Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Graduiertenakademie GradTUBs
Im Rahmen des Promotionsverfahrens haben Doktorandinnen und Doktoranden an der Graduiertenakademie Grad TUBS teilzunehmen. Sie haben in der Zeit ihres Promotionsvorhabens in der Regel mindestens 12 Workshoptage zu absolvieren. Näheres regelt Anlage 9. Voraussetzung für die Teilnahme an GradTUBs ist die Einschreibung als Promotionsstudierende oder Promotionsstudierender an der TU Braunschweig in der Fakultät für Geistes- und Erziehungswissenschaften. A...
§ 5 Graduiertenakademie GradTUBs
Im Rahmen des Promotionsverfahrens haben Doktorandinnen und Doktoranden an der Graduiertenakademie Grad TUBS teilzunehmen. Sie haben in der Zeit ihres Promotionsvorhabens in der Regel mindestens 12 Workshoptage zu absolvieren. Näheres regelt Anlage 9. Voraussetzung für die Teilnahme an GradTUBs ist die Einschreibung als Promotionsstudierende oder Promotionsstudierender an der TU Braunschweig in der Fakultät für Geistes- und Erziehungswissenschaften. Auf Antrag können von der ständigen Promotionskommission Leistungen anerkannt werden, die den nach Anlage 9 zu erwerbenden Qualifikationen gleichwertig sind.
§ 6 Voraussetzung zur Promotion, Zulassung und Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Zur Promotion kann nur zugelassen werden, wer die Annahme als Doktorandin oder Doktorand beantragt und die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Voraussetzungen erfüllt, das voraussichtliche Thema der Dissertation benennt, das zu einem an der Fakultät vertretenen Fach i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 1 NHG gehören muss, und die erforderliche Vorbildung besitzt.
(2) Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer an einer deutschen Hochschule
a) in einem einschlägigen Studiengang einen Master-, Magister- oder Diplomabschluss oder ein Staatsexamen erworben hat.
b) in einem einschlägigen Studiengang einen Bachelorabschluss an einer Hochschule erworben hat. Dabei müssen die Gesamtnote und die Note der Abschlussarbeit jeweils sehr gut" lauten. Ferner ist die Fähigkeit zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch eine Eignungsfeststellungsprüfung nach Absatz 3 innerhalb Jahresfrist nachzuweisen.
c) in einem nicht-einschlägigen Studiengang einen Master-, Magister- oder Diplomabschluss oder ein Staatsexamen erworben hat. Die ständige Promotionskommission kann der Leitung der Fakultät empfehlen, die Zulassung mit der Auflage zu erteilen, zusätzliche Leistungen zu erbringen.
(3) Bewerberinnen oder Bewerber nach Absatz 2 b) müssen eine Eignungsfeststellungsprüfung ablegen, mit der die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit im Fachgebiet der Promotion nachgewiesen wird. Die ständige Promotionskommission bestimmt nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten die Studienleistungen, die im Rahmen eines zweisemestrigen, in der Regel 40 Leistungspunkte umfassenden, das wissenschaftliche Fachgebiet der Dissertation betreffenden Studiums zu erbringen sind Die Eignungsfeststellungsprüfung wird durch drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer im Sinne von § 8 Abs. 2, die in den Studiengängen der Fakultät zu Prüferinnen und Prüfern bestellt sind und von der ständigen Promotionskommission bestimmt wurden, abgenommen. Prüfungsgegenstand ist der Inhalt des zweisemestrigen Studiums. Die Prüfung ist mündlich und von einer Stunde Dauer. Sie kann ein Mal wiederholt werden. Sofern sich die Bewerberin oder der Bewerber bereits intensiv mit dem Promotionsthema befasst hat, kann die ständige Promotionskommission auf Antrag und mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers gestatten, dass anstelle der zu erbringenden Studienleistungen ein Expose im Umfang von 20 bis 30 Seiten zum Thema der Dissertation vorgelegt wird. Die Eignungsfeststellungsprüfung bezieht sich in diesem Fall auf das Thema der Dissertation und das damit zusammenhängende wissenschaftliche Fachgebiet.
