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Bergische Universität Wuppertal

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Steckbrief

  • Hochschule Bergische Universität Wuppertal
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Elektrotechnik, Informationstechnik und Medientechnik
  • Promotionsfach / fächer
    ... Druck- und Medientechnologie; Elektrotechnik; Informationstechnik
    Druck- und Medientechnologie; Elektrotechnik ...
  • Sachgebiet(e) Elektrotechnik; Informationstechnik
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder

      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studi...
      § 6 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder

      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern, oder

      c) einen Abschluss eines Masterstudienganges im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG nachweist.

      (2) Ergänzende Auflagen
      a) Der Abschluss eines Hochschulstudienganges im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b wird dann als qualifizierend angesehen, wenn die Gesamtnote und die Note der Abschlussarbeit jeweils nicht schlechter als sehr gut sind.

      b) Die für angemessen erachteten Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Zahl und Art der Nachweise dieser Studien regelt der Promotionsausschuss im Allgemeinen und die oder der Vorsitzende für den Einzelfall nach Anhörung des Betreuers. Es soll sich um wissenschaftliche Studien handeln, aufgrund derer die Bewerberin oder der Bewerberin nachweist, dass ihre bzw. seine Qualifikation derjenigen eines einschlägigen Universitätsstudiums entspricht.

      c) Sofern der Abschluss nach Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 1 Buchstabe c nicht die notwendigen einschlägigen Voraussetzungen für das Promotionsfach bietet, können weitere Studienleistungen sowie sonstige Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangt werden. Zahl und Art dieser Leistungen regeln der Promotionsausschuss im Allgemeinen und die oder der Vorsitzende für den Einzelfall nach Anhörung des Betreuers.

      d) Bewerberinnen oder Bewerber haben ihre Promotionsabsichten vor Aufnahme der in Buchstabe b genannten wissenschaftlichen Studien unter Beibringung der Unterlagen des Studienabschlusses gemäß Buchstabe a dem Promotionsausschuss anzuzeigen. Der Promotionsausschuss legt im Benehmen mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber und gegebenenfalls einer Beraterin bzw. einem Berater die Inhalte der wissenschaftlichen Studien und die Lehrveranstaltungen für die Fachprüfungen nach Buchstabe b vor Aufnahme der Studien fest. Die Beraterin oder der Berater muss Hochschullehrender mit besonderen wissenschaftlichen Leistungen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 HG oder habilitiert sein und dem Fachbereich Elektrotechnik, Informationstechnik, Medientechnik angehören.

      (3) Die Äquivalenz ausländischer Examina ist vom Promotionsausschuss, ggf. unter Einschaltung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz, festzustellen. Der Promotionsausschuss beschließt entsprechend über Auflagen, die der Kandidatin oder dem Kandidaten für die Zulassung zur Promotion gemacht werden.

      (4) Ausländische Promovendinnen oder Promovenden müssen die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift nachweisen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Nachweis der mindestens guten Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift zulässig. Über den Antrag hierzu entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber hält im elektrotechnischen Kolloquium des Fachbereichs Elektrotechnik, Informationstechnik, Medientechnik einen Vortrag, in dem sie oder er sein Dissertationsvorhaben vorstellt.

      § 7 Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens

      (1) Die Promovendin bzw. der Promovend richtet den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

      (2) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens sind beizufügen:
      1. ein in deutscher Sprache abgefasster Lebenslauf, der insbesondere den Studienverlauf der Promovendin bzw. des Promovenden darlegt;
      2. die Nachweise über die in § 6 Abs. 1 dieser Promotionsordnung geforderten Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren;
      3. die Dissertation in drei gebundenen Kopien;
      4. eine elektronische Fassung der Dissertation zum Zwecke der Plagiatsüberprüfung; der Promotionsausschuss kann hierzu ein Dateiformat und die Art des Datenträgers vorgeben.
      5. eine Erklärung der Promovendin bzw. des Promovenden, dass sie bzw. er die eingereichte Arbeit selbständig verfasst hat;
      6. eine Erklärung der Promovendin bzw. des Promovenden, dass sie bzw. er bei der Abfassung der Arbeit nur die in der Dissertation angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle wörtlich oder inhaltlich übernommenen Stellen als solche gekennzeichnet hat;
      7. eine Erklärung darüber, ob die Dissertation in der gegenwärtigen oder einer anderen Fassung schon einem anderen Fachbereich einer wissenschaftlichen Hochschule vorgelegen hat.
      8. ein polizeiliches Führungszeugnis, wenn seit der Exmatrikulation mehr als drei Monate verflossen sind und die Promovendin bzw. der Promovend nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst steht.

      (3) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens können beigefügt werden:
      1. der Name des Hochschullehrenden gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 HG bzw. des Habilitierten, der die Dissertation betreut hat;
      2. Vorschläge hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 und § 11 Abs. 1;
      3. eine Erklärung, dass die Promovendin bzw. der Promovend mit der Anwesenheit von Zuhörern, die nicht Mitglieder der Prüfungskommission sind, einverstanden ist;
      4. ein Verzeichnis der vom der Promovendin bzw. des Promovenden bisher veröffentlichten wissenschaftlichen Schriften.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema aus dem Gebiet der Ingenieurwissenschaften behandeln, für das im Fachbereich Elektrotechnik, Informationstechnik, Medientechnik mindestens ein fachkompetente Gutachterin bzw. ein Gutachter zur Verfügung steht. Sie muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag der Promovendin bzw. des Promovenden zur Forschung darstellen.

