Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Durch die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entsteht ein Betreuungsverhältnis zwischen Betreuerinnen und Betreuern und Doktorandinnen bzw. Doktoranden sowie zwischen Fachbereich und Doktorandinnen bzw. Doktoranden.
(2) Doktorandinnen und Doktoranden müssen
a) die erforderliche Vorbildung nachweisen,
b) die Zusage der Betreuung durch eine Professorin, Juniorprofessorin oder Habilitierte oder einen Professor, Juniorpr...
§ 3 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Durch die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entsteht ein Betreuungsverhältnis zwischen Betreuerinnen und Betreuern und Doktorandinnen bzw. Doktoranden sowie zwischen Fachbereich und Doktorandinnen bzw. Doktoranden.
(2) Doktorandinnen und Doktoranden müssen
a) die erforderliche Vorbildung nachweisen,
b) die Zusage der Betreuung durch eine Professorin, Juniorprofessorin oder Habilitierte oder einen Professor, Juniorprofessor oder Habilitierten des Fach-bereiches besitzen und
c) ein Thema bearbeiten, für das der Fachbereich zuständig ist.
(3) Zum Nachweis der erforderlichen Vorbildung ist die Vorlage des Abschlusszeugnisses eines nachfolgend beschriebenen Studiums notwendig
a) eines akkreditierten Masterstudiengangs an einer deutschen Universität oder Fachhochschule oder eines Diplomstudiengangs an einer deutschen Universität in einem der folgenden Fächer: Elektrotechnik, Informationstechnik, Informatik, Mathematik, Physik, Wirtschaftsingenieurwesen.
b) eines zu a) äquivalenten nicht akkreditierten bzw. eines Studiengangs an einer ausländischen Universität der unter a) genannten Fächer oder
eines zu a) äquivalenten nicht akkreditierten bzw. eines Studiengangs an einer ausländischen Universität in einem zu den Fächern unter a) äquivalenten Fach oder
eines akkreditierten Masterstudiengangs an einer deutschen Universität oder Fachhochschule oder eines Diplomstudiengangs an einer deutschen Universität in einem zu den Fächern unter a) äquivalenten Fach
c) eines Bachelorstudiengangs an einer deutschen Universität oder Fachhochschule der unter a) genannten Fächer falls die Absolventin oder der Absolvent zu den fünf Prozent Besten ihres oder seines Fachs und Jahrgangs zählt.
d) eines Diplomstudiengangs der unter a) genannten Fächer an einer deutschen Fachhochschule, falls die Absolventin oder der Absolvent zu den fünf Prozent Besten ihres oder seines Fachs und Jahrgangs zählt.
(4) Bei Bewerberinnen bzw. Bewerbern mit einem Abschluss
a) nach Buchstabe a), Absatz 3, ist die erforderliche Vorbildung ohne weitere Auflagen nachgewiesen,
b) nach Buchstabe b), Absatz 3, prüft der Fachbereich die Äquivalenz und kann zu deren Herstellung Auflagen erlassen, die in ein Qualifikationsstudium nach §§ 4, 5 münden,
c) nach Buchstabe c), Absatz 3, wird zum Nachweis der Qualifikation ein Qualifikationsstudium nach §§ 4, 5 zur Auflage gemacht.
(5) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgt auf schriftlichen Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers an die Dekanin oder den Dekan. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen:
a) ein Nachweis der erforderlichen Vorbildung,
b) die Betreuungszusage einer Professorin, Juniorprofessorin oder Habilitierten oder eines Professors, Juniorprofessors oder Habilitierten des Fachbereichs,c) die Angabe des vorgesehenen Promotionsthemas oder des Arbeitsgebietes, auf dem die Promotion stattfinden soll,
d) ein Lebenslauf mit Lichtbild, der außer den üblichen Angaben auch Näheres über den Bildungsgang enthält,
e) eine Erklärung, dass die Promotionsordnung bekannt ist und anerkannt wird,
f) eine Erklärung, dass kein Promotionsvermittler in Anspruch genommen wurde oder wird,
g) eine Erklärung über zurückliegende oder parallel betriebene Promotionsverfahren,
h) gegebenenfalls ein Nachweis über zusätzliche Studien- oder Vorleistungen sowie weitere entscheidungsrelevante Unterlagen.
(6) Auf der Basis der eingereichten Unterlagen nach (5) entscheidet der Fachbereichsrat spätestens in der übernächsten Sitzung nach Einreichung über den Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Der Fachbereichsrat kann den Antrag annehmen, mit Auflagen annehmen oder ablehnen. Das Ergebnis ist (bei Ablehnung mit Rechtsbehelfsbelehrung) der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Bei mit Auflagen angenommenen Anträgen gilt die Annahme mit der Erfüllung der Auflagen. Die Erfüllung der Auflagen ist der Dekanin oder dem Dekan schriftlich nachzuweisen. Hierüber wird der Fachbereichsrat informiert.
(7) Der Fachbereich ist an den Annahmebeschluss vier Jahre gebunden. Er kann diese Frist auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden um jeweils ein Jahr verlängern. Der Fachbereichsrat kann die Annahme als Doktorandin oder Doktorand zurückziehen, wenn sich die nach (5) eingereichten Unterlagen als Täuschung oder als nicht mehr zutreffend erweisen. Hierüber ist die Doktorandin oder der Doktorand (mit Rechtsbehelfsbelehrung) schriftlich zu informieren.
(8) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand endet mit Fristablauf nach (7) oder dem Abschluss des Promotionsverfahrens nach § 19.
(9) Alle Entscheidungen des Fachbereichsrats werden der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
§ 4 Qualifikationsstudium
(1) Um bei Auflagen die für eine Promotion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlangen, müssen im Qualifikationsstudium diejenigen Lücken geschlossen werden, die sich aus der speziellen Vorbildung der antragstellenden Person ergeben.
(2) Das Qualifikationsstudium soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden. Über eine Fristverlängerung entscheidet auf Antrag der mit Auflagen angenommenen Doktorandin oder des mit Auflagen angenommenen Doktoranden der Prüfungsausschuss Master EIT des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik.
(3) Doktorandinnen und Doktoranden im Qualifikationsstudium müssen sich an der TU Kaiserslautern als ordentliche Studierende einschreiben.
§ 5 Qualifikationsprüfung
(1) Die Qualifikationsprüfung setzt sich aus Prüfungen zu Fächern im Umfang von bis zu 30 ECTS-Leistungspunkten zusammen, die aus den Bereichen Elektrotechnik und Informationstechnik sowie Mathematik stammen.
(2) Die Qualifikationsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen entsprechend (1) mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet worden sind.
(3) Für die Auswahl der einzelnen Fächer der Qualifikationsprüfung und für deren Durchführung ist der Prüfungsausschuss Master EIT des Fachbereichs Elektrotechnik und Informationstechnik zuständig. Er trifft die im Zusammenhang mit der Qualifikationsprüfung notwendigen Entscheidungen. Bei der Auswahl der Fächer berücksichtigt er die spezielle Vorbildung der mit Auflagen angenommenen Doktorandin oder des mit Auflagen angenommenen Doktoranden.
(4) Jede nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Einzelprüfung der Qualifikationsprüfung kann einmal wiederholt werden. Diese Prüfung muss zu dem Prüfungstermin, der auf die Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung folgt, wiederholt werden. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnungen für den Masterstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik entsprechend.