Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Zulassungsvoraussetzung zur Promotion ist ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Masterabschluss einer Fachhochschule. Weitere Zulassungsvoraussetzung ist ein Diplomabschluss einer Fachhochschule oder ein Bachelor- /Bakkalaureusabschluss verbunden mit einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Absatz 2 in dem Fach, für das die Promotion angestrebt wird. Im Fach Philosophie ist zusätzlich der Nachweis des Latinums beziehu...
§ 3 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Zulassungsvoraussetzung zur Promotion ist ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Masterabschluss einer Fachhochschule. Weitere Zulassungsvoraussetzung ist ein Diplomabschluss einer Fachhochschule oder ein Bachelor- /Bakkalaureusabschluss verbunden mit einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Absatz 2 in dem Fach, für das die Promotion angestrebt wird. Im Fach Philosophie ist zusätzlich der Nachweis des Latinums beziehungsweise des Großen Latinums erforderlich. Der Nachweis muss spätestens bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens erbracht sein. In besonders begründeten Fällen kann das Latinum durch eine entsprechende bestandene Prüfung in einer anderen alten Sprache ersetzt werden.
(2) Absolventinnen und Absolventen mit einem Diplomabschluss einer Fachhochschule oder einem Bachelor-/Bakkalaureusabschluss in dem Fach, für das die Promotion angestrebt wird, die zu den 10 % Besten ihres Prüfungsjahrgangs an der von ihnen besuchten Hochschule gehören, können in diesem Fach zum Promotionsverfahren zugelassen werden. Vorher wird in einem Eignungsfeststellungsverfahren der Nachweis erbracht, dass im Promotionsfach grundsätzlich im selben Maße die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit wie bei promotionsfähigen Absolventinnen und Absolventen einer Universität erworben worden ist. Die Eignungsfeststellung beginnt mit einem einstündigen Kolloquium, das von zwei Hochschullehrerinnen beziehungsweise Hochschullehrern des Faches, in dem die Promotion angestrebt wird, durchgeführt wird. Ziel des Kolloquiums ist die Feststellung der Leistungen, die vor der Zulassung zur Promotion zu erbringen sind. Das Eignungsfeststellungsverfahren darf höchstens zwei Semester dauern. Über die zu erbringenden Leistungen im Umfang von bis zu 20 Semesterwochenstunden und bis zu vier Leistungsnachweisen entscheidet der Promotionsausschuss auf Vorschlag einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers des Faches, in dem die Promotion angestrebt wird.
(3) Ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium wird nachgewiesen:
1. Im Fach Pädagogik durch:
a) eine Diplomprüfung in Pädagogik an einer wissenschaftlichen Hochschule in einem Land der Bundesrepublik Deutschland oder
b) einen Magister- oder Masterabschluss mit dem Fach Pädagogik an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule in einem Land der Bundesrepublik Deutschland oder
c) ein Staatsexamen oder eine entsprechende Erweiterungsprüfung für des Lehramt an Gymnasien mit dem Lehrfach Pädagogik, das in einem Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegt worden ist. Absolventinnen und Absolventen mit einem in einem Land der Bundesrepublik Deutschland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt, das nicht unter die Regelungen des Satzes 1 fällt, können nach einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Absatz 2 zum Promotionsverfahren im Fach Erziehungs- und Bildungswissenschaften zugelassen werden. In einem solchen Fall ist der Nachweis angemessener pädagogischer Fachkenntnisse durch ein einstündiges Kolloquium zu erbringen, das von zwei Hochschullehrerinnen beziehungsweise Hochschullehrern des Faches Pädagogik durchzuführen ist. Die Mitglieder des Promotionsausschusses haben das Recht, bei dem Kolloquium anwesend zu sein.
d) Absolventinnen und Absolventen mit einem Diplomabschluss einer Fachhochschule oder einem Bachelor-/Bakkalaureusabschluss in einer pädagogischen Fachrichtung, die zu den 10 % Besten ihres Prüfungsjahrgangs an der von ihnen besuchten Hochschule gehören, können nach einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 3 Absatz 2 zum Promotionsverfahren im Fach Pädagogik zugelassen werden.
2. Im Fach Philosophie durch:
a) einen Magisterabschluss mit dem Fach Philosophie an einer wissenschaftlichen Hochschule in einem Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem Masterabschluss mit dem Fach Philosophie;
b) ein Staatsexamen (oder eine entsprechende Erweiterungsprüfung) für das Lehramt an Gymnasien mit dem Lehrfach Philosophie, das in einem Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegt worden ist, oder
c) eine Lizenziatsprüfung in Philosophie in einem Land der Bundesrepublik Deutschland.
3. Im Fach Psychologie durch:
eine Diplomprüfung in Psychologie an einer wissenschaftlichen Hochschule in einem Land der Bundesrepublik Deutschland oder einen Master- /Magisterabschluss in Psychologie. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss, sofern die Mehrheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Faches Psychologie zustimmt, eine Diplomprüfung oder einen Master-/Magisterabschluss in einem anderen Fach als Zulassungsvoraussetzung zur Promotion anerkennen. In einem solchen Fall ist der Nachweis angemessener, psychologischer Fachkenntnisse durch ein einstündiges Kolloquium zu erbringen, das von zwei Hochschullehrerinnen beziehungsweise Hochschullehrern des Faches Psychologie durchzuführen ist. Die Mitglieder des Promotionsausschusses haben das Recht, bei dem Kolloquium anwesend zu sein.
4. Im Forschungsinstitut für Psychobiologie durch:
eine Diplomprüfung oder einen Master-/Magisterabschluss in Psychologie, Biologie oder einem anderen wissenschaftlichen Fach, das einen methodischen und/oder inhaltlichen Bezug zur Psychobiologie hat, oder durch eine Promotion im Fach Medizin. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auch das zweite Staatsexamen in Medizin als Zulassungsvoraussetzung anerkennen. Für Absolventinnen und Absolventen von Fächern, auf welche diese Kriterien nicht zutreffen, ist der Nachweis angemessener Kenntnisse in Psychobiologie durch ein einstündiges Kolloquium zu erbringen, das von zwei Hochschullehrerinnen beziehungsweise Hochschullehrern des Forschungsinstituts für Psychobiologie durchzuführen ist. Die Zulassung erfolgt, wenn die Mehrheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Promotionsausschuss zustimmt. Für Doktorandinnen und Doktoranden im Forschungsinstitut für Psychobiologie wird ein Curriculum angeboten.
5. Im Fach Pflegewissenschaft durch:
einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss in Pflegewissenschaft, Gesundheitswissenschaften, Public Health, Pflege-, Medizin- oder Gesundheitspädagogik, Pflege oder Gesundheitsökonomie, Pflege- oder Gesundheitsmanagement, Advanced Nursing Practice, Versorgungsforschung, Community Health, Interprofessionelle Gesundheitsversorgung, Epidemiologie, Gerontologie, Gesundheitsförderung und Prävention. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss in einem anderen Fach als Zulassungsvoraussetzung zur Promotion anerkennen. In einem solchen Fall ist der Nachweis angemessener, pflegewissenschaftlicher Fachkenntnisse durch ein einstündiges Kolloquium zu erbringen, das von zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern des Faches Pflegewissenschaft durchzuführen ist. Die Mitglieder des Promotionsausschusses haben das Recht, bei dem Kolloquium anwesend zu sein.
6. In den Fächern Pädagogik, Philosophie, Psychologie, Pflegewissenschaft sowie im Forschungsinstitut für Psychobiologie durch eine gleichwertige Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund einer Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.