      (2) Die Dissertation ist ohne weitere Genehmigung in deutscher oder englisch...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema aus dem Gebiet der Ingenieurwissenschaften behandeln, für das im Fachbereich Elektrotechnik, Informationstechnik, Medientechnik mindestens ein fachkompetente Gutachterin bzw. ein Gutachter zur Verfügung steht. Sie muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag der Promovendin bzw. des Promovenden zur Forschung darstellen.

      (2) Die Dissertation ist ohne weitere Genehmigung in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Über die Zulassung von Dissertationen in anderen Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Teile der Dissertation können von der Verfasserin oder dem Verfasser bereits vorweg veröffentlicht werden. Die gesamte Dissertation darf vorweg nur mit Genehmigung der Prüfungskommission veröffentlicht werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Anlage:
      „Besondere Bestimmungen für Promotionsverfahren, die gemeinsam mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, und über die daraus resultierende Verleihung eines Doktorgrades“

      (1) Für die Durchführung grenzüberschreitender, gemeinsam betreuter Promotionsverfahren gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Der Fachbereich Elektrotechnik, Informationstechnik, Medientechnik kann Promotionsverfahren unter gemei...
      Anlage:
      „Besondere Bestimmungen für Promotionsverfahren, die gemeinsam mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, und über die daraus resultierende Verleihung eines Doktorgrades“

      (1) Für die Durchführung grenzüberschreitender, gemeinsam betreuter Promotionsverfahren gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Der Fachbereich Elektrotechnik, Informationstechnik, Medientechnik kann Promotionsverfahren unter gemeinsamer Betreuung der Arbeit durch Hochschullehrende des Fachbereichs und einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule (im Folgenden: Universität) mit der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Organisationseinheit einer solchen Universität durchführen, wenn
      1. für die Promotion nach ausländischem Recht mindestens die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich sind;
      2. zwischen der Bergischen Universität Wuppertal und der ausländischen Universität eine Vereinbarung getroffen wurde, welcher der Fachbereichsrat des Fachbereichs E zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen insbesondere darüber enthalten, welche der beiden Universitäten im jeweiligen Einzelfall oder in einer Mehrzahl vergleichbarer Fälle für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens verantwortlich ist (Federführung), sowie Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und der Anmeldung als Promovendin bzw. Promovend regeln;
      3. die Bewerberin bzw. der Bewerber ein einschlägiges Fachstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach sie bzw. er an der Bergischen Universität Wuppertal oder an der ausländischen Universität, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist.
      Das gemeinsam durchgeführte Promotionsverfahren wird mit der Verleihung eines Doktorgrades abgeschlossen.

      (2) Die Promovendin bzw. der Promovend wird bei der Arbeit an ihrer bzw. seiner Dissertation von mindestens je einem Hochschullehrenden bzw. Habilitierten des Fachbereichs E und der zuständigen Organisationseinheit der beteiligten ausländischen Universität betreut. Die Begutachtung der Dissertation erfolgt durch diese Hochschullehrenden.

      (3) Wenn die Landessprache an der ausländischen Universität nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern gleichzeitig eine Zusammenfassung in deutscher Sprache vorgelegt wird. Von diesem Erfordernis kann in der Vereinbarung gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 befreit werden bzw. eine andere Sprache für die Dissertation festgelegt werden.

      (4) Die mündliche Prüfung findet an der federführenden Universität statt. Sie wird in der Regel in der Landessprache abgehalten; hiervon abweichende Regelungen werden in der Vereinbarung gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 festgelegt.

      (5) Liegt die Federführung beim Fachbereich E der Bergischen Universität Wuppertal, wird § 4 Abs. 1 dieser Promotionsordnung entsprechend eine Prüfungskommission bestellt, der die beiden Betreuerinnen bzw. Betreuer sowie mindestens je eine weitere Fachvertreterin bzw. einen weiteren Fachvertreter der beteiligten Universitäten als Mitglieder angehören. Dabei ist auf eine paritätische Beteiligung der ausländischen Universität und der Bergischen Universität Wuppertal zu achten. Sollte eine paritätische Be-teiligung aus wichtigem Grund nicht möglich sein, werden die Stimmen der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend gewichtet, sodass eine gleichberechtigte Beteiligung beider Universitäten/Organisationseinheiten sichergestellt ist.

      (6) Sowohl die Dissertation als auch die mündliche Prüfungsleistung werden von der Prüfungskommission durch ausdrücklichen Beschluss angenommen. In diesen Voten muss die Zustimmung der Vertreterin bzw. des Vertreters der jeweils anderen Universität enthalten sein. Stimmt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter einer beteiligten Universität nicht zu, ist das gemeinsam betreute Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird von dem Fachbereich / der Organisationseinheit derjenigen Universität fortgesetzt, deren Vertreter in der Prüfungskommission die Promotionsleistungen als erfolgreich erbracht bewertet haben.

      (7) Die Promotionsurkunde ist mit dem Siegel der beiden beteiligten Fachbereiche/Organisationseinheiten bzw. Universitäten zu versehen. Die Durchführung eines grenzüberschreitenden, gemeinsam betreuten Promotionsverfahrens sowie der Name des federführenden Fachbereichs oder der federführenden Universität müssen sich aus der Urkunde ergeben. Soweit nach den nationalen Bestimmungen der ausländischen Universität die Promotionsurkunde vom Staat ausgestellt wird, kann daneben eine Promotionsurkunde der Bergischen Universität Wuppertal ausgestellt werden. In diesem Fall müssen die staatliche ausländische und die deutsche Urkunde den Hinweis enthalten, dass jede der beiden Urkunden nur in Verbindung mit der anderen gilt und der Doktorgrad auf Grund eines grenzüberschreitenden, gemeinsam betreuten Promotionsverfahrens verliehen worden ist.

      (8) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die bzw. der Promovierte das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Grad des Dr.-Ing. und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Dieses Recht wird in der bzw. den in Absatz 7 genannten Urkunde/n dokumentiert. Die Promovendin oder der Promovend ist nicht berechtigt, beide Doktorgrade gleichzeitig, auch mit einem Schrägstrich versehen, zu führen.

      (9) Über den Entzug des in einem grenzüberschreitenden, gemeinsam betreuten Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrads entscheidet die federführende Universität nach Anhörung der beteiligten ausländischen Universität.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 26/2011
    • zuletzt geändert am 30.10.2012
  • Hochschulporträt
    „Als Bergische Universität wollen wir konkrete Lösungen für gesellschaftliche Herausforderungen erarbeiten und die Umsetzung begleiten. Wer hier studiert, lehrt oder forscht kann helfen, Zuversicht zu begründen!”
    Univ.-Prof. Dr. Birgitta Wolff
    Präsidentin der Bergischen Universität Wuppertal
    Jung und dynamisch

    Die Bergische Universität ist eine junge, dynamische Universität der kurzen Wege im Herzen der Bergischen Region und Wuppertals – Deutschlands grünster Großstadt mit reichem Kultur- und Freizeitangebot. Über 22.000 Studierende finden hier ein umfangreiches Studienangebot vor, das sich an den aktuellen Fragen und Anforderungen unserer Gesellschaft und der Forschung orientiert. 

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    junge und dynamische Universität im Herzen der Bergischen Region und Wuppertals
    Icon: uebersicht
    Studienangebot orientiert sich an aktuellen Fragen und Anforderungen unserer Zeit
    Universität mit umfangreichen Studienangebot

    Das umfassende Angebot der BUW umfasst neben klassischen, disziplinär ausgerichteten Studiengängen auch die Möglichkeit, verschiedene Fächer zu kombinieren, z. B. mit der Perspektive Lehramt. Duale und englischsprachige Programme runden das Profil ab.

    Zahlreiche Unternehmenskooperationen machen es den Studierenden leicht, bereits im Studium ihr künftiges Berufsfeld kennenzulernen und erste Kontakte zu knüpfen. Ein weltweites Netzwerk mit mehr als 220 Partneruniversitäten bietet individuelle Möglichkeiten, Auslandserfahrung zu sammeln.

    Icon: studium
    verfügt über Unternehmenskooperationen und internationale Partneruniversitäten
    Icon: studium
    bietet vielfältige Studienmöglichkeiten auch mit der Perspektive Lehramt
    Forschung am Puls der Zeit

    Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der BUW arbeiten am Puls der Zeit: Sie erforschen den Klimawandel in der Arktis und untersuchen Elementarteilchen am CERN in Genf. Sie beschäftigen sich mit der Gesellschaft und ihrer Entwicklung in einer globalisierten, sich medial rasant verändernden Welt. Sie forschen zu regenerativen Energien, zur Entwicklung und Anwendung von maschinellem Lernen und künstlicher Intelligenz, optimieren Produkte und Produktionsverfahren und sind auch mit wirtschaftspolitischen Analysen häufig ihrer Zeit voraus. Sie ergründen Arten und Funktionen der Kommunikation ebenso wie die Möglichkeiten der Textarchivierung und Edition der digitalen Zukunft.

    Verschiedene Servicestrukturen unterstützen Promovierende und Post-Docs bei der Karriereentwicklung. So eröffnet die BUW hervorragende Perspektiven für einen erfolgreichen beruflichen Werdegang.

    Icon: forschung
    beste Perspektiven für erfolgreichen beruflichen Werdegang
    Icon: forschung
    Wissenschaftler:innen arbeiten und forschen am Puls der Zeit
    Foto: Außenansicht eines Hochschulgebäudes der Bergischen Universität Wuppertal.
    Foto: Luftaufnahme der Hochschulgeländes und des Campus der Bergischen Universität Wuppertal.
    Foto: Außenansicht der Bergischen Universität Wuppertal mit großer Glasfront.

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