Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss des promotionsführenden Fachbereichs aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
a) das Abschlusszeugnis des Studiums (Bachelor, Master oder vergleichbar) und ggf. einer bereits abgeschlossenen Promotion. Die Zeugnisse sind im Original bzw. als beglaubigte Ko...
§ 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss des promotionsführenden Fachbereichs aufgrund eines an den Vorsitz zu richtenden schriftlichen Antrags, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind. Regelhaft sind dies:
a) das Abschlusszeugnis des Studiums (Bachelor, Master oder vergleichbar) und ggf. einer bereits abgeschlossenen Promotion. Die Zeugnisse sind im Original bzw. als beglaubigte Kopie vorzulegen.
b) der Arbeitstitel der geplanten Dissertation,
c) die Betreuungszusage(n) für die geplante Dissertation,
d) die Betreuungsvereinbarung (Anlage 1),
e) eine Bestätigung der Kenntnisse der Grundsätze und Verfahrensregeln für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Philipps-Universität Marburg und der Grundsätze zum Umgang mit Forschungsdaten an der Philipps-Universität Marburg.
(2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit oder ein Master-Abschluss, basierend auf einem Bachelor-Studium, in einer für die Dissertation hinreichend einschlägigen Fachrichtung. Bei ausländischen Bildungsabschlüssen erfolgt die Entscheidung anhand der Einordnungskriterien der vom KMK autorisierten Stellen, wobei die Institution, an der der Bildungsabschluss erworben wurde, mit H+ und der Abschluss als gleichwertig bzw. entspricht bewertet sein muss.
(3) Für Bewerberinnen und Bewerber,
- die ein Hochschulstudium nicht in einer hinreichend einschlägigen Fachrichtung des promotionsführenden Fachbereichs
- oder ein abgeschlossenes Bachelor-Studium mit weniger als acht Fachsemestern abgeschlossen haben,
- oder deren Bildungsabschluss nicht in den der vom KMK autorisierten Stellen gelistet ist,
ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Das Verfahren der Eignungsfeststellung wird von den promotionsführenden Fachbereichen in den jeweiligen Ausführungsbestimmungen geregelt.
(4) Der Promotionsausschuss gewährleistet durch die Annahme als Doktorandin oder Doktorand die spätere Begutachtung der Arbeit.
(5) Eine Annahme als Doktorandin oder Doktorand kann nicht erfolgen, wenn bereits ein Doktorgrad vorliegt, der dem angestrebten entspricht.
(6) Der Promotionsausschuss des promotionsführenden Fachbereichs entscheidet über etwaige Auflagen, die bis zur Einleitung des Promotionsprüfungsverfahrens (Einreichung der Dissertation) erfüllt werden müssen. Die Auflagen sollen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit sicherstellen. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.
(7) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist darüber hinaus die Zusage mindestens einer Betreuerin oder eines Betreuers aus dem Fachbereich, in dem die Dissertation angefertigt wird, und ggf. weitere Ausbildungs- und Betreuungszusagen, die vom Promotionsausschuss bestätigt werden. Die Betreuerinnen oder Betreuer sollen den an Gutachterinnen oder Gutachter gem. § 4 Abs. 4 zu stellenden Anforderungen entsprechen. Soll die Dissertation an einer Einrichtung außerhalb des Fachbereichs angefertigt werden, muss die vorgeschlagene Betreuerin oder der vorgeschlagene Betreuer oder die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung, an der die Dissertation angefertigt werden soll, schriftlich bestätigen, dass das entsprechende Vorhaben realisiert werden kann.
(8) Die Promovierenden sind verpflichtet, die für die Hochschulstatistik erforderlichen Angaben im Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand anzugeben und deren Richtigkeit jährlich zu bestätigen. Die zum Zwecke der Hochschulstatistik erforderlichen Angaben, deren Erhebung und Form der Weiterleitung bestimmt das Präsidium.
(9) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgt für maximal sechs Jahre. Nach spätestens sechs Jahren ist das Promotionsprüfungsverfahren durch Einreichen der Dissertation einzuleiten oder dem Promotionsausschuss des promotionsführenden Fachbereichs ein Bericht über den Stand der Dissertation vorzulegen und ein Verlängerungsantrag zu stellen. Im Antrag ist zu belegen, wie die Dissertation innerhalb einer angemessenen Frist, die weitere zwei Jahre in der Regel nicht überschreiten soll, erfolgreich abgeschlossen werden kann. Wenn
nach Prüfung des Berichtes und des Standes des Promotionsvorhabens die Einleitung des Promotionsprüfungsverfahrens in der beantragten Verlängerungsfrist zu erwarten ist, wird die Frist nach S. 1 entsprechend verlängert. Zu den Verlängerungsgründen zählen insbesondere die Elternzeit nach § 15 BEEG sowie die Zeiten eines Dienstes nach dem Bundesfreiwilligengesetz bis zur Dauer von zwei Jahren. Mehrfache Verlängerung ist möglich.
(10) Die Vorlage einer ohne Betreuung und entsprechenden Betreuungsvereinbarung angefertigten Dissertation ist durch die vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen. Es gilt § 10 Abs. 1. An die Stelle der Betreuungszusage tritt eine Zusage der Begutachtung.