Auszug aus der Promotionsordnung
Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)
§ 9 Die Dissertation
(1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete des Fachbereiches zuzuordnen sein und muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse liefern. Sie ist in deutscher oder...
Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)
§ 9 Die Dissertation
(1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete des Fachbereiches zuzuordnen sein und muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse liefern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Andere Sprachen sind mit vorheriger Zustimmung des Promotionsausschusses möglich. Ein entsprechender Antrag soll möglichst bei der Entscheidung über die Annahme als Doktorand_in gestellt werden. Das Recht, diesen Antrag später zu stellen, bleibt unbenommen. Die Dissertation ist von dem Bewerber bzw. von der Bewerberin mit einem Verzeichnis aller benutzten Quellen und einer Erklärung zu versehen, dass er die Arbeit - abgesehen von den in ihr ausdrücklich genannten Hilfen - selbstständig verfasst hat.
(2) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben sind.
(3) Ist ein Forschungsprojekt von mehreren Doktoranden bzw. Doktorandinnen gemeinschaftlich bearbeitet worden, ist für alle je ein gesondertes Promotionsverfahren durchzuführen.
(4) Eine kumulative Dissertation aus mehreren Veröffentlichungen ist möglich, wenn die Besonderen Bestimmungen des Fachbereichs dies zulassen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Form der Dissertation. Der kumulativen Dissertation ist eine ausführliche Synopse voranzustellen, in der der wissenschaftliche Bezugsrahmen dargelegt wird sowie die Einordnung der Einzelpublikationen in einen Gesamtzusammenhang erfolgt. In den Besonderen Bestimmungen sind die Einzelheiten für die Ausgestaltung, insbesondere
die Gestaltung der Synopse zu den Teilen der Dissertation;
die Mindestanzahl der angenommenen Veröffentlichungen und die diesbezüglichen Anforderungen an den Veröffentlichungsstand (mindestens acceptance letter des Herausgebers);
sowie die Möglichkeit der Ko-Autorenschaft zu regeln.
Die Veröffentlichungen müssen in wissenschaftlich begutachteten Publikationen erfolgen. Es ist eine Erklärung der Referierenden des Promotionsverfahrens erforderlich, dass sie an der Begutachtung der Veröffentlichung nicht beteiligt waren.
(5) Sind die zur kumulativen Dissertation vorgelegten Veröffentlichungen nicht in alleiniger Urheberschaft des Doktoranden bzw. der Doktorandin geschaffen worden, so ist eine Erklärung sowohl des Doktoranden bzw. der Doktorandin sowie aller Koautoren als auch der wissenschaftlichen Betreuerin bzw. des wissenschaftlichen Betreuers (in der Regel des bzw. der Referierenden) beizufügen, aus der sich die zu bewertenden selbständigen Leistungen anhand nachvollziehbarer Kriterien bestimmen lassen, die eine eindeutige Abgrenzung des jeweiligen Anteils ermöglichen. Der Anteil des Doktoranden bzw. der Doktorandin an der Veröffentlichung muss explizit angegeben werden. Die kumulative Dissertation ist für Doktoranden bzw. Doktorandinnen gemäß §7 Abs. 5 lit. b und § 7 Abs. 5 lit. c ausgeschlossen. Die Vorschriften zur Einleitung des Promotionsverfahrens und zur Dissertation müssen durch alle Teile der kumulativen Dissertation erfüllt werden.
Aus: Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Gesellschafts- und Geschichtswissenschaften vom 14.05.2020
Zu §9 Die Dissertation
Die Dissertation wird auf Papier (je Mitglied der Prüfungskommission ein Exemplar sowie ein Exemplar für den Fachbereich) und zusätzlich in elektronischer Fassung im Dekanat eingereicht.
(4) Ist das Gebiet der Promotion im Bereich der Politikwissenschaft angesiedelt, ist die kumulative Dissertation zulässig. In Ergänzung zu den Regelungen in der Promotionsordnung gelten folgende Mindestanforderungen:
1. Die Synopse soll den wissenschaftlichen Bezugsrahmen der Dissertation darstellen sowie die Einzelbestandteile der Dissertation systematisch in den Bezugsrahmen einordnen.
2. Es müssen mindestens drei Veröffentlichungen in wissenschaftlich begutachteten Publikationen vorgelegt werden, davon mindestens zwei in wissenschaftlich begutachteten Zeitschriften und maximal eine in einem extern wissenschaftlich begutachteten Sammelband. Für alle drei Publikationen muss mindestens der acceptance letter des Herausgebers vorliegen.
3. Mindestens zwei der drei Veröffentlichungen müssen in Alleinautorenschaft verfasst worden sein. Wurde eine der Veröffentlichungen gemeinsam mit der Betreuerin/dem Betreuer verfasst, muss eine externe weitere Referentin/ein externer weiterer Referent bestellt werden.
Ist das Gebiet der Promotion im Bereich der Soziologie angesiedelt, ist die kumulative Dissertation zulässig. In Ergänzung zu den Regelungen in der Promotionsordnung gelten folgende Mindestanforderungen:
1. Kumulative Dissertationen sollen in Bezug auf den Umfang der Forschungsleistung und in Bezug auf den originären Beitrag zu einer wissenschaftlichen Debatte eine gleichwertige Leistung zu einer monographischen Dissertationsschrift darstellen.
2. Es müssen mindestens vier veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene Publikationen vorgelegt werden. Für alle vier Publikationen muss mindestens der acceptance letter des Herausgebers vorliegen.
a. Alle Publikationen müssen substantielle Fachaufsätze sein (keine Forschungsnotizen, Interviews, Kommentare o.ä.), die vor ihrer Annahme zur Publikation extern wissenschaftlich begutachtet wurden.
b. Mindestens zwei von diesen Publikationen müssen in sozialwissenschaftlichen Fachzeitschriften mit einem anonymen Begutachtungsverfahren (double-blind peer-review) veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen sein.
c. Von mindestens drei dieser Publikationen muss der Promovend bzw. die Promovendin alleiniger Autor bzw. alleinige Autorin sein.
d. Eine Publikation kann in Ko-Autorschaft mit dem Referenten bzw. der Referentin der Dissertation verfasst sein. In diesem Fall muss ein dritter, externer Referent bzw. eine dritte, externe Referentin zum Promotionsverfahren hinzubestellt werden, der/die gegenüber dem/der in Ko-Autorschaft fungierenden Referenten bzw. Referentin keine Befangenheit im Sinne der DFG-Richtlinien aufweist.
3. Die Synopse soll mindestens 10.000 Wörter umfassen. Sie hat die Aufgabe, die nach (2) vorgelegten Einzelpublikationen in thematische Gesamtzusammenhänge einzuordnen sowie die Erkenntnisgewinne, theoretischen Bezüge und den Beitrag zum Forschungsstand der Promotionsschrift deutlich zu machen.