Treffer 1 von ingesamt 1 Treffer

Ihre Suchkriterien : Fachbereich Chemie

Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau

Zur Merkliste hinzufügen (Bitte loggen Sie sich ein)

Steckbrief

  • Hochschule Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich Chemie
  • Promotionsfach / fächer Chemie; Lebensmittelchemie
  • Sachgebiet(e) Chemie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 2 Formale Voraussetzungen für die Promotion

      (1) Als Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion gelten folgende Abschlüsse:
      a. ein Abschluss nach einem Studium an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ oder „Bakkalaureus“ verliehen wurde. Hierzu zählen Diplom- und Masterabschlüsse an Hochschulen und die erste Staatsexamensprüfung für das Lehramt jeweils in einem naturw...
      § 2 Formale Voraussetzungen für die Promotion

      (1) Als Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion gelten folgende Abschlüsse:
      a. ein Abschluss nach einem Studium an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ oder „Bakkalaureus“ verliehen wurde. Hierzu zählen Diplom- und Masterabschlüsse an Hochschulen und die erste Staatsexamensprüfung für das Lehramt jeweils in einem naturwissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen oder mathematischen Fach.
      b. ein Bachelorabschluss an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland in einem naturwissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen oder mathematischen Fach, der mit einer Gesamtnote von 1,2 (in Worten eins Komma zwei) oder besser bewertet wurde.

      (2) Absolventinnen oder Absolventen mit Bachelorabschluss, die die Betreuungszusage einer Betreuerin oder eines Betreuers vorweisen, in ihrem oder seinem Arbeitskreis eine Promotion anfertigen zu dürfen, können nach einer erfolgreich abgeschlossenen Qualifikationsprüfung (s. § 3), gegebenenfalls unter Auflagen, gemäß Abs. 4 zur Promotion zugelassen werden.

      (3) Abschlüsse in einem naturwissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen oder mathematischen Fach an Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden auf Veranlassung des Dekanats von der in der zentralen Verwaltung zuständigen Stelle geprüft. Die Zulassung zur Promotion kann für den Fall, dass zwischen der Ausbildung an der TU Kaiserslautern und ausländischen Hochschule wesentliche Unterschiede bestehen mit Auflagen, wie einer Qualifikationsprüfung (s. § 3) und/oder vorbereitenden Studien im Promotionsfach (s. Abs. 4), verbunden sein.

      (4) Die Zulassung zur Promotion kann mit der Auflage versehen werden, dass angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach durchgeführt werden. Diese dienen einer Ergänzung der Qualifikation für das Promotionsvorhaben. Der Aufwand soll nicht mehr als 12 ECTS umfassen. Umfang und Inhalte dieser Studien sowie die Anzahl und Art der dabei zu erbringenden Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sind von der Betreuerin oder dem Betreuer der Promotion in Absprache mit der Kandidatin oder dem Kandidaten und der Dekanin oder dem Dekan festzulegen bzw. der Prodekanin oder dem Prodekan, falls die Dekanin oder der Dekan selbst Betreuerin oder Betreuer der Promotion ist. Die Auswahl der einzelnen Module zur Erbringung der Auflagen wird aus dem Lehrangebot eines Masterstudiengangs des Fachbereichs Chemie getroffen. Diese Leistungen sollen innerhalb eines Jahres erbracht werden und müssen bis zur Zulassung zur Promotionsaussprache erbracht worden sein. Die Zulassung unter Auflagen bedarf der Zustimmung des Fachbereichsrats.

      § 3 Qualifikationsprüfung

      (1) Die Qualifikationsprüfung kann gemäß § 2 Abs. 2 bzw. Abs. 3 einen Bestandteil zur Zulassung zur Promotion darstellen. Die Qualifikationsprüfung ist verpflichtend für Absolventinnen oder Absolventen mit einem Bachelorabschluss. Sie dient zur Überprüfung des Kenntnisstands im Promotionsfach.

      (2) Die Qualifikationsprüfung besteht
      a. aus zwei mündlichen Prüfungen, einer im späteren Promotionsfach und einer in einem weiteren am Fachbereich gelehrten Fach und
      b. aus einer wissenschaftlichen Forschungsarbeit im späteren Promotionsfach.

