Auszug aus der Promotionsordnung
II. Zulassungsverfahren
§ 3 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Durch die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entsteht ein Betreuungsverhältnis zwischen Betreuerinnen und Betreuern und Doktorandinnen oder Doktoranden sowie zwischen Fachbereich und Doktorandinnen oder Doktoranden.
(2) Doktorandinnen und Doktoranden müssen
a) die erforderliche Vorbildung nachweisen,
b) die Zusage der Betreuung durch eine Universitätsprofessorin, Juniorprofessorin oder Hab...
II. Zulassungsverfahren
§ 3 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Durch die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entsteht ein Betreuungsverhältnis zwischen Betreuerinnen und Betreuern und Doktorandinnen oder Doktoranden sowie zwischen Fachbereich und Doktorandinnen oder Doktoranden.
(2) Doktorandinnen und Doktoranden müssen
a) die erforderliche Vorbildung nachweisen,
b) die Zusage der Betreuung durch eine Universitätsprofessorin, Juniorprofessorin oder Habilitierte oder einen Universitätsprofessor, Juniorprofessor oder Habilitierten oder anderen, durch Fachbereichsratsbeschluss dazu bestellten Personen des Fachbereichs Biologie besitzen, vom Fachbereichsrat angenommen worden sein und
d) ein Thema bearbeiten, für das der Fachbereich Biologie die Betreuungskompetenz besitzt.
(3) Für Habilitierte, die zur Aufrechterhaltung ihrer Venia Legendi am Fachbereich Biologie lediglich unterrichten, muss bei der Anmeldung der Doktorandin oder des Doktoranden eine mitbetreuende Universitätsprofessorin oder ein mitbetreuender Universitätsprofessor des Fachbereichs benannt werden.
(4) Zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Vorbildung ist die Vorlage des mit mindestens der Gesamtnote 2,0 oder äquivalent bewerteten Abschlusszeugnisses
a) eines akkreditierten fachspezifischen Masterstudiengangs einer deutschen Hochschule oder eines Diplomstudiengangs an einer deutschen Universität in Biologie, Chemie, Physik, Mathematik, Informatik, Medizin, Pharmazie oder Psychologie oder deren Teilgebiete oder
b) eines akkreditierten lehramtsbezogenen Masterstudiengangs oder eines Lehramtsstudiengangs mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien an einer deutschen Universität mit den Fächerkombinationen Biologie/Chemie, Biologie/Physik, Biologie/Mathematik oder Biologie/Informatik oder
c) eines fachspezifischen Masterstudiengangs oder eines Diplomstudiengangs an einer ausländischen Hochschule, die einer deutschen Universität als gleichwertig anerkannt ist, in einem unter a) genannten Fach
notwendig.
(4a) In Ausnahmefällen können Bewerberinnen und Bewerber mit einem anderen als in Absatz 4 genannten Abschluss oder einer schlechteren Gesamtnote als 2,0 zugelassen werden, wenn die fachliche Eignung hinsichtlich des Themengebietes der geplanten Dissertation nachgewiesen wird. Für den Nachweis benennt der Fachbereichsrat zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer (Eignungsprüfungskommission) des Fachbereichs, die eine mündliche Prüfung durchführen. Die mündliche Prüfung hat eine Dauer von 15 bis 30 Minuten. § 13 Abs. 5 bis 7 der Masterprüfungsordnungen des Fachbereichs Biologie in den aktuellsten Fassungen gelten entsprechend. Die fachliche Eignung liegt vor, wenn auf dem Themengebiet der geplanten Dissertation hinreichende Vorbildung gegeben ist und dadurch ein erfolgreicher Abschluss einer Dissertation erwartet werden kann. Wird die fachliche Eignung in der mündlichen Prüfung nicht festgestellt, kann die Bewerberin oder der Bewerber die fachliche Eignung im Rahmen des Qualifikationsstudiums (§ 4) erwerben.
(5) An die Stelle eines Abschlusses gemäß Absatz 4 kann auch
a) die Bachelor- oder Bakkalaureatsprüfung an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) die Diplomprüfung an einer Fachhochschule
in einem unter (4) a) genannten Fach treten.
(6) Voraussetzung für die Zulassung nach Absatz 5 ist
a) der Nachweis eines mit mindestens der Note 1,2 oder gleichwertiger Qualifikation abgeschlossenen Studiums,
b) die Absolvierung eines Qualifikationsstudiums nach §§ 4 und 5.
