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Universität Trier

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Zur Promotion wird auf schriftlichen Antrag zugelassen, wer ein einschlägiges Studium an einer deutschen oder als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule mit einem Masterabschluss (MSc, MEd, MA) oder an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule mit der Diplomprüfung, der Akademischen Abschlussprüfung (M.A.) oder der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mindestens mit der Gesamtnote „gut“ oder ei...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion

      (1) Zur Promotion wird auf schriftlichen Antrag zugelassen, wer ein einschlägiges Studium an einer deutschen oder als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule mit einem Masterabschluss (MSc, MEd, MA) oder an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule mit der Diplomprüfung, der Akademischen Abschlussprüfung (M.A.) oder der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mindestens mit der Gesamtnote „gut“ oder einer äquivalenten Bewertung abgeschlossen hat und ein Betreuungsverhältnis gemäß § 4 Absatz 1 nachweisen kann. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. bei einer herausragenden Abschlussarbeit) kann die Promotionskommission auch bei einem Studienabschluss mit mangelnder Einschlägigkeit oder bei einer schlechteren Gesamtnote die Zulassung zur Promotion erteilen.

      (2) Zur Promotion kann auch zugelassen werden, wer die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Realschulen, Realschule Plus und Förderschulen, ein Diplom einer Fachhochschule oder einen Bachelorabschluss einer Universität oder Fachhochschule vorweisen kann. Voraussetzung für die Zulassung dieser Bewerberin oder dieses Bewerbers als Doktorandin oder Doktorand ist der Nachweis eines mit der Note sehr gut (mindestens 1,5) abgeschlossenen Studiums, welches sich auf das Promotionsfach bezieht, der Nachweis eines Betreuungsverhältnisses gemäß § 4 Absatz 1 sowie der erfolgreiche Abschluss des Promotionseignungsfeststellungsverfahrens (§ 20).

      VII. Bestimmungen für Absolventinnen und Absolventen mit Abschlüssen von Fachhochschulen und Antragstellende mit der Ersten Staatsprüfung für Grund-, Haupt-, Realschulen, Realschule Plus und Förderschulen sowie Antragstellende mit Bachelorabschluss

      § 20 Promotionseignungsfeststellungsverfahren

      (1) Durch das Promotionseignungsfeststellungsverfahren ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in dem gewählten Promotionsfach im selben Maße über die Qualifikation zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten verfügt wie eine Bewerberin oder ein Bewerber nach § 3 Absatz 1 der Promotionsordnung.

      (2) Ein Promotionseignungsfeststellungsverfahren ist durchzuführen bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 2 erfüllen.

      (3) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionseignungsfeststellungsverfahren ist schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen
      1. das Abschlusszeugnis und ein Exemplar der Abschlussarbeit in einem Diplom- oder Bachelorstudiengang nach § 3 Absatz 2 oder das Zeugnis über die erste Staatsprüfung sowie ein Exemplar der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit in einem Lehramtsstudiengang nach § 3 Absatz 2 und
      2. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber an einem anderen Promotionseignungsfeststellungsverfahren oder einem vergleichbaren Prüfungsverfahren teilnimmt oder teilgenommen hat und dieses mit einer als „nicht bestanden“ eingestuften Leistung abgeschlossen hat.

      (4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
      1. die Anforderungen des § 3 Absatz 2 nicht erfüllt,
      2. sich bereits an einer anderen Hochschule im Promotionseignungsfeststellungsverfahren oder einem anderen vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet,
      3. bereits eine Eignungsfeststellungsprüfung oder vergleichbare Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder
      4. die Unterlagen gemäß Absatz 3 nicht vollständig vorgelegt hat.

      (5) Die Entscheidung über den Zulassungsantrag teilt die Dekanin oder der Dekan der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit.