      (3) In den mündlichen Prüfungen hat die Bewerberin oder der Bewerber einen Kenntnisstand nach-zuweisen, der dem von Absolventinnen oder Absolventen der Masterstudiengänge entspricht, die vom Fachbereich Chemie der Technischen Universität Kaiserslautern angeboten werden.

      (4) Die beiden mündlichen Prüfungen sind innerhalb eines Monats abzulegen und können bei Nichtbestehen jeweils einmal wiederholt werden. Sie werden von einer Prüferin oder einem Prüfer, die das entsprechende Fach am Fachbereich vertreten, in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Sachkundige Beisitzerinnen oder sachkundige Beisitzer sind promovierte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Fachbereichs Chemie. Die Dauer der Prüfungen beträgt jeweils 45-60 min. Die Prüfungen werden mit „Bestanden“ oder „Nicht Bestanden“ bewertet. Die wesentlichen Inhalte der mündlichen Prüfungen werden protokolliert. Diese Niederschriften werden von den jeweiligen Prüfenden und Beisitzerinnen oder Beisitzern unter-zeichnet und an das Dekanat des Fachbereichs Chemie weitergegeben. Das Ergebnis wird der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt gegeben.

      (5) Bewerberinnen oder Bewerber, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum derselben Prüfung unterziehen wollen, können auf Antrag als Zuhörerinnen oder Zuhörer zugelassen werden, sofern die zu prüfende Bewerberin oder der zu prüfende Bewerber nicht widerspricht.
      Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet über solche Anträge, die bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung bei ihr oder ihm eingereicht werden müssen, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet, kann auch noch während der Prüfung der Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer erfolgen. Die Zulassung zum Besuch der Prüfung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

      (6) Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann die zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs den mündlichen Prüfungen beiwohnen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

      (7) Für die wissenschaftliche Forschungsarbeit ist ein Zeitraum von maximal sechs Monaten vor-gesehen. Inhalte der wissenschaftlichen Forschungsarbeit können in die spätere Dissertation ein-fließen. Sie wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern unabhängig bewertet, wobei eine Prüferin oder ein Prüfer die Betreuerin oder der Betreuer der Arbeit ist. Die wissenschaftliche Forschungsarbeit wird mit „Bestanden“ „Nicht Bestanden“ bewertet. Bewertet ein Prüfender die wissenschaftliche Forschungsarbeit mit „Nicht Bestanden“, so ist ein drittes Gutachten einzuholen. Ist die Bewertung des dritten Gutachtens ebenfalls „Nicht Bestanden“, so kann eine Zulassung zur Promotion nicht erfolgen. § 16 der Masterprüfungsordnungen des Fachbereichs Chemie ist entsprechend an-zuwenden.

      (8) Die Qualifikationsprüfung ist bestanden, wenn beide mündlichen Prüfungen sowie die wissenschaftliche Forschungsarbeit bestanden sind.

      (9) Über die bestandene Qualifikationsprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber eine Bescheinigung, in der die einzelnen Prüfungen und das Thema der wissenschaftlichen Forschungsarbeit aufgeführt sind. Die Bescheinigung ist von der Dekanin oder dem Dekan zu unterschreiben und ist Bestandteil des Antrags der betreffenden Bewerberin oder des betreffenden Bewerbers auf Zulassung zur Promotion.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung zur Promotionsaussprache (s. § 8) einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis dar-stellt, die über das zu Beginn der Arbeit existierende Wissen hinausgeht. Aus der Dissertation geht die Befähigung der oder des Promovierenden zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten hervor. Eine andere Prüfungsarbeit der oder des Promovierenden wird nicht als Disserta...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung zur Promotionsaussprache (s. § 8) einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis dar-stellt, die über das zu Beginn der Arbeit existierende Wissen hinausgeht. Aus der Dissertation geht die Befähigung der oder des Promovierenden zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten hervor. Eine andere Prüfungsarbeit der oder des Promovierenden wird nicht als Dissertation anerkannt.

      (2) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden. Sie muss Zusammenfassungen in beiden Sprachen enthalten.