(4) Als allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion i. S. v. Absatz 2 kann auch ein außerhalb Deutschlands erworbener Abschluss anerkannt werden, wenn der betreffende Abschluss
a) aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als gleichwertig mit entsprechenden an deutschen Hochschulen zu erwerbenden Abschlüssen zu bewerten ist oder
b) aufgrund von Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist oder
c) aufgrund von Abkommen der TU Braunschweig mit Partnerhochschulen außerhalb Deutschlands als gleichwertig mit einem entsprechenden an der TU Braunschweig zu erwerbenden Abschluss nach Absatz 2 a zu bewerten ist. Das International Office prüft, ob die Gleichwertigkeit nach Buchst. a - c gegeben ist. Die Anerkennung kann von bestimmten Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden wie z. B. dem Nachholen einer fehlenden wissenschaftlichen Arbeit oder dem Ablegen von Prüfungen. Absatz 2 b, 2 c und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Zulassung setzt des Weiteren voraus, dass eine Betreuerin oder ein Betreuer bereit ist, die Arbeit zu betreuen, und eine entsprechende Betreuungszusage gemäß Anlage 1 abgibt (siehe Absatz 8 fund g). Diese Betreuung findet nach den Grundsätzen des Braunschweiger Betreuungskodex" (s. Anlage 2) statt. Wissenschaftliche Betreuerin bzw. Betreuer können alle Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer nach § 8 Abs. 2 der Fakultät für Geistes- und Erziehungswissenschaften sein. Verlässt die Betreuerin oder der Betreuer die TU Braunschweig, ist die Zulassung zu widerrufen, es sei denn, der Fakultätsrat genehmigt auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers die Fortführung der Betreuung. Die Betreuerin oder der Betreuer kann die Promotionsbetreuungszusage aus wichtigem Grund zurückziehen. Dies ist der Fakultät unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Sofern sich keine andere Betreuerin oder kein anderer Betreuer finden lässt, ist die Zulassung auf Vorschlag der ständigen Promotionskommission durch die Fakultätsleitung zu widerrufen. Der Widerruf ist der Doktorandin oder dem Doktoranden schriftlich mitzuteilen.
(6) Je nach Promotionsfach sind sprachliche Kenntnisse gemäß Anlage 3 nachzuweisen.
(7) Ausländische Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, haben deutsche Sprachkenntnisse, wie sie für die Zulassung zum Studium erforderlich sind, nachzuweisen. Über Ausnahmen entscheidet die ständige Promotionskommission.
(8) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich, in der Regel zu Beginn des Dissertationsvorhabens, an die Fakultät zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
a) ein Abriss des Bildungsganges der Bewerberin oder des Bewerbers, ggf. ergänzt durch eine vollständige Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
b) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
c) der Nachweis eines Studienabschlusses gemäß Absatz 2 oder Absatz 4,
d) eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsgesuche gemäß § 1 7 Abs. 2,
e) die Nennung des voraussichtlichen Gegenstandes bzw. Fachgebietes der Dissertation,
f) eine Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers gemäß Anlage 1,
g) die Betreuungsvereinbarung gemäß Anlage 2,
h) ggf. der Nachweis sprachlicher Vorkenntnisse nach Absatz 6,
i) ggf. der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse gemäß Absatz 7,
j) eine Bestätigung, dass die Leitlinien guter wissenschaftlicher Praxis" und die Grund-sätze guter wissenschaftlicher Praxis an der Technischen Universität Braunschweig" ausgehändigt und zur Kenntnis genommen wurden.
(9) Sämtliche eingereichte Unterlagen - außer Urschriften und Zeugnisse, von denen beglaubigte Ablichtungen vorzulegen sind - gehen in das Eigentum der Hochschule über.
(10) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und Zulassung zur Promotion entscheidet die Leitung der Fakultät auf Vorschlag der ständigen Promotionskommission gemäß § 4 Abs. 4. Bewerberinnen oder Bewerber gemäß Absatz 2 b und ggf. 2 c erhalten eine vorläufige Zulassung von einem Jahr; eine Verlängerung ist auf Antrag möglich; Satz 1 gilt entsprechend. Bei Vorlage der Nachweise der entsprechenden Leistungen wird die endgültige Zulassung erteilt.
(11) Die Bewerberin oder der Bewerber (fortan Kandidatin oder Kandidat) erhält von der Leitung der Fakultät eine schriftliche Mitteilung über die Zulassung zur Promotion oder über die Ablehnung des Antrags.
(12) Durch die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und die Zulassung zur Promotion erwirbt die Kandidatin oder der Kandidat das Recht, die Einleitung des Promotionsverfahrens nach § 7 beantragen zu können. Bei Widerruf der Zulassung gemäß Absatz 5 erlischt dieses Recht.
(13) Mit der Annahme als Doktorandin oder Doktorand und der Zulassung erhält die Kandidatin oder der Kandidat den Status einer Doktorandin oder eines Doktoranden und hat die gesetzlichen Regelungen zur Einschreibung von Promotionsstudierenden zu beachten.