Auszug aus der Promotionsordnung
§ 10 Dissertation
(1) In der Dissertation muss die Fähigkeit zur vertieften selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen werden. Sie muss einen selbstständig erarbeiteten beachtenswerten und eigenständigen Beitrag zur Forschung darstellen und die eigenen Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen. Sie kann in Form einer Monographie oder als publikationsorientierte Dissertation gemäß § 10 Abs. 3 abgefasst werden. Die Dissertation soll in de...
§ 10 Dissertation
(1) In der Dissertation muss die Fähigkeit zur vertieften selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen werden. Sie muss einen selbstständig erarbeiteten beachtenswerten und eigenständigen Beitrag zur Forschung darstellen und die eigenen Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen. Sie kann in Form einer Monographie oder als publikationsorientierte Dissertation gemäß § 10 Abs. 3 abgefasst werden. Die Dissertation soll in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein. Auf Antrag kann der Promotionsausschuss in Absprache mit der Betreuerin/dem Betreuer die Abfassung der Dissertation in einer anderen Sprache genehmigen. In jedem Fall ist eine Zusammenfassung auf Deutsch beizufügen.
(2) Die Veröffentlichung von Teilen der Dissertation (Monographie) vor Abschluss des Promotionsverfahrens ist möglich. Dies muss vorab mit der Betreuerin/dem Betreuer abgestimmt werden. In der Monographie muss im Sinne guter wissenschaftlicher Praxis offengelegt werden, um welche Teile es sich dabei handelt und wo diese bereits veröffentlicht wurden.
(3) Die Dissertation kann auch mehrere wissenschaftliche, bereits veröffentlichte oder zur Veröffentlichung eingereichte oder angenommene Arbeiten der Doktorandin/des Doktoranden beinhalten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, wenn die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt sind (publikationsorientierte Dissertation). Solche Arbeiten sind in einen gemeinsamen Rahmen einzubinden, der die wesentlichen Ergebnisse der Arbeiten beschreibt und den inhaltlichen Zusammenhang klarstellt sowie, falls Koautorinnen/Koautoren bei der Erstellung einzelner wissenschaftlichen Arbeiten mitgewirkt haben, den eigenständigen Beitrag der Doktorandin/des Doktoranden präzisiert. Doktorandin/Doktorand und Betreuerin/Betreuer vereinbaren eine Publikationsstrategie, die fachliche Standards und konkrete Veröffentlichungsmöglichkeiten berücksichtigt. Die Publikationsstrategie wird in der Promotionsvereinbarung dokumentiert und vom Promotionsausschuss im Zuge der Entscheidung über die Annahme als Doktorandin/Doktorand auf ihre Angemessenheit hin geprüft. Er kann in begründeten Fällen eine Überarbeitung der Strategie veranlassen. Das Erfüllen der Publikationsstrategie präjudiziert nicht das Urteil der Gutachterinnen/Gutachter der Dissertation.
(4) Entstand die Dissertation im Rahmen einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit, so muss jeder einzelne Beitrag selbstständig abgefasst sein. Die individuelle Leistung muss klar erkennbar und bewertbar und einer üblichen Einzeldissertation gleichwertig sein. Die Doktorandin/Der Doktorand muss den Rahmen der gemeinschaftlichen Arbeit umreißen, die Namen der Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und deren Anteil an dem Gesamtprojekt im Einvernehmen mit diesen angeben und die Bedeutung des eigenen Beitrags für diese Gemeinschaftsarbeit darstellen.
(5) Der Promotionsausschuss bestellt für die Beurteilung der Dissertation mind. zwei Gutachterinnen/Gutachter, davon mindestens eine/einen aus den Reihen der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und Privatdozentinnen/Privatdozenten der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg. Als Erstgutachterin/Erstgutachter wird in der Regel diejenige Person bestellt, der die wissenschaftliche Betreuung zugewiesen ist. Als Zweitgutachterin/Zweitgutachter kann der Promotionsausschuss auch eine Hochschullehrerin/einen Hochschullehrer oder Privatdozentin/Privatdozenten einer anderen Hochschule bestellen. Bei einer Dissertation gem. § 10 Abs. 3 müssen für den Fall, dass Gutachterinnen/Gutachter zugleich Mitautorinnen/Mitautoren der für die Promotion maßgeblichen Publikationen sind, weitere Gutachten eingeholt werden, sodass mindestens zwei unabhängige Gutachten vorliegen. Außerdem kann der Promotionsausschuss eine weitere Fakultätsmitleserin/einen weiteren Fakultätsmitleser mit beratendem Votum bestimmen.
(6) Die schriftlichen Gutachten werden in der Regel innerhalb von zwei Monaten unabhängig voneinander erstellt und empfehlen der Fakultät die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation oder ihre vorläufige Rückgabe unter Festsetzung einer Umarbeitungsfrist.
(7) Wird die Annahme der Dissertation empfohlen, so ist für deren Beurteilung eine der folgenden Noten vorzuschlagen:
Ausgezeichnet (summa cum laude) 0
sehr gut (magna cum laude) 1
gut (cum laude) 2
befriedigend (rite) 3
Es werden nur ganze Noten vergeben.
Wird die Ablehnung der Dissertation empfohlen, so lautet die Note "nicht ausreichend (non rite)".
Die Note "summa cum laude" kann der Dissertation nur vergeben werden, wenn alle schriftlichen Gutachten der Dissertation die Note "summa cum laude" vorschlagen.
(8) Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Notenstufen voneinander ab oder kann hinsichtlich der Annahme der Dissertation keine Einigung erzielt werden, so bestellt der Promotionsausschuss eine weitere Gutachterin/einen weiteren Gutachter. Das weitere Gutachten ist in der Regel innerhalb von zwei Monaten schriftlich vorzulegen.
(9) Die Dissertation wird nach Eingang der Gutachten für vier Wochen im akademischen Prüfungsamt zur Einsichtnahme ausgelegt; die Wahrung evtl. Schutzrechte ist dabei zu gewährleisten. Die Auslagefrist ist bekannt zu machen. Alle Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und Privatdozentinnen/Privatdozenten so-wie die Doktorandin/der Doktorand erhalten darüber hinaus auch Einsicht in die Gutachten und können bis zum Ende der Auslagefrist der Dekanin/dem Dekan eine Stellungnahme vorlegen. Über die Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
(10) Der Promotionsausschuss entscheidet über An-nahme und Bewertung der Dissertation. Sofern in allen Gutachten die Annahme der Dissertation empfohlen wird, wird aus den Notenvorschlägen der Durchschnitt gebildet. Die Note wird auf eine ganze Notenstufe auf- oder abgerundet. Liegt der Durchschnitt genau zwischen zwei Notenstufen, gilt die schlechtere Notenstufe. Wird in einem Gutachten die Ablehnung der Dissertation empfohlen, entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage aller Gutachten.
(11) Die Annahme und die Bewertung der Dissertation werden der Doktorandin/dem Doktoranden unverzüglich schriftlich mitgeteilt und zugleich die Termine der mündlichen Prüfung festgesetzt.
(12) Der Promotionsausschuss kann die Dissertation zu ei-ner Umarbeitung zurückgeben. Die Bearbeitungsfrist soll ein Jahr, in begründeten Ausnahmefällen 18 Monate nicht überschreiten. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die Dissertation als abgelehnt.
(13) Wird in den Gutachten übereinstimmend oder mehrheitlich die Ablehnung der Dissertation empfohlen, so wird sie durch den Promotionsausschuss abgelehnt und die Prüfung gilt als nicht bestanden. Ein Exemplar der abgelehnten Dissertation verbleibt zusammen mit den Gutachten und den eingegangenen Stellungnahmen bei den Prüfungsakten der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg.
(14) Die Ablehnung der Dissertation wird der Doktorandin/dem Doktoranden unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Im Falle der Ablehnung einer Dissertation kann nur einmal, und zwar nicht vor Ablauf eines Jahres, eine neue Dissertation eingereicht werden.