      (6) Die Promotionskommission legt in Absprache mit der zukünftigen Betreuerin oder dem zukünftigen Betreuer gemäß § 4 unter Berücksichtigung der aktuellen, von der Promotionskommission verabschiedeten Fachempfehlungen mindestens vier Module mit insgesamt mindestens 40 ECTS-Punkten aus dem für das angestrebte Promotionsfach relevanten Masterstudiengang des Fachbereichs IV fest, die die Bewerberin oder der Bewerber zu erbringen hat. Diese Module umfassen in der Regel die im jeweiligen Studiengang vorgesehenen Pflichtmodule. Eine Liste der wählbaren Module wird von den Fächern vorgeschlagen und von der Promotionskommission beschlossen. Die Modulendnoten werden von den jeweiligen Lehrenden, bei denen Prüfungsleistungen erbracht werden, schriftlich bestätigt und dem Dekanat vorgelegt. Das Endergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens ergibt sich aus dem nach ECTS gewichteten arithmetischen Mittel der Modulendnoten. Durchschnittsnoten mit mehreren Nachkommastellen werden auf eine Nachkommastelle auf- oder abgerundet. Das Promotionseignungsfeststellungsverfahren soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein.

      (7) Das Promotionseignungsfeststellungsverfahren gilt als nicht bestanden, wenn das nach ECTS gewichtete arithmetische Mittel der einzelnen Modulendnoten schlechter als 2,0 oder eine Modulprüfung gemäß Allgemeiner Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge an der Universität Trier (§ 17 Absatz 2) endgültig nicht bestanden ist. Das Promotionseignungsfeststellungsverfahren kann bei Nichtbestehen nicht wiederholt werden.

      (8) Über das Bestehen oder das Nichtbestehen des Promotionseignungsfeststellungsverfahrens stellt die Dekanin oder der Dekan eine schriftliche Bescheinigung aus, von der ein Exemplar im Dekanat verbleibt.

      (9) Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers bei der Dekanin oder dem Dekan kann die zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs IV an mündlichen Prüfungen teilnehmen; sie ist gegebenenfalls mindestens zwei Wochen vorher über den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung zu unterrichten.

      (10) Für das Promotionseignungsfeststellungsverfahren gelten die §§ 5, 8, 11 Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 und §§ 12, 13, 14,16, 18, 21 und 22 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der Universität Trier, sofern in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist.

      (11) Die Bewertung der im Promotionseignungsfeststellungsverfahren erbrachten Leistungen richtet sich nach der Fachprüfungsordnung für den gemäß Absatz 6 bestimmten Masterstudiengang in der jeweils geltenden Fassung.

      (12) Von der Promotion ausgeschlossen ist, wer bei dem Nachweis der Annahme- oder Zulassungsvoraussetzungen eine Täuschung begangen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Rat des Fachbereichs IV. Der Bewerberin oder dem Bewerber ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 1 Promotion und Promotionsleistung

      (1) Der Fachbereich IV Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Mathematik und Informatikwissenschaften der Universität Trier kann aufgrund eines Promotionsverfahrens den Doktorgrad verleihen. Zur Eröffnung des Verfahrens ist eine von der Doktorandin oder dem Doktoranden verfasste wissenschaftliche Abhandlung, die Dissertationsschrift, einzureichen.
      Diese muss den am 18. Februar 2016 vom Senat verabschiedeten Leitlinien der Universität Trier zur...
      § 1 Promotion und Promotionsleistung

      (1) Der Fachbereich IV Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Mathematik und Informatikwissenschaften der Universität Trier kann aufgrund eines Promotionsverfahrens den Doktorgrad verleihen. Zur Eröffnung des Verfahrens ist eine von der Doktorandin oder dem Doktoranden verfasste wissenschaftliche Abhandlung, die Dissertationsschrift, einzureichen.
      Diese muss den am 18. Februar 2016 vom Senat verabschiedeten Leitlinien der Universität Trier zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis entsprechen. Die Dissertationsschrift kann entweder in monographischer oder in kumulativer Form eingebracht werden (vgl. Absatz 3). Ferner muss die Dissertationsschrift zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens (§ 5) einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellen, die die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten erkennen lässt. Die Masterarbeit oder eine andere Prüfungsarbeit können nicht als Dissertationsschrift eingereicht werden. Der Fachbereich IV muss für das Gebiet der Dissertationsschrift zuständig sein (§ 3 Absatz 1). Kooperative Promotionsverfahren mit Fachhochschulen sind möglich.

      (2) Die Dissertationsschrift kann ganz oder teilweise veröffentlicht und/oder in Co-Autorenschaft verfasst sein. Eventuell auftretende urheberrechtliche Fragen sind von der Doktorandin oder dem Doktoranden zu klären (§ 14 Absatz 1). Bereits veröffentlichten Arbeiten ist eine Erklärung beizufügen, welche Teile der Dissertationsschrift an welcher Stelle bereits veröffentlicht wurden. Bei in Co-Autorenschaft verfassten Arbeiten ist eine Angabe über die individuellen, eigenständigen Leistungen der Doktorandin oder des Doktoranden beizufügen (§ 5 Absatz 1 Buchstabe f).

