Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
(1) Zur Promotion wird auf schriftlichen Antrag zugelassen, wer ein einschlägiges Studium an einer deutschen oder als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule mit einem Masterabschluss (MSc, MEd, MA) oder an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule mit der Diplomprüfung, der Akademischen Abschlussprüfung (M.A.) oder der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mindestens mit der Gesamtnote „gut“ oder ei...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
(1) Zur Promotion wird auf schriftlichen Antrag zugelassen, wer ein einschlägiges Studium an einer deutschen oder als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule mit einem Masterabschluss (MSc, MEd, MA) oder an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule mit der Diplomprüfung, der Akademischen Abschlussprüfung (M.A.) oder der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mindestens mit der Gesamtnote „gut“ oder einer äquivalenten Bewertung abgeschlossen hat und ein Betreuungsverhältnis gemäß § 4 Absatz 1 nachweisen kann. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. bei einer herausragenden Abschlussarbeit) kann die Promotionskommission auch bei einem Studienabschluss mit mangelnder Einschlägigkeit oder bei einer schlechteren Gesamtnote die Zulassung zur Promotion erteilen.
(2) Zur Promotion kann auch zugelassen werden, wer die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Realschulen, Realschule Plus und Förderschulen, ein Diplom einer Fachhochschule oder einen Bachelorabschluss einer Universität oder Fachhochschule vorweisen kann. Voraussetzung für die Zulassung dieser Bewerberin oder dieses Bewerbers als Doktorandin oder Doktorand ist der Nachweis eines mit der Note sehr gut (mindestens 1,5) abgeschlossenen Studiums, welches sich auf das Promotionsfach bezieht, der Nachweis eines Betreuungsverhältnisses gemäß § 4 Absatz 1 sowie der erfolgreiche Abschluss des Promotionseignungsfeststellungsverfahrens (§ 20).
VII. Bestimmungen für Absolventinnen und Absolventen mit Abschlüssen von Fachhochschulen und Antragstellende mit der Ersten Staatsprüfung für Grund-, Haupt-, Realschulen, Realschule Plus und Förderschulen sowie Antragstellende mit Bachelorabschluss
§ 20 Promotionseignungsfeststellungsverfahren
(1) Durch das Promotionseignungsfeststellungsverfahren ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in dem gewählten Promotionsfach im selben Maße über die Qualifikation zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten verfügt wie eine Bewerberin oder ein Bewerber nach § 3 Absatz 1 der Promotionsordnung.
(2) Ein Promotionseignungsfeststellungsverfahren ist durchzuführen bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 2 erfüllen.
(3) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionseignungsfeststellungsverfahren ist schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen
1. das Abschlusszeugnis und ein Exemplar der Abschlussarbeit in einem Diplom- oder Bachelorstudiengang nach § 3 Absatz 2 oder das Zeugnis über die erste Staatsprüfung sowie ein Exemplar der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit in einem Lehramtsstudiengang nach § 3 Absatz 2 und
2. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber an einem anderen Promotionseignungsfeststellungsverfahren oder einem vergleichbaren Prüfungsverfahren teilnimmt oder teilgenommen hat und dieses mit einer als „nicht bestanden“ eingestuften Leistung abgeschlossen hat.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. die Anforderungen des § 3 Absatz 2 nicht erfüllt,
2. sich bereits an einer anderen Hochschule im Promotionseignungsfeststellungsverfahren oder einem anderen vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet,
3. bereits eine Eignungsfeststellungsprüfung oder vergleichbare Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder
4. die Unterlagen gemäß Absatz 3 nicht vollständig vorgelegt hat.
(5) Die Entscheidung über den Zulassungsantrag teilt die Dekanin oder der Dekan der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit.
(6) Die Promotionskommission legt in Absprache mit der zukünftigen Betreuerin oder dem zukünftigen Betreuer gemäß § 4 unter Berücksichtigung der aktuellen, von der Promotionskommission verabschiedeten Fachempfehlungen mindestens vier Module mit insgesamt mindestens 40 ECTS-Punkten aus dem für das angestrebte Promotionsfach relevanten Masterstudiengang des Fachbereichs IV fest, die die Bewerberin oder der Bewerber zu erbringen hat. Diese Module umfassen in der Regel die im jeweiligen Studiengang vorgesehenen Pflichtmodule. Eine Liste der wählbaren Module wird von den Fächern vorgeschlagen und von der Promotionskommission beschlossen. Die Modulendnoten werden von den jeweiligen Lehrenden, bei denen Prüfungsleistungen erbracht werden, schriftlich bestätigt und dem Dekanat vorgelegt. Das Endergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens ergibt sich aus dem nach ECTS gewichteten arithmetischen Mittel der Modulendnoten. Durchschnittsnoten mit mehreren Nachkommastellen werden auf eine Nachkommastelle auf- oder abgerundet. Das Promotionseignungsfeststellungsverfahren soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein.
(7) Das Promotionseignungsfeststellungsverfahren gilt als nicht bestanden, wenn das nach ECTS gewichtete arithmetische Mittel der einzelnen Modulendnoten schlechter als 2,0 oder eine Modulprüfung gemäß Allgemeiner Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge an der Universität Trier (§ 17 Absatz 2) endgültig nicht bestanden ist. Das Promotionseignungsfeststellungsverfahren kann bei Nichtbestehen nicht wiederholt werden.
(8) Über das Bestehen oder das Nichtbestehen des Promotionseignungsfeststellungsverfahrens stellt die Dekanin oder der Dekan eine schriftliche Bescheinigung aus, von der ein Exemplar im Dekanat verbleibt.
(9) Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers bei der Dekanin oder dem Dekan kann die zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs IV an mündlichen Prüfungen teilnehmen; sie ist gegebenenfalls mindestens zwei Wochen vorher über den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung zu unterrichten.
(10) Für das Promotionseignungsfeststellungsverfahren gelten die §§ 5, 8, 11 Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 und §§ 12, 13, 14,16, 18, 21 und 22 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der Universität Trier, sofern in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist.
(11) Die Bewertung der im Promotionseignungsfeststellungsverfahren erbrachten Leistungen richtet sich nach der Fachprüfungsordnung für den gemäß Absatz 6 bestimmten Masterstudiengang in der jeweils geltenden Fassung.
(12) Von der Promotion ausgeschlossen ist, wer bei dem Nachweis der Annahme- oder Zulassungsvoraussetzungen eine Täuschung begangen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Rat des Fachbereichs IV. Der Bewerberin oder dem Bewerber ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.