      (3) Die eingereichte Dissertation muss mit einem Titelblatt versehen sein, auf dem der Titel der Arbeit, der Name der oder des Promovierenden, der Name der Betreuerin oder des Betreuers und das Datum des Antrages auf Zulassung zur Promotionsaussprache (s. § 8) vermerkt wird. Zudem ist die Dissertation auf dem Titelblatt als „dem Fachbereich Chemie der Technischen Universität Kaiserslautern zur Erlangung des akademischen Grades „Doktor der Naturwissenschaften“ eingereichte Dissertation“ zu bezeichnen (s. Anhang I).

      (4) Die Dissertation enthält außerdem Erklärungen der oder des Promovierenden,
      a. dass sie oder er die eingereichte Dissertation selbstständig verfasst, die für die Arbeit benutzten Hilfsmittel genannt und die Ergebnisse etwa beteiligter Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sowie anderer Autorinnen oder Autoren klar gekennzeichnet hat,
      b. ob die Dissertation oder Teile der Dissertation als Prüfungsarbeit (vgl. Abs. 1 Satz 3) schon bei einem anderen Fachbereich eingereicht worden sind.

      (5) Mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers kann die Dissertation in Gänze oder Teilen auch in kumulativer Form - basierend auf Publikationen in wissenschaftlichen Publikationsorganen mit anerkanntem Begutachtungsverfahren (peer review) - verfasst werden. In diesem Fall beinhaltet sie eine Einleitung in das Thema der Dissertation im größeren wissenschaftlichen Kontext, Kopien der Publikationen und eine Zusammenfassung. Die Publikationen müssen in einem erkennbaren thematischen Zusammenhang stehen. Sie müssen bereits veröffentlicht, zur Veröffentlichung angenommen oder eingereicht sein. Jeder Publikation ist eine kurze Einleitung voranzustellen, aus der die Bedeutung der Publikation im Gesamtkontext der Dissertation hervorgeht. Außerdem muss bei Publikationen mit mehreren Autorinnen und Autoren detailliert dargelegt werden, welchen Anteil die oder der Promovierende an der jeweiligen Veröffentlichung erbracht hat.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 18 Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Hochschule

      (1) Ein Promotionsverfahren kann auch in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich einer ausländischen Hochschule (im Folgenden mit „Bildungseinrichtung“ bezeichnet) durchgeführt werden, wenn zwischen den beteiligten Gruppen eine wissenschaftliche Kooperation besteht und für die Promovierende oder den Promovierenden ein Mehrwert entsteht, der durch eine Promotion an einer einzigen Hochschule nicht gegeben wäre. Voraussetz...
      § 18 Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Hochschule

      (1) Ein Promotionsverfahren kann auch in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich einer ausländischen Hochschule (im Folgenden mit „Bildungseinrichtung“ bezeichnet) durchgeführt werden, wenn zwischen den beteiligten Gruppen eine wissenschaftliche Kooperation besteht und für die Promovierende oder den Promovierenden ein Mehrwert entsteht, der durch eine Promotion an einer einzigen Hochschule nicht gegeben wäre. Voraussetzungen sind, dass
      a. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad nach einer ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Promotion verliehen wird,
      b. dort als Promotionsleistungen eine Dissertation und eine Disputation oder eine dazu gleichwertige mündliche Leistung zu erbringen sind und
      c. mit der ausländischen Bildungseinrichtung eine schriftliche Vereinbarung (Einzelabkommen oder Rahmenabkommen) über die Durchführung einer Promotion in gemeinsamer Betreuung getroffen wird, die der Zustimmung des Fachbereichsrats Chemie der Technischen Universität Kaiserslautern bedarf.

      (2) Die oder der Promovierende wird von je einem dazu berechtigten Mitglied der beiden beteiligten Institutionen betreut. Die Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, über die Einschreibung der oder des Promovierenden an den beiden Hochschulen, über Promotionsleistungen sowie über den Verlauf und die Beurteilung der Dissertation und Promotionsaussprache sind in der Vereinbarung mit der ausländischen Bildungseinrichtung zu regeln.

