Auszug aus der Promotionsordnung
Anlage:
Besondere Bestimmungen für Promotionsverfahren, die gemeinsam mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, und über die daraus resultierende Verleihung eines Doktorgrades
(1) Für die Durchführung grenzüberschreitender, gemeinsam betreuter Promotionsverfahren gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Der Fachbereich Elektrotechnik, Informationstechnik, Medientechnik kann Promotionsverfahren unter gemei...
Anlage:
Besondere Bestimmungen für Promotionsverfahren, die gemeinsam mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, und über die daraus resultierende Verleihung eines Doktorgrades
(1) Für die Durchführung grenzüberschreitender, gemeinsam betreuter Promotionsverfahren gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Der Fachbereich Elektrotechnik, Informationstechnik, Medientechnik kann Promotionsverfahren unter gemeinsamer Betreuung der Arbeit durch Hochschullehrende des Fachbereichs und einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule (im Folgenden: Universität) mit der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Organisationseinheit einer solchen Universität durchführen, wenn
1. für die Promotion nach ausländischem Recht mindestens die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich sind;
2. zwischen der Bergischen Universität Wuppertal und der ausländischen Universität eine Vereinbarung getroffen wurde, welcher der Fachbereichsrat des Fachbereichs E zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen insbesondere darüber enthalten, welche der beiden Universitäten im jeweiligen Einzelfall oder in einer Mehrzahl vergleichbarer Fälle für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens verantwortlich ist (Federführung), sowie Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und der Anmeldung als Promovendin bzw. Promovend regeln;
3. die Bewerberin bzw. der Bewerber ein einschlägiges Fachstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach sie bzw. er an der Bergischen Universität Wuppertal oder an der ausländischen Universität, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist.
Das gemeinsam durchgeführte Promotionsverfahren wird mit der Verleihung eines Doktorgrades abgeschlossen.
(2) Die Promovendin bzw. der Promovend wird bei der Arbeit an ihrer bzw. seiner Dissertation von mindestens je einem Hochschullehrenden bzw. Habilitierten des Fachbereichs E und der zuständigen Organisationseinheit der beteiligten ausländischen Universität betreut. Die Begutachtung der Dissertation erfolgt durch diese Hochschullehrenden.
(3) Wenn die Landessprache an der ausländischen Universität nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern gleichzeitig eine Zusammenfassung in deutscher Sprache vorgelegt wird. Von diesem Erfordernis kann in der Vereinbarung gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 befreit werden bzw. eine andere Sprache für die Dissertation festgelegt werden.
(4) Die mündliche Prüfung findet an der federführenden Universität statt. Sie wird in der Regel in der Landessprache abgehalten; hiervon abweichende Regelungen werden in der Vereinbarung gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 festgelegt.
(5) Liegt die Federführung beim Fachbereich E der Bergischen Universität Wuppertal, wird § 4 Abs. 1 dieser Promotionsordnung entsprechend eine Prüfungskommission bestellt, der die beiden Betreuerinnen bzw. Betreuer sowie mindestens je eine weitere Fachvertreterin bzw. einen weiteren Fachvertreter der beteiligten Universitäten als Mitglieder angehören. Dabei ist auf eine paritätische Beteiligung der ausländischen Universität und der Bergischen Universität Wuppertal zu achten. Sollte eine paritätische Be-teiligung aus wichtigem Grund nicht möglich sein, werden die Stimmen der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend gewichtet, sodass eine gleichberechtigte Beteiligung beider Universitäten/Organisationseinheiten sichergestellt ist.
(6) Sowohl die Dissertation als auch die mündliche Prüfungsleistung werden von der Prüfungskommission durch ausdrücklichen Beschluss angenommen. In diesen Voten muss die Zustimmung der Vertreterin bzw. des Vertreters der jeweils anderen Universität enthalten sein. Stimmt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter einer beteiligten Universität nicht zu, ist das gemeinsam betreute Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird von dem Fachbereich / der Organisationseinheit derjenigen Universität fortgesetzt, deren Vertreter in der Prüfungskommission die Promotionsleistungen als erfolgreich erbracht bewertet haben.
(7) Die Promotionsurkunde ist mit dem Siegel der beiden beteiligten Fachbereiche/Organisationseinheiten bzw. Universitäten zu versehen. Die Durchführung eines grenzüberschreitenden, gemeinsam betreuten Promotionsverfahrens sowie der Name des federführenden Fachbereichs oder der federführenden Universität müssen sich aus der Urkunde ergeben. Soweit nach den nationalen Bestimmungen der ausländischen Universität die Promotionsurkunde vom Staat ausgestellt wird, kann daneben eine Promotionsurkunde der Bergischen Universität Wuppertal ausgestellt werden. In diesem Fall müssen die staatliche ausländische und die deutsche Urkunde den Hinweis enthalten, dass jede der beiden Urkunden nur in Verbindung mit der anderen gilt und der Doktorgrad auf Grund eines grenzüberschreitenden, gemeinsam betreuten Promotionsverfahrens verliehen worden ist.
(8) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die bzw. der Promovierte das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Grad des Dr.-Ing. und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Dieses Recht wird in der bzw. den in Absatz 7 genannten Urkunde/n dokumentiert. Die Promovendin oder der Promovend ist nicht berechtigt, beide Doktorgrade gleichzeitig, auch mit einem Schrägstrich versehen, zu führen.
(9) Über den Entzug des in einem grenzüberschreitenden, gemeinsam betreuten Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrads entscheidet die federführende Universität nach Anhörung der beteiligten ausländischen Universität.