      (3) Eine kumulative Dissertationsschrift besteht aus mindestens drei wissenschaftlichen Originalarbeiten der Bewerberin oder des Bewerbers. Diesen Arbeiten ist ein eigenständig verfasster wissenschaftlicher Text voranzustellen, der folgenden Anforderungen genügt:
      1. Einordnung der Ergebnisse in den aktuellen Stand der Wissenschaft,
      2. Darstellung des inneren Zusammenhangs der eingereichten Schriften,
      3. Darstellung der wesentlichen Schlussfolgerungen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 21 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät durchgeführt werden, wenn
      a) auch an der ausländischen Fakultät für die Promotion die Vorlage einer Dissertationsschrift (§ 1 Absatz 1) und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind und
      b) mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, der die Promotionskommission zu...
      § 21 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät durchgeführt werden, wenn
      a) auch an der ausländischen Fakultät für die Promotion die Vorlage einer Dissertationsschrift (§ 1 Absatz 1) und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind und
      b) mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, der die Promotionskommission zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Einschreibung der Bewerberinnen
      oder der Bewerber an einer Universität und die Krankenversicherung sowie erforderlichenfalls über eine Registrierung des Themas der Dissertationsschrift enthalten.
      Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen dieser Promotionsordnung mit Ausnahme von § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a, § 7 Absatz 1 sowie § 10 Absatz 1.

      (2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Studium mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach sie oder er auch an der ausländischen Fakultät, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist.

      (3) Wenn die Landessprache an der ausländischen Fakultät nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertationsschrift in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache aufweist. In der Vereinbarung nach Absatz 1 Buchstabe b kann von dem Erfordernis der Zusammenfassung in deutscher Sprache befreit werden. In der Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Dissertationsschrift in einer anderen als der deutschen Sprache und der Landessprache an der ausländischen Fakultät vorlegen darf und ob und in welchen Sprachen Zusammenfassungen erforderlich sind.

      (4) Die Bewerberin oder der Bewerber wird von je einer akademischen Lehrerin oder einem akademischen Lehrer der beiden beteiligten Fakultäten als Doktorandin oder als Doktorand angenommen und betreut. Die Betreuerinnen oder Betreuer müssen an ihrer Heimatinstitution zur Betreuung von Promotionen berechtigt sein und sind in der Vereinbarung nach Absatz 1 Buchstabe b zu nennen.

      (5) Findet die mündliche Promotionsleistung an der Universität Trier statt, bestellt die Dekanin oder der Dekan die beiden Betreuerinnen oder Betreuer zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Diesem gehören an:
      a) die Dekanin oder der Dekan oder eine oder ein von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder bestellter Vertreter,
      b) die beiden Betreuerinnen oder Betreuer.

      (6) Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der Universität Trier durchgeführt, erfolgt die Bewertung der Promotionsleistungen (§ 13) auch nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht. Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der ausländischen Universität durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe von § 13 Absatz 2 bewertet werden.

      (7) Die Promotionsurkunde ist mit den Siegeln der Universität Trier und der ausländischen Hochschule zu versehen. Die Promotionsurkunde muss erkennen lassen, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades auf Grund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens des Fachbereichs IV der Universität Trier mit einer ausländischen Fakultät handelt. Findet die Disputation nicht an der Universität Trier statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die ausländische Fakultät geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 15 Absatz 1 entsprechen.

      (8) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (§ 1 Absatz 5) und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Ist nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht die Aushändigung einer gemeinsamen Urkunde gemäß Absatz 7 Satz 1 nicht zulässig, so muss
      a) aus beiden Urkunden ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nach Satz 1 nebeneinander ausgeschlossen ist, und
      b) in der Promotionsurkunde der ausländischen Fakultät darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens des Fachbereiches IV der Universität Trier mit der ausländischen Fakultät handelt. Der Hinweis ist in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen. Über Ausnahmen entscheidet der Dekan.

