die Dissertation muss mindestens aus den Teilen Inhaltsverzeichnis mit Seitenangaben, Einleitung, Material und Methoden, Ergebnisse, Diskussion, Zusammenfassung und Literaturverzeichnis bestehen sowie über einen tabellarischen Lebenslauf und die Erklärung in § 6 Absatz 4 Punkt c) verfügen und kann durch zusätzliches Dokumentationsmaterial in einem Anhang ergänzt werden.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. In letzterem Fall muss sie um eine Zusammenfassung von ein bis zwei Seiten in deutscher Sprache ergänzt werden.

      (4) Wissenschaftliche Arbeiten, die bereits zu Prüfungszwecken dienten, werden als Dissertation nicht zugelassen.

      (5) Kumulative Dissertationen werden zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
      a) Es müssen mindestens drei Manuskripte in begutachteten (Peer Review), international anerkannten Fachzeitschriften zur Veröffentlichung angenommen sein, davon mindestens zwei Veröffentlichungen als Erstautor.
      b) Bei den Publikationen muss es sich um Originalarbeiten handeln.
      c) Publikationen oder Manuskripte, die überwiegend Ergebnisse aus der Abschlussarbeit eines der Promotion vorausgegangenen Studiums der Doktorandin oder des Doktoranden darstellen, zählen nicht zu den in a) genannten Manuskripten.

      (6) Bei kumulativen Dissertationen müssen neben den in den Absätzen 2 und 3 genannten Teilen bzw. Bedingungen folgende Besonderheiten berücksichtigt werden:
      a) Die Einleitung bezieht sich auf alle Manuskripte und zusätzliche Kapitel der Dissertation.
      b) Ergebnisse und Diskussionen werden durch die angefügten Manuskripte wiedergegeben. Bei Manuskripten mit mehreren Autoren ist jeweils der Eigenanteil detailliert im Anhang auszuweisen.
      c) In der Dissertation enthaltene Manuskripte, die bereits publiziert sind, müssen gemäß den jeweiligen urheberrechtlichen Möglichkeiten in Form und Inhalt der Originalpublikation entsprechen.
      d) Weitere Ergebnisse aus der Promotionsarbeit können in gesonderten Kapiteln dargestellt werden.
      e) Auf die Manuskripte und gegebenenfalls weitere Ergebnisse folgt eine zusammenfassende Diskussion.

      (7) Die Dissertation ist mit dem Gesuch auf Zulassung zur Promotionsprüfung (§ 6) beim Dekanat einzureichen.


      Siehe: Richtlinien zur kumulativen Dissertation im Fachbereich Biologie der Technischen Universität Kaiserslautern, 2014
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      VII. Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule und Ehrenpromotion

      § 25 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule

      (1) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen naturwissenschaftlichen, medizinischen oder ingenieurwissenschaftlichen Fakultät gelten die allgemeinen Bestimmungen in dieser Ordnung mit Ausnahme derer, die im vorliegenden § 25 abweichend geregelt sind und derer, die diesen abweichenden...
      VII. Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule und Ehrenpromotion

      § 25 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule

      (1) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen naturwissenschaftlichen, medizinischen oder ingenieurwissenschaftlichen Fakultät gelten die allgemeinen Bestimmungen in dieser Ordnung mit Ausnahme derer, die im vorliegenden § 25 abweichend geregelt sind und derer, die diesen abweichenden Regelungen entgegenstehen.

      (2) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen naturwissenschaftlichen, medizinischen oder ingenieurwissenschaftlichen Fakultät vorbereitet und durchgeführt werden, wenn:
      a) für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich ist,
      b) weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind
      c) mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Fachbereichsrat zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen u. a. über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die ggf. notwendige Einschreibung des Bewerbers an einer Universität sowie erforderlichenfalls über eine Registrierung des Themas der Dissertation enthalten.

      (3) Die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Studium mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach sie oder er an der ausländischen Fakultät, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist.

      (4) Die Dissertation muss in Deutsch oder Englisch vorgelegt werden. Jede Dissertation muss eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beinhalten. Über Ausnahmen entscheidet der Fachbereichsrat.

      (5) Die Bewerberin oder der Bewerber wird von je einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der beiden beteiligten Fakultäten als Doktorandin oder Doktorand angenommen und betreut. In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 Punkt c) ist zu nennen, wer die Betreuung übernimmt.

      (6) Findet die mündliche Promotionsleistung an der Technischen Universität Kaiserslautern statt, bestellt die oder der Vorsitzende der Promotionskommission die beiden Betreuenden zu Berichterstattern. Der Promotionskommission gehören in diesem Fall mindestens an:
      a) zur Führung des Vorsitzes eine Professorin oder ein Professor des hiesigen Fachbereichs, die nicht Berichterstattende bzw. der nicht Berichterstattender sein darf,
      b) die Berichterstattenden über die Dissertation.
      In der Vereinbarung nach Absatz 2 Punkt c) kann vorgesehen werden, dass der Promotionskommission weitere Mitglieder in jeweils gleicher Zahl aus den beiden beteiligten Fakultäten angehören können, darunter können im Einzelfall auch im Fachgebiet der Dissertation besonders ausgewiesene promovierte Mitglieder der Universitäten sein. Die Promotionskommission und die oder der Vorsitzende werden vom Fachbereichsrat bestellt. In der Vereinbarung nach Absatz 2 Punkt c) können ergänzende Bestimmung getroffen werden. Die Bestellung von Mitgliedern der Promotionskommission, die nicht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer an einer der beiden beteiligten Fakultäten sind, bedarf der Zustimmung des Fachbereichsrates.

      (7) Findet die mündliche Prüfung an der Technischen Universität Kaiserslautern statt, so muss sie in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

      (8) Die Beurteilung des Kolloquiums und die Bewertung der Promotionsleistungen erfolgt auch nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Regelung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht. Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der ausländischen Universität durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen nach Maßgabe von § 10 bewertet werden.

      (9) Die Promotionsurkunde ist mit dem Siegel der beiden beteiligten Universitäten zu versehen. Findet die mündliche Promotionsleistung nicht an der Technischen Universität Kaiserslautern statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die ausländische Fakultät geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 19 Absatz 3 entsprechen. Werden getrennte Urkunden ausgestellt, so muss aus beiden Urkunden ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nebeneinander ausgeschlossen ist. Ferner muss in diesem Fall in beiden Urkunden in beiden Sprachen darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens der beiden beteiligten Fakultäten handelt.

      (10) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhalten die Promovierten das Recht, in Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Die Promotionsurkunde muss einen Zusatz enthalten, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad i.S. des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juli 1939 (RGBI. I S. 985) ist.

      (11) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der Fakultät, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht worden ist.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt 9/2018, S. 3 ff.
  • Hochschulporträt
    „Wir vermitteln Studierenden, wie sie technische, gesellschaftliche sowie ökologische Herausforderungen meistern, Antworten auf die drängenden Fragen unserer Zeit finden und so aktiv die Zukunft gestalten.”
    Prof. Dr. Malte Drescher
    Präsident der RPTU
    Wir sind die RPTU

    Die Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau (RPTU) bietet als Ort internationaler Spitzenforschung und akademische Talentschmiede für Wirtschaft und Wissenschaft exzellente Studien- und Forschungsbedingungen sowie ein weltoffenes Umfeld.

    Darüber hinaus ist sie Partnerin von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft für Transfer und Innovation. Wer an der RPTU studiert, lernt, forscht oder arbeitet, ist Teil einer lebendigen Universitätsgemeinschaft und gestaltet die Welt von morgen.

    Icon: uebersicht
    akademische Talentschmiede der Wirtschaft und Wissenschaft
    Icon: uebersicht
    RPTU bietet exzellente Studien- und Forschungsbedingungen
    160 zukunftsorientierte Studiengänge

    Die RPTU ist eine breit aufgestellte Technische Universität mit einem vielfältigen Studienangebot, das rund 160 Studiengänge umfasst: von grundlagen- und disziplinorientierten Studiengängen über innovative interdisziplinäre Studiengänge bis hin zu einer modernen forschungsbasierten Lehrkräftebildung für alle Schularten.

    Die Studierenden erhalten die Möglichkeit, sich entsprechend ihrer individuellen Neigungen die Kompetenzen anzueignen, um neue und zukünftige technische, gesellschaftliche und ökologische Herausforderungen zu meistern und dabei faktenbasiert und lösungsorientiert vorzugehen. Schon früh im Studium können sie in spannenden Forschungsprojekten mitarbeiten, eigene Ideen einbringen und Verantwortung übernehmen.

    Darüber hinaus finden die Studierenden an der RPTU auch ein bereicherndes Campusleben mit Angeboten für extracurriculares Engagement, zur Gesundheitsförderung sowie kulturelle und sportliche Freizeitgestaltung beinhaltet.

    Icon: studium
    bietet vielseitiges Studienangebot mit fächerübergreifenden Kombinationen
    Icon: studium
    Studierende schätzen bereicherndes Campusleben mit umfangreichen Angeboten
    Forschung für die Welt von morgen

    Insbesondere die Forschung der RPTU an den Schnittstellen des Spannungsfelds „Technik-Gesellschaft-Umwelt“ fördert Innovationen und Erkenntnisgewinn. Dazu vernetzt die RPTU ingenieur- und naturwissenschaftliche Kompetenzen in den mit denen der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften, um unter anderem Beiträge zur nachhaltigen gesellschaftlichen Entwicklung, zur Bildung der Zukunft, zur Digitalisierung und Technologisierung zu leisten.

    Koordinierte Programme wie Sonderforschungsbereiche, Graduiertenkollegs und Forschungsgruppen aus der erkenntnisgeleiteten Grundlagenforschung spielen dabei ebenso eine Rolle wie anwendungsorientierte Projekte, in denen die Forschenden von der Zusammenarbeit mit An-Instituten und Unternehmen profitieren.

    In der Nachwuchsförderung verfolgt die RPTU das Ziel, durch exzellente Forschung ihre nationale und internationale Position zu stärken und eine zentrale Rolle bei der Weiterentwicklung des regionalen Umfelds zu spielen.

    Icon: forschung
    Forschungsuniversität mit internationaler Sichtbarkeit
    Icon: forschung
    orientiert sich an gesellschaftsrelevanten Forschungsthemen
    Foto: Eine Studierende der RPTU Kaiserslautern lehnt an einem Regal in der Bibliothek und blickt in ein Buch.
    Foto: Studierende der RPTU Kaiserslautern spazieren am Fluss entlang und unterhalten sich.
    Foto: Studierende der RPTU Kaiserslautern sitzen vor ihren Laptops und lachen und unterhalten sich.

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