Treffer 1 von ingesamt 1 Treffer

Ihre Suchkriterien : Fachbereich Informatik

Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau

Zur Merkliste hinzufügen (Bitte loggen Sie sich ein)

Steckbrief

  • Hochschule Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich Informatik
  • Promotionsfach / fächer Informatik
  • Sachgebiet(e) Informatik
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      II. Zulassung zum Promotionsverfahren
      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Durch die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entsteht ein Betreuungsverhältnis zwischen Betreuern und Doktoranden (§ 8) sowie zwischen Fachbereich und Doktoranden.

      (2) Doktoranden müssen
      (a) geeignet sein, eine Promotion durchzuführen,
      (b) die Zusage eines Betreuungsverhältnisses zu dem gewählten Thema durch eine Betreuerin oder einen Betreuer (§ 8) Abs. 1 besitzen und
      (c...
      II. Zulassung zum Promotionsverfahren
      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Durch die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entsteht ein Betreuungsverhältnis zwischen Betreuern und Doktoranden (§ 8) sowie zwischen Fachbereich und Doktoranden.

      (2) Doktoranden müssen
      (a) geeignet sein, eine Promotion durchzuführen,
      (b) die Zusage eines Betreuungsverhältnisses zu dem gewählten Thema durch eine Betreuerin oder einen Betreuer (§ 8) Abs. 1 besitzen und
      (c) ein Thema bearbeiten, für das der Fachbereich zuständig ist und für dessen Be-arbeitung die erforderlichen technischen und finanziellen Voraussetzungen zur Verfügung stehen.

      (3) Die fachliche Eignung ist durch eine ausreichende Vorbildung nachzuweisen. Dieser Nachweis geschieht durch die Vorlage des Abschlusszeugnisses eines für eine Promotion qualifizierenden Studiums, d.h.
      (a) eines akkreditierten Informatik-Masterstudiengangs oder eines universitären In-formatik-Diplomstudiengangs oder
      (b) eines Master- oder Diplomstudiengangs an einer deutschen Universität oder ei-nes Masterstudiengangs an einer deutschen Fachhochschule oder
      (c) eines Bachelorstudiengangs an einer deutschen Universität oder Fachhochschule oder eines Diplomstudiengangs an einer deutschen Fachhochschule, falls die 3
      Absolventin oder der Absolvent zu den 5% Besten ihres oder seines Fachs und Jahrgangs zählt oder
      (d) eines zu Buchstabe b oder c äquivalenten Studiengangs im In- oder Ausland oder
      (e) des Graduiertenstudiums im Rahmen des Promotionsprogramms des Fachbereichs. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss nach Buchstabe b bis d müssen darüber hinaus die Eignung nach § 6 besitzen.

      (4) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgt auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers an die Dekanin oder den Dekan. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen:
      (a) ein Motivationsschreiben,
      (b) ein Lebenslauf mit Lichtbild, der außer den üblichen Angaben auch Näheres über den Bildungsgang enthält,
      (c) ein polizeiliches Führungszeugnis, falls sich die Bewerberin oder der Bewerber nicht im öffentlichen Dienst befindet,
      (d) ein Nachweis der geforderten Vorbildung gemäß Abs. 3,
      (e) ggf. ein Nachweis der aktiven Beherrschung der deutschen oder englischen Sprache nach den Einschreiberichtlinien der Universität,
      (f) eine Erklärung, ob bereits ein Promotionsverfahren beantragt oder eröffnet wurde und ggf. mit welchem Ergebnis dieses beendet wurde,
      (g) ein Vorschlag über das Promotionsthema sowie die Zusage für ein Betreuungsverhältnis für dieses Thema gemäß Abs. 2 Buchst. B,
      (h) gegebenenfalls Angaben über die zur Durchführung der Promotion notwendigen technischen und finanziellen Voraussetzungen.

      (5) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Fachbereichsrat. Dabei prüft er die Eignung der Bewerber nach § 6 und kann hierzu eine Stellungnahme durch den Promotionsausschuss (§ 4) einholen.
      (a) Die Bewerberin bzw. der Bewerber wird als Doktorandin bzw. als Doktorand angenommen, falls die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen.
      (b) Fehlen zur geforderten Eignung maximal 90 ECTS-Leistungspunkte und sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchst. B und c gegeben, legt der Fachbereichsrat den Umfang und Inhalt eines Qualifizierungsstudiums fest. Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß gestelltem Antrag erfolgt in diesem Fall zum Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses des Qualifizierungsstudiums.
      (c) In allen anderen Fällen ist der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand abzulehnen.

