Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
(1) Zugang zur Promotion hat, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitäts- oder wissenschaftlichen Kunsthochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern nachweist, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vor...
§ 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
(1) Zugang zur Promotion hat, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitäts- oder wissenschaftlichen Kunsthochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern nachweist, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach nachweist oder c) einen Abschluss eines einschlägigen Master-Studiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG nachweist, d.h. einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens zwei Semestern. Die Einschlägigkeit des Studiums ist gegeben, wenn es bestimmte, von der Fakultät festzulegende Inhalte des Faches, in dem die Dissertation angefertigt werden soll, enthält. Die Fakultät kann einen Katalog der in Frage kommenden Studiengänge erstellen.
(2) Die Zulassung zur Promotion von Bewerberinnen und Bewerbern gem. Abs. (1) Buchstabe a) bis c) ist zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Ein Abschluss wird dann als qualifiziert angesehen, wenn sowohl die Gesamtnote des Abschlusses wie auch die Note der Abschlussarbeit jeweils nicht schlechter als gut sind. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
(3) War das Fachgebiet, in dem das Promotionsvorhaben erfolgen soll, nicht wesentlicher Gegenstand der Abschlussprüfung, ist der Zugang zur Promotion vom Nachweis einer weiteren Studienleistung abhängig, deren Abschluss die Eignung für eine Promotion im gewählten Fachgebiet gewährleistet. Die Studienleistung wird vom Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer festgelegt. Darüber hinaus kann auch der Nachweis weiterer Studienleistungen gefordert werden.
(4) Mit den in Abs. (1) Ziff. b) genannten auf die Promotion vorbereitenden wissenschaftlichen Studien soll ein Ausbildungsstand erreicht werden, der dem von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Abs. 1 Ziff. a) entspricht. Die vorbereitenden wissenschaftlichen Studien haben einen Umfang von maximal vier Semestern und werden vom Promotionsausschuss festgesetzt. Sind noch auf die Promotion vorbereitende Studien zu absolvieren, erfolgt die Aufnahme in die Promovendinnen- und Promovendenliste unter Vorbehalt, und es gilt die Betreuungsvereinbarung der Fakultät.
(5) Erfolgt die Promotion in einem Promotionsstudiengang gemäß § 67 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 1 HG, ergeben sich Regelstudienzeit und Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien aus der jeweiligen Prüfungsordnung, die dem Promotionsstudiengang zugrunde liegt.
(6) Erfordert das Promotionsthema spezielle Fremdsprachenkenntnisse, sind diese nach Absprache mit der Betreuerin oder mit dem Betreuer vom Promotionsausschuss festzulegen und von der Doktorandin oder vom Doktoranden nachzuweisen, dies gilt z. B. für Latein- und Griechischkenntnisse (Latinum/Graecum).
(7) Gemeinsame Promotionsverfahren mit den Partneruniversitäten der Universität Duisburg-Essen und Fachhochschulen können durchgeführt werden. Für den Fall, dass nicht bereits eine entsprechende Rahmenvereinbarung zwischen kooperierenden Graduiertenkollegs vorliegt, muss zwischen der Universität Duisburg-Essen und der jeweiligen Partneruniversität für jedes einzelne Promotionsverfahren eine Vereinbarung geschlossen werden, die die wesentlichen Punkte des Promotionsverfahrens unter Beachtung der jeweiligen einschlägigen Rechtsgrundlagen regelt.
(8) Das Promotionsverfahren kann auch gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
3. der von ihnen zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HG anzuerkennen wäre.
Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll generell oder für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.