      (9) Für die Vervielfältigung der Dissertationsschrift und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der Hochschule, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht worden ist. Ist die mündliche Promotionsleistung an der ausländischen Hochschule erbracht worden, so sind vier Exemplare der veröffentlichten Dissertationsschrift an die Dekanin oder den Dekan des Fachbereichs IV der Universität Trier abzuliefern.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt der Universität Trier 66/2020, S. 4 ff.
  • Hochschulporträt
    „Starke Forschung und attraktive Lehre auf einem modernen Campus im Herzen Europas - interdisziplinär, international und in einmaliger Atmosphäre.”
    Prof. Dr. Eva Martha Eckkrammer
    Präsidentin der Universität Trier
    Studieren und forschen in Deutschlands ältester Stadt.

    Die Universität Trier zeichnet sich neben zahlreichen Studiengängen in Geistes-, Gesellschafts- und Sprachwissenschaften auch durch interessante Studienfächer in den Bereichen Umwelt, MINT und Digitalisierung aus. Dazu zählen hochspezialisierte Studiengänge, die nur an wenigen Universitäten Deutschlands studiert werden können. Die klinisch orientierte Psychologie und die Raum- und Umweltwissenschaften zählen zu den größten Einrichtungen ihrer Art in Deutschland. 

    Mit über 11.000 Studierenden gehört die Universität Trier zu den mittelgroßen Hochschulen in Deutschland. Ein gutes Betreuungsverhältnis von Professoren und Dozenten zu den Studierenden ist die Regel, direkter Kontakt und kurze Wege prägen den Alltag der Studierenden.

    Icon: uebersicht
    Campus-Universität mit kurzen Wegen und familiärer Atmosphäre
    Icon: uebersicht
    ist bekannt für seine kleinen, seltenen "Orchideenfächer"
    Studium an der Universität Trier

    Die Universität Trier bietet mehr als 100 Studiengänge aus verschiedenen Fachrichtungen an, von den Altertumswissenschaften bis zur Wirtschaftsinformatik. Dabei werden Vielfalt und Interdisziplinarität groß geschrieben. Die grundständigen Studiengänge schließen mit den Abschlüssen Bachelor, Master und Staatsexamen ab. Darüber hinaus gibt es ein breites Weiterbildungsangebot, welches von Vorträgen und Kursen für die breite Öffentlichkeit bis hin zu spezifischen Weiterbildungszertifikaten und -studiengängen reicht.

    Icon: studium
    große und vielfältige Auswahl an Studiengängen
    Icon: studium
    zahlreiche Kontakte zu Hochschulen weltweit
    Forschungsprofil der Universität Trier

    An der Universität Trier sind die Forschungsschwerpunkte stark geprägt von einer geistes- und umweltwissenschaftlichen Tradition. Vor allem in diesen Bereichen wirkten Sonderforschungsbereiche, Forschergruppen und Graduiertenkollegs von Trier aus in Wissenschaft und Gesellschaft.

    Innerhalb der profilgebenden Forschungsschwerpunkte werden mit Mitteln der Forschungsinitiative Rheinland-Pfalz im Zeitraum von 2019 bis 2023 sieben Potential- und Profilbereiche gefördert.

    Icon: forschung
    versteht sich als Ideen- und Impulsgeber für Politik, Wirtschaft und Verwaltung
    Icon: forschung
    Interdisziplinarität und Internationalität befördern den Wissenstransfer
    EU-geförderte Projekte an der Universität Trier (Auswahl)

    Ada-Lovelace-Projekt
    Prof. Dr. Leonhard Frerick / Dipl.-Soz. Bianca Schröder, Fachbereich IV - Mathematik
    Förderer: Europäischer Sozialfonds (ESF)

    STRADA - Simulation of Transport between Adriatic Seas and the Danube (101001835)
    PD Dr. Leif Scheuermann, Fachbereich III - Digitales Historisches Erbe
    Förderer: Europäische Kommission, Horizon 2020, ERC-Consolidator Grant
    Koordination: Universität Trier

    PAPA - Pamphlets and Patrons
    Prof. Dr. Damien Tricoire, Neuere Geschichte 
    Förderer: Europäische Kommission, Horizon 2020, ERC-Consolidator Grant
    Koordination: Universität Trier

    PIONEERED- Pioneering policies and practices tackling educational inequalities in Europe (101004392)
    Prof.`in Dr. Sabine Bollig, Erziehungswissenschaften, Sozialpädagogik II (Partner)
    Förderer: Europäische Kommission, Horizon 2020, Programm RIA
    Koordination: Universität Luxemburg, Luxemburg

    Foto. Studