1. der Abschluss eines fachspezifischen Masterstudienganges (MA, MEd, MSc) an
einer deutschen Hochschule im Sinne des § 26 Abs. 7 Satz 2 HochSchG oder der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in dem gewünschten Promotionsfach des Fachbereichs II gemäß § 6 Abs. 3 oder in einem Masterstudiengang, in dem das Promotionsfach als wesentliches Teilgebiet enthalten ist,
§ 4 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Voraussetzung zur Promotion ist einer der folgenden Abschlüsse
1. der Abschluss eines fachspezifischen Masterstudienganges (MA, MEd, MSc) an
einer deutschen Hochschule im Sinne des § 26 Abs. 7 Satz 2 HochSchG oder der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in dem gewünschten Promotionsfach des Fachbereichs II gemäß § 6 Abs. 3 oder in einem Masterstudiengang, in dem das Promotionsfach als wesentliches Teilgebiet enthalten ist,
2. der Abschluss eines fachspezifischen Hochschulstudiums in dem gewünschten
Promotionsfach des Fachbereichs II gemäß § 6 Abs. 3 oder eines fachspezifischen Hochschulstudiums, in dem das Promotionsfach als wesentliches Teilgebiet enthalten ist, von wenigstens 8 Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ oder „Master“ verliehen wird,
3. der besonders qualifizierte Abschluss (Mindestnote 2,0) eines Fachhochschulstudiums (Diplom) im Promotionsfach oder in einem Studiengang, in dem das Promotionsfach als wesentliches Teilgebiet enthalten ist, in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens zur Feststellung der Promotionseignung gemäß § 5,
4. der besonders qualifizierte Abschluss (Mindestnote 2,0) der ersten Staatsprüfung
für das Lehramt an Realschulen, Realschulen Plus, Grund- (und Haupt)schulen oder Berufsschulen in dem gewünschten Promotionsfach des Fachbereichs II gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens zur Feststellung der Promotionseignung gemäß § 5 oder
5. der besonders qualifizierte Abschluss eines Bachelorstudiums (Mindestnote 2,0) im Promotionsfach oder in einem Studiengang, in dem das Promotionsfach als wesentliches Teilgebiet enthalten ist, in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens zur Feststellung der Promotionseignung gemäß § 5.
(2) Für die Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentrale für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Über die Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse entscheidet die Dekanin oder der Dekan.
(3) Die Immatrikulation als Doktorandin oder Doktorand ist in der Immatrikulationsordnung der Universität Trier geregelt.
(4) Die Teilnahme an gegebenenfalls angebotenen Kursen speziell für Graduierte oder Doktorandinnen oder Doktoranden ist fakultativ.
§ 5 Verfahren zur Feststellung der Promotionseignung
(1) Durch das Verfahren zur Feststellung der Promotionseignung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in dem gewählten Promotionsfach im selben Maße über die Qualifikation zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten verfügt wie eine Doktorandin oder ein Doktorand nach § 4 Abs. 1, Nr. 1 oder 2.
(2) Der Antrag auf Zulassung zum Verfahren zur Feststellung der Promotionseignung ist schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen
1. die Bachelorurkunde der Hochschule und ein Exemplar der Bachelorarbeit oder das Diplomzeugnis der Fachhochschule und ein Exemplar der Diplomarbeit oder das Zeugnis über die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder Realschulen oder Realschulen plus oder Berufsschulen und ein Exemplar der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit oder die Bachelorurkunde der Universität und ein Exemplar der Bachelorarbeit und
2. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber an einem anderen Verfahren zur Feststellung der Promotionseignung teilnimmt oder teilgenommen hat und dieses mit einer als "nicht bestanden" eingestuften Leistung abgeschlossen hat.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. nicht über einen der in § 4 Absatz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Abschlüsse verfügt,
2. sich bereits an einer anderen Hochschule im Verfahren zur Feststellung der Promotionseignung oder einem anderen vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet,
3. bereits ein Verfahren zur Feststellung der Promotionseignung oder vergleichbare Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder
4. die Unterlagen gemäß Abs. 2 nicht vollständig vorgelegt hat.
(4) Die Dekanin oder der Dekan entscheidet über den Zulassungsantrag und teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung schriftlich mit.
(5) Der Fachbereichsrat bestimmt auf Empfehlung des Studienfaches, aus dem das Promotionsfach
gewählt wird gemäß § 6 einen Master-Studiengang aus dem Angebot der Studiengänge des Fachbereichs II, in dem die Bewerberin oder der Bewerber mindestens zwei Module mit insgesamt mindestens 20 ECTS-Punkten erfolgreich zu absolvieren hat. Die Modulendnoten werden von den jeweiligen Lehrenden, bei denen Prüfungsleistungen erbracht wurden, schriftlich bestätigt und dem Dekanat vorgelegt. Das Endergebnis des Verfahrens zur Feststellung der Promotionseignung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Modulendnoten. Durchschnittsnoten mit mehreren Nachkommastellen werden auf eine Nachkommastelle auf- oder abgerundet. Das Verfahren zur Feststellung der Promotionseignung soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein.
(6) Das Verfahren zur Feststellung der Promotionseignung gilt als bestanden, wenn das arithmetische Mittel der einzelnen Modulnoten bei mindestens 2,0 (gut) liegt. Liegt es darunter oder ist eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, gilt das Verfahren zur Feststellung der Promotionseignung als nicht bestanden.
(7) Über das Bestehen oder das Nichtbestehen des Verfahrens zur Feststellung der Promotionseignung stellt das Dekanat eine schriftliche Bestätigung aus, von der ein Exemplar im Dekanat verbleibt.
(8) Falls im Rahmen der für das Verfahren bestimmten Module mündliche Prüfungen zu absolvieren sind, kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers die zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereiches an diesen teilnehmen; sie ist ggf. mindestens zwei Wochen vorher über den Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen zu unterrichten. Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Beratung und Verkündung des Ergebnisses.
(9) Für das Verfahren zur Feststellung der Promotionseignung gelten die §§ 5, 8, 11 Abs. 1 bis 3 und 6, §§ 12, 13, 14, 16, 17, 18, 21 und 22 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der Universität Trier entsprechend, sofern in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist.
(10) Die Bewertung des Verfahrens zur Feststellung der Promotionseignung richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung der Fachprüfungsordnung des gemäß § 5 Abs. 5 bestimmten Masterstudienganges.
-
Zulassung mit FH-Diplom möglich
Ja
-
Zulassung mit BA-Abschluss möglich
Ja