      (3) Die Dissertation muss in englischer Sprache abgefasst werden, in Ausnahmefällen ist eine deutschsprachige Dissertation möglich, z.B. wenn die Amtssprache beider Partneruniversitäten Deutsch ist. Die Dissertation muss Zusammenfassungen in Deutsch und in Englisch enthalten.

      (4) Gemäß der Regelung in der getroffenen Vereinbarung kann die Dissertation am Fachbereich Chemie der Technischen Universität Kaiserslautern oder an der ausländischen Bildungseinrichtung eingereicht werden. Eine Dissertation, die bereits an der ausländischen Bildungseinrichtung eingereicht und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut am Fachbereich Chemie der Technischen Universität Kaiserslautern eingereicht werden. Wird die Dissertation am Fachbereich Chemie der Technischen Universität Kaiserslautern eingereicht, so ist Abs. 5 anzuwenden, ansonsten Abs. 6.

      (5) Wird die Dissertation am Fachbereich Chemie der Technischen Universität Kaiserslautern eingereicht, so bestellt der Fachbereichsrat die Promotionskommission gemäß der mit der ausländischen Bildungseinrichtung getroffenen Vereinbarung. Die Namen der Mitglieder der Promotionskommission werden der ausländischen Bildungseinrichtung unverzüglich mitgeteilt. Für den weiteren Verlauf des Promotionsverfahrens gelten § 11 - § 17, sofern keine anderen Regelungen getroffen wurden.

      (6) Wird die Dissertation an der ausländischen Bildungseinrichtung eingereicht, so bestellt die ausländische Bildungseinrichtung die Promotionskommission, deren Zusammensetzung in der Vereinbarung mit der Technischen Universität Kaiserslautern geregelt ist. Die ausländische Bildungseinrichtung entscheidet nach Begutachtung der Dissertation über deren Annahme oder den Fortgang des Verfahrens. Bei positiver Begutachtung, ist die Dissertation unverzüglich im Dekanat des Fach-bereichs Chemie der Technischen Universität Kaiserslautern gemäß § 12 zur Einsicht auszulegen. Dabei sorgt die ausländische Bildungseinrichtung dafür, dass für die nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Berichte eine Übersetzung in einer der beiden Sprachen zur Verfügung gestellt wird. Die Promotionsaussprache oder die an ihre Stelle tretende mündliche Leistung ist an der ausländischen Bildungseinrichtung zu erbringen.

      (7) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Bildungseinrichtung wird abweichend von § 16 eine von beiden Hochschulen unter-zeichnete und mit den zu verwendenden Siegeln beider Institutionen versehene gemeinsame Promotionsurkunde ausgehändigt, aus der hervorgeht, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt. Falls die Dissertation an der Technischen Universität Kaiserslautern eingereicht wurde, so enthält die gemeinsame Promotionsurkunde die gemäß § 14 bestimmte Gesamtnote des Promotionsverfahrens. Die Vereinbarung gemäß Abs. 2 Satz 2 stellt sicher, dass in einer gegebenenfalls zusätzlich verliehenen ausländischen Urkunde ein Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren mit der Technischen Universität Kaiserslautern enthalten ist.

      (8) Die Vereinbarung gemäß Abs. 2 Satz 2 kann vorsehen, dass abweichend von Abs. 7 Satz 1 statt einer gemeinsamen Promotionsurkunde von jeder der beiden Hochschulen jeweils eine Promotionsurkunde ausgehändigt wird, in welcher der Doktorgrad nach dem jeweiligen Landesrecht verliehen wird. Dabei muss sichergestellt sein, dass beide Urkunden den Hinweis enthalten, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle https://rptu.de/studium/im-studium/pruefungsordnungen
  • Hochschulporträt
    „Wir vermitteln Studierenden, wie sie technische, gesellschaftliche sowie ökologische Herausforderungen meistern, Antworten auf die drängenden Fragen unserer Zeit finden und so aktiv die Zukunft gestalten.”
    Prof. Dr. Malte Drescher
    Präsident der RPTU
    Wir sind die RPTU

    Die Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau (RPTU) bietet als Ort internationaler Spitzenforschung und akademische Talentschmiede für Wirtschaft und Wissenschaft exzellente Studien- und Forschungsbedingungen sowie ein weltoffenes Umfeld.