      (6) Alle Entscheidungen des Fachbereichsrats werden der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

      § 6 Eignungsfeststellung

      (1) Zweck der Eignungsfeststellung ist die Überprüfung der fachlichen Eignung zur Durchführung einer Promotion im Fachbereich.

      (2) Für die fachliche Eignung werden mindestens 270 ECTS-Leistungspunkte mit folgenden Anforderungen gefordert:
      (a) eine oder mehrere angeleitete wissenschaftliche Arbeiten im Umfang von insgesamt 30 ECTS-Leistungspunkten und zusätzlich
      (b) 60 ECTS-Leistungspunkten Lehrveranstaltungen eines als forschungsorientiert akkreditierten Masterstudiengangs; davon mindestens
      I) 16 ECTS-Leistungspunkte wissenschaftlich ausgerichteter Lehrveranstaltungen (z. B Seminare, grundlagenorientierte Vorlesungen).
      II) 24 ECTS-Leistungspunkte eines Informatik-Masterstudiengangs.
      Die zur Eignungsfeststellung geforderten Leistungspunkte können entweder aus einem vorangegangenen Studium anerkannt oder im Rahmen eines Qualifizierungsstudiums erworben werden.

      § 7 Qualifizierungsstudium

      (1) Das Qualifizierungsstudium soll innerhalb von einem Jahr abgeschlossen werden. Beginn, Dauer und Umfang des Qualifizierungsstudiums legt der Fachbereichsrat fest und teilt dies der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit. Über eine Fristverlängerung entscheidet der Fachbereichsrat auf schriftlichen Antrag der Studentin oder des Studenten. Der Antrag muss vor Ablauf des Qualifizierungsstudiums gestellt worden sein. Bei der Ermittlung der Fachstudiendauer werden Verlängerungen und Unterbrechungen nach § 21 nicht berücksichtigt.

      (2) Die einzelnen Prüfungen im Qualifizierungsstudium verlaufen nach den Regelungen der Allgemeinen Masterprüfungsordnung der TU Kaiserslautern und der Fachprüfungsordnung für die Masterstudiengänge des Fachbereichs in Verantwortung des Masterprüfungsausschusses des Fachbereichs. Dies gilt insbesondere für An- und Abmeldungen zu Prüfungen, Benotung, Zahl der Wiederholungsversuche und nicht anzurechnende Zeiten.

      (3) Das Qualifizierungsstudium ist bestanden, wenn im Qualifizierungsstudium eine Ge-samtnote von 2,5 oder besser erreicht wird. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem nach ECTS-Leistungspunkten gemittelten Durchschnitt der erbrachten Leistungen. Die Durchschnittsnote im Promotionsgebiet muss 2,0 oder besser betragen; dabei legt der Fachbereichsrat fest, welche Teilnoten hierfür zu berücksichtigen sind. Eine Wiederholung des Qualifizierungsstudiums ist nicht möglich.

      (4) Ist das Qualifizierungsstudium nicht bestanden, so gilt der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand als abgelehnt.

      (5) Nach Beendigung des Qualifizierungsstudiums wird eine Bescheinigung über alle im Qualifizierungsstudium erbrachten Leistungen in deutscher und englischer Sprache erstellt.

      (6) Studierende im Qualifizierungsstudium müssen sich an der TU Kaiserslautern als ordentliche Studierende einschreiben.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten belegen und einen nachweisbaren Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes in den Grundlagen der Informatik oder der Konstruktion bzw. Anwendung von Informatiksystemen leisten.

      (2) Aus der Dissertation muss klar erkennbar sein,
      - inwieweit die Dissertation selbst die wissenschaftliche Erkenntnis fördert,
      - ...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten belegen und einen nachweisbaren Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes in den Grundlagen der Informatik oder der Konstruktion bzw. Anwendung von Informatiksystemen leisten.

      (2) Aus der Dissertation muss klar erkennbar sein,
      - inwieweit die Dissertation selbst die wissenschaftliche Erkenntnis fördert,
      - welche Teile von der Doktorandin oder dem Doktoranden selbst erarbeitet und gegebenenfalls veröffentlicht wurden und
      - welche Teile von anderen veröffentlicht wurden.

