Auszug aus der Promotionsordnung
II. Zulassung zum Promotionsverfahren
§ 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Durch die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entsteht ein Betreuungsverhältnis zwischen Betreuern und Doktoranden (§ 8) sowie zwischen Fachbereich und Doktoranden.
(2) Doktoranden müssen
(a) geeignet sein, eine Promotion durchzuführen,
(b) die Zusage eines Betreuungsverhältnisses zu dem gewählten Thema durch eine Betreuerin oder einen Betreuer (§ 8) Abs. 1 besitzen und
(c...
II. Zulassung zum Promotionsverfahren
§ 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Durch die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entsteht ein Betreuungsverhältnis zwischen Betreuern und Doktoranden (§ 8) sowie zwischen Fachbereich und Doktoranden.
(2) Doktoranden müssen
(a) geeignet sein, eine Promotion durchzuführen,
(b) die Zusage eines Betreuungsverhältnisses zu dem gewählten Thema durch eine Betreuerin oder einen Betreuer (§ 8) Abs. 1 besitzen und
(c) ein Thema bearbeiten, für das der Fachbereich zuständig ist und für dessen Be-arbeitung die erforderlichen technischen und finanziellen Voraussetzungen zur Verfügung stehen.
(3) Die fachliche Eignung ist durch eine ausreichende Vorbildung nachzuweisen. Dieser Nachweis geschieht durch die Vorlage des Abschlusszeugnisses eines für eine Promotion qualifizierenden Studiums, d.h.
(a) eines akkreditierten Informatik-Masterstudiengangs oder eines universitären In-formatik-Diplomstudiengangs oder
(b) eines Master- oder Diplomstudiengangs an einer deutschen Universität oder ei-nes Masterstudiengangs an einer deutschen Fachhochschule oder
(c) eines Bachelorstudiengangs an einer deutschen Universität oder Fachhochschule oder eines Diplomstudiengangs an einer deutschen Fachhochschule, falls die 3
Absolventin oder der Absolvent zu den 5% Besten ihres oder seines Fachs und Jahrgangs zählt oder
(d) eines zu Buchstabe b oder c äquivalenten Studiengangs im In- oder Ausland oder
(e) des Graduiertenstudiums im Rahmen des Promotionsprogramms des Fachbereichs. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss nach Buchstabe b bis d müssen darüber hinaus die Eignung nach § 6 besitzen.
(4) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgt auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers an die Dekanin oder den Dekan. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen:
(a) ein Motivationsschreiben,
(b) ein Lebenslauf mit Lichtbild, der außer den üblichen Angaben auch Näheres über den Bildungsgang enthält,
(c) ein polizeiliches Führungszeugnis, falls sich die Bewerberin oder der Bewerber nicht im öffentlichen Dienst befindet,
(d) ein Nachweis der geforderten Vorbildung gemäß Abs. 3,
(e) ggf. ein Nachweis der aktiven Beherrschung der deutschen oder englischen Sprache nach den Einschreiberichtlinien der Universität,
(f) eine Erklärung, ob bereits ein Promotionsverfahren beantragt oder eröffnet wurde und ggf. mit welchem Ergebnis dieses beendet wurde,
(g) ein Vorschlag über das Promotionsthema sowie die Zusage für ein Betreuungsverhältnis für dieses Thema gemäß Abs. 2 Buchst. B,
(h) gegebenenfalls Angaben über die zur Durchführung der Promotion notwendigen technischen und finanziellen Voraussetzungen.
(5) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Fachbereichsrat. Dabei prüft er die Eignung der Bewerber nach § 6 und kann hierzu eine Stellungnahme durch den Promotionsausschuss (§ 4) einholen.
(a) Die Bewerberin bzw. der Bewerber wird als Doktorandin bzw. als Doktorand angenommen, falls die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen.
(b) Fehlen zur geforderten Eignung maximal 90 ECTS-Leistungspunkte und sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchst. B und c gegeben, legt der Fachbereichsrat den Umfang und Inhalt eines Qualifizierungsstudiums fest. Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß gestelltem Antrag erfolgt in diesem Fall zum Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses des Qualifizierungsstudiums.
(c) In allen anderen Fällen ist der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand abzulehnen.
(6) Alle Entscheidungen des Fachbereichsrats werden der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
§ 6 Eignungsfeststellung
(1) Zweck der Eignungsfeststellung ist die Überprüfung der fachlichen Eignung zur Durchführung einer Promotion im Fachbereich.
(2) Für die fachliche Eignung werden mindestens 270 ECTS-Leistungspunkte mit folgenden Anforderungen gefordert:
(a) eine oder mehrere angeleitete wissenschaftliche Arbeiten im Umfang von insgesamt 30 ECTS-Leistungspunkten und zusätzlich
(b) 60 ECTS-Leistungspunkten Lehrveranstaltungen eines als forschungsorientiert akkreditierten Masterstudiengangs; davon mindestens
I) 16 ECTS-Leistungspunkte wissenschaftlich ausgerichteter Lehrveranstaltungen (z. B Seminare, grundlagenorientierte Vorlesungen).
II) 24 ECTS-Leistungspunkte eines Informatik-Masterstudiengangs.
Die zur Eignungsfeststellung geforderten Leistungspunkte können entweder aus einem vorangegangenen Studium anerkannt oder im Rahmen eines Qualifizierungsstudiums erworben werden.
§ 7 Qualifizierungsstudium
(1) Das Qualifizierungsstudium soll innerhalb von einem Jahr abgeschlossen werden. Beginn, Dauer und Umfang des Qualifizierungsstudiums legt der Fachbereichsrat fest und teilt dies der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit. Über eine Fristverlängerung entscheidet der Fachbereichsrat auf schriftlichen Antrag der Studentin oder des Studenten. Der Antrag muss vor Ablauf des Qualifizierungsstudiums gestellt worden sein. Bei der Ermittlung der Fachstudiendauer werden Verlängerungen und Unterbrechungen nach § 21 nicht berücksichtigt.
(2) Die einzelnen Prüfungen im Qualifizierungsstudium verlaufen nach den Regelungen der Allgemeinen Masterprüfungsordnung der TU Kaiserslautern und der Fachprüfungsordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs in Verantwortung des Masterprüfungsausschusses des Fachbereichs. Dies gilt insbesondere für An- und Abmeldungen zu Prüfungen, Benotung, Zahl der Wiederholungsversuche und nicht anzurechnende Zeiten.
(3) Das Qualifizierungsstudium ist bestanden, wenn im Qualifizierungsstudium eine Ge-samtnote von 2,5 oder besser erreicht wird. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem nach ECTS-Leistungspunkten gemittelten Durchschnitt der erbrachten Leistungen. Die Durchschnittsnote im Promotionsgebiet muss 2,0 oder besser betragen; dabei legt der Fachbereichsrat fest, welche Teilnoten hierfür zu berücksichtigen sind. Eine Wiederholung des Qualifizierungsstudiums ist nicht möglich.
(4) Ist das Qualifizierungsstudium nicht bestanden, so gilt der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand als abgelehnt.
(5) Nach Beendigung des Qualifizierungsstudiums wird eine Bescheinigung über alle im Qualifizierungsstudium erbrachten Leistungen in deutscher und englischer Sprache erstellt.
(6) Studierende im Qualifizierungsstudium müssen sich an der TU Kaiserslautern als ordentliche Studierende einschreiben.