    Darüber hinaus ist sie Partnerin von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft für Transfer und Innovation. Wer an der RPTU studiert, lernt, forscht oder arbeitet, ist Teil einer lebendigen Universitätsgemeinschaft und gestaltet die Welt von morgen.

    Icon: uebersicht
    akademische Talentschmiede der Wirtschaft und Wissenschaft
    Icon: uebersicht
    RPTU bietet exzellente Studien- und Forschungsbedingungen
    160 zukunftsorientierte Studiengänge

    Die RPTU ist eine breit aufgestellte Technische Universität mit einem vielfältigen Studienangebot, das rund 160 Studiengänge umfasst: von grundlagen- und disziplinorientierten Studiengängen über innovative interdisziplinäre Studiengänge bis hin zu einer modernen forschungsbasierten Lehrkräftebildung für alle Schularten.

    Die Studierenden erhalten die Möglichkeit, sich entsprechend ihrer individuellen Neigungen die Kompetenzen anzueignen, um neue und zukünftige technische, gesellschaftliche und ökologische Herausforderungen zu meistern und dabei faktenbasiert und lösungsorientiert vorzugehen. Schon früh im Studium können sie in spannenden Forschungsprojekten mitarbeiten, eigene Ideen einbringen und Verantwortung übernehmen.

    Darüber hinaus finden die Studierenden an der RPTU auch ein bereicherndes Campusleben mit Angeboten für extracurriculares Engagement, zur Gesundheitsförderung sowie kulturelle und sportliche Freizeitgestaltung beinhaltet.

    Icon: studium
    bietet vielseitiges Studienangebot mit fächerübergreifenden Kombinationen
    Icon: studium
    Studierende schätzen bereicherndes Campusleben mit umfangreichen Angeboten
    Forschung für die Welt von morgen

    Insbesondere die Forschung der RPTU an den Schnittstellen des Spannungsfelds „Technik-Gesellschaft-Umwelt“ fördert Innovationen und Erkenntnisgewinn. Dazu vernetzt die RPTU ingenieur- und naturwissenschaftliche Kompetenzen in den mit denen der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften, um unter anderem Beiträge zur nachhaltigen gesellschaftlichen Entwicklung, zur Bildung der Zukunft, zur Digitalisierung und Technologisierung zu leisten.

    Koordinierte Programme wie Sonderforschungsbereiche, Graduiertenkollegs und Forschungsgruppen aus der erkenntnisgeleiteten Grundlagenforschung spielen dabei ebenso eine Rolle wie anwendungsorientierte Projekte, in denen die Forschenden von der Zusammenarbeit mit An-Instituten und Unternehmen profitieren.

    In der Nachwuchsförderung verfolgt die RPTU das Ziel, durch exzellente Forschung ihre nationale und internationale Position zu stärken und eine zentrale Rolle bei der Weiterentwicklung des regionalen Umfelds zu spielen.

    Icon: forschung
    Forschungsuniversität mit internationaler Sichtbarkeit
    Icon: forschung
    orientiert sich an gesellschaftsrelevanten Forschungsthemen
    Foto: Eine Studierende der RPTU Kaiserslautern lehnt an einem Regal in der Bibliothek und blickt in ein Buch.
    Foto: Studierende der RPTU Kaiserslautern spazieren am Fluss entlang und unterhalten sich.
    Foto: Studierende der RPTU Kaiserslautern sitzen vor ihren Laptops und lachen und unterhalten sich.

Das könnte Sie auch interessieren

Hochschulen

Ein Überblick über alle deutschen Hochschulen mit umfangreicher Suchmaske und detaillierten Informationen zu jeder Hochschule.

Hochschulen

Studium

Alle Studienmöglichkeiten staatlicher und staatlich anerkannter deutscher Hochschulen sowie Hinweise für eine erfolgreiche Studienwahl.

Studium

Über uns

Der Hochschulkompass informiert über deutsche Hochschulen und ist bundesweit das einzige Portal, das auf Selbstauskünften der Hochschulen beruht.

Über uns