      (3) Abhandlungen, die in anderen Prüfungsverfahren eingereicht wurden, dürfen nicht mehr als Dissertation vorgelegt werden.

      § 10 Einreichen einer Kurzfassung der Dissertation

      (1) Die Doktorandin oder der Doktorand reicht gegen Ende der Doktorandenphase eine Kurzfassung der Dissertation ein. Mit dieser Kurzfassung soll dem Fachbereich mitgeteilt werden, dass das Promotionsverfahren vor dem Abschluss steht, welche Ergebnisse erzielt wurden und dass das Promotionsthema ( § 5 Abs. 4 Buchst. g) eingehalten wurde. Dem Fachbereich soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, über das direkte Betreuungsverhältnis hinaus vor Einreichung der Dissertation Empfehlungen auszusprechen. Verpflichtungen entstehen den Doktorandinnen und Doktoranden aus diesen Empfehlungen nicht.

      (2) Die Kurzfassung ist mindestens vier Monate vor dem Einreichen der Dissertation (§ 11) in gedruckter und elektronischer Form nach den aktuellen Vorgaben des Fachbereichsrats beim Dekanat einzureichen. Sie enthält
      - eine maximal zweiseitige Beschreibung der Ergebnisse der Promotion,
      - eine Liste der aus der Promotion hervorgegangenen Veröffentlichungen,
      - die geplante Gliederung der Dissertation und
      - eine Erklärung der Doktorandin oder des Doktoranden und der Betreuerin oder des Betreuers, dass das Thema der Promotion ( § 5 Abs. 4 Buchst. g) eingehalten wurde.

      (3) Die Dekanin oder der Dekan verteilt die Kurzfassung an alle Hochschullehrer des Fachbereichs gemäß § 46 HochSchG.

      (4) Die Hochschullehrer des Fachbereichs können innerhalb von vier Wochen nach Einreichung der Kurzfassung eine Stellungnahme über die Betreuerin oder den Betreuer an die Doktorandin oder den Doktoranden abgeben.

      (5) Erfolgt die Einleitung des Bewertungsverfahrens (§ 12) nicht innerhalb von acht Monaten nach Einreichung der Kurzfassung, so ist erneut eine Kurzfassung einzureichen. Abs. 2 bis 4 gelten für die neue Kurzfassung entsprechend.


      § 11 Einreichen der Dissertation

      (1) Die Dissertation soll innerhalb von 4 Jahren nach der Annahme als Doktorandin oder Doktorand eingereicht werden. Wird die Dissertation nicht fristgemäß eingereicht, ist das Promotionsverfahren ergebnislos beendet, womit der Doktorandenstatus erlischt. In begründeten Fällen kann der Fachbereichsrat die Frist verlängern. Hierzu hat die Doktorandin oder der Doktorand einen schriftlichen Antrag vor Ablauf der Frist zu stellen.

      (2) Die Doktorandin oder der Doktorand reicht den Antrag auf Einleitung des Bewertungsverfahrens für die Dissertation über das Dekanat beim Fachbereichsrat ein. Zum Antrag gehören:
      (a) Vier gedruckte Exemplare der Dissertation. Die Exemplare müssen gebunden und mit Titelblatt, Seitenzahl, einer etwa einseitigen Zusammenfassung, einem Literaturverzeichnis sowie einem Lebenslauf der Verfasserin bzw. des Verfassers versehen sein. Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
      (b) Eine Kopie der Dissertation in elektronischer Form nach den aktuellen Vorgaben des Fachbereichsrats.
      (c) Ein Schriftenverzeichnis der Doktorandin oder des Doktoranden.
      (d) Eine Erklärung, aus der hervorgeht,
      - dass die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation selbst angefertigt und alle von ihm benutzten Hilfsmittel in der Arbeit angegeben hat und
      - dass die Dissertation noch in keinem anderen Prüfungsverfahren eingereicht wurde.
      (e) Eine Bestätigung, dass die Promotionsgebühr gemäß Landesgebührenordnung entrichtet wurde.
      (f) Ggf. Wünsche zur Zusammensetzung der Promotionskommission und zur Wahl der Berichterstatter.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 17/2011
  • Hochschulporträt
    „Wir vermitteln Studierenden, wie sie technische, gesellschaftliche sowie ökologische Herausforderungen meistern, Antworten auf die drängenden Fragen unserer Zeit finden und so aktiv die Zukunft gestalten.”
    Prof. Dr. Malte Drescher
    Präsident der RPTU
    Wir sind die RPTU

    Die Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau (RPTU) bietet als Ort internationaler Spitzenforschung und akademische Talentschmiede für Wirtschaft und Wissenschaft exzellente Studien- und Forschungsbedingungen sowie ein weltoffenes Umfeld.