(7) Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Abschluss
a) nach Absatz 4 Punkt a) bzw. b) ist die erforderliche Vorbildung prinzipiell nachgewiesen.
b) nach Absatz 4 Punkt c) prüft der Fachbereich die Äquivalenz des Abschlusses. Ist diese nicht gegeben, muss zu deren Herstellung ein Qualifikationsstudium nach §§ 4 und 5 absolviert werden.
(8) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgt auf schriftlichen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers an die Dekanin oder den Dekan. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen:
a) der Nachweis der erforderlichen Vorbildung,
b) die Betreuungszusage einer in § 3 Absatz 2 unter Punkt b) genannten Person,
c) die Angabe des vorgesehenen Promotionsthemas oder des Arbeitsgebietes, auf dem die Promotion stattfinden soll,
d) ein Lebenslauf mit Lichtbild, der außer den üblichen Angaben auch Näheres über den Bildungsgang enthält,
e) eine Erklärung, dass die Promotionsordnung bekannt ist und anerkannt wird,
f) eine Erklärung, dass keine Promotionsvermittlung in Anspruch genommen wurde oder wird,
g) eine Erklärung über zurückliegende oder parallel betriebene Promotionsverfahren,
h) gegebenenfalls ein Nachweis über zusätzliche Studien- oder Vorleistungen sowie
i) ggf. weitere entscheidungsrelevante Unterlagen.
(9) Auf der Basis der eingereichten Unterlagen nach Absatz 8 entscheidet der Fachbereichsrat spätestens in der übernächsten Sitzung nach Einreichung über den Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers. Der Fachbereichsrat kann den Antrag, mit der Auflage eines Qualifikationsstudiums nach § 4 annehmen, oder ablehnen. Das Ergebnis ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen (bei Ablehnung mit Rechtsbehelfsbelehrung). Bei Anträgen, die mit der Auflage eines Qualifikationsstudiums nach § 4 angenommen wurden, gilt die Annahme mit dem Bestehen der Qualifikationsprüfung nach § 5. Das Bestehen der Qualifikationsprüfung ist der Dekanin oder dem Dekan schriftlich nachzuweisen. Hierüber wird der Fachbereichsrat informiert.
(10) Der Fachbereichsrat kann die Annahme als Doktorandin oder Doktorand zurückziehen, wenn sich die nach Absatz 8 eingereichten Unterlagen als Täuschung oder als nicht mehr zutreffend erweisen. Hierüber ist die Doktorandin oder der Doktorand mit Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich zu informieren.
(11) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand endet mit dem Abschluss des Promotionsverfahrens nach § 19 oder bei Nichtbestehen nach §§ 12 und 16.
(12) Alle Entscheidungen des Fachbereichsrats werden der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
(13) Die Einschreibung richtet sich nach den Bestimmungen des Hochschulgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz und der Einschreibeordnung der Technischen Universität Kaiserslautern.
§ 4 Qualifikationsstudium
(1) Um die Vergleichbarkeit zu den Abschlüssen nach § 3 Absatz 4 herzustellen und um die für eine Promotion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlangen, müssen im Qualifikationsstudium diejenigen Lücken geschlossen werden, die sich aus der speziellen Vorbildung der antragstellenden Person ergeben. Die Auswahl der einzelnen Module des Qualifikationsstudiums wird von einer Eignungsprüfungskommission nach § 3 Absatz 4a zusammen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Doktorarbeit aus dem Portfolio eines Masterstudiengangs des Fachbereichs Biologie getroffen. Insgesamt sollte der Umfang 15 bis 30 ECTS-Leistungspunkte betragen.
(2) Das Qualifikationsstudium soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden. Über eine Fristverlängerung entscheidet auf Antrag der mit Auflagen angenommenen Doktorandin oder des mit Auflagen angenommenen Doktoranden der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Biologie.
(3) Doktorandinnen und Doktoranden im Qualifikationsstudium müssen sich an der TU Kaiserslautern als ordentliche Studierende einschreiben.
§ 5 Qualifikationsprüfung
(1) Die Qualifikationsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen entsprechend § 4 mit einer Durchschnittsnote von mindestens 3,0 bewertet worden sind.
(2) Jede nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Einzelprüfung der Qualifikationsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist im nächsten Prüfungszeitraum abzulegen, der dem Prüfungszeitraum folgt, in dem der erste Prüfungsversuch vorgenommen wurde. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnungen der Masterstudiengänge des Fachbereichs Biologie in der aktuellsten Fassung.