    Darüber hinaus ist sie Partnerin von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft für Transfer und Innovation. Wer an der RPTU studiert, lernt, forscht oder arbeitet, ist Teil einer lebendigen Universitätsgemeinschaft und gestaltet die Welt von morgen.

    Icon: uebersicht
    akademische Talentschmiede der Wirtschaft und Wissenschaft
    Icon: uebersicht
    RPTU bietet exzellente Studien- und Forschungsbedingungen
    160 zukunftsorientierte Studiengänge

    Die RPTU ist eine breit aufgestellte Technische Universität mit einem vielfältigen Studienangebot, das rund 160 Studiengänge umfasst: von grundlagen- und disziplinorientierten Studiengängen über innovative interdisziplinäre Studiengänge bis hin zu einer modernen forschungsbasierten Lehrkräftebildung für alle Schularten.

    Die Studierenden erhalten die Möglichkeit, sich entsprechend ihrer individuellen Neigungen die Kompetenzen anzueignen, um neue und zukünftige technische, gesellschaftliche und ökologische Herausforderungen zu meistern und dabei faktenbasiert und lösungsorientiert vorzugehen. Schon früh im Studium können sie in spannenden Forschungsprojekten mitarbeiten, eigene Ideen einbringen und Verantwortung übernehmen.

    Darüber hinaus finden die Studierenden an der RPTU auch ein bereicherndes Campusleben mit Angeboten für extracurriculares Engagement, zur Gesundheitsförderung sowie kulturelle und sportliche Freizeitgestaltung beinhaltet.

    Icon: studium
    bietet vielseitiges Studienangebot mit fächerübergreifenden Kombinationen
    Icon: studium
    Studierende schätzen bereicherndes Campusleben mit umfangreichen Angeboten
    Forschung für die Welt von morgen

    Insbesondere die Forschung der RPTU an den Schnittstellen des Spannungsfelds „Technik-Gesellschaft-Umwelt“ fördert Innovationen und Erkenntnisgewinn. Dazu vernetzt die RPTU ingenieur- und naturwissenschaftliche Kompetenzen in den mit denen der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften, um unter anderem Beiträge zur nachhaltigen gesellschaftlichen Entwicklung, zur Bildung der Zukunft, zur Digitalisierung und Technologisierung zu leisten.

    Koordinierte Programme wie Sonderforschungsbereiche, Graduiertenkollegs und Forschungsgruppen aus der erkenntnisgeleiteten Grundlagenforschung spielen dabei ebenso eine Rolle wie anwendungsorientierte Projekte, in denen die Forschenden von der Zusammenarbeit mit An-Instituten und Unternehmen profitieren.

    In der Nachwuchsförderung verfolgt die RPTU das Ziel, durch exzellente Forschung ihre nationale und internationale Position zu stärken und eine zentrale Rolle bei der Weiterentwicklung des regionalen Umfelds zu spielen.

    Icon: forschung
    Forschungsuniversität mit internationaler Sichtbarkeit
    Icon: forschung
    orientiert sich an gesellschaftsrelevanten Forschungsthemen
    Foto: Eine Studierende der RPTU Kaiserslautern lehnt an einem Regal in der Bibliothek und blickt in ein Buch.
    Foto: Studierende der RPTU Kaiserslautern spazieren am Fluss entlang und unterhalten sich.
    Foto: Studierende der RPTU Kaiserslautern sitzen vor ihren Laptops und lachen und unterhalten sich.

Das könnte Sie auch interessieren

Hochschulen

Ein Überblick über alle deutschen Hochschulen mit umfangreicher Suchmaske und detaillierten Informationen zu jeder Hochschule.

Hochschulen

Studium

Alle Studienmöglichkeiten staatlicher und staatlich anerkannter deutscher Hochschulen sowie Hinweise für eine erfolgreiche Studienwahl.

Studium

Über uns

Der Hochschulkompass informiert über deutsche Hochschulen und ist bundesweit das einzige Portal, das auf Selbstauskünften der Hochschulen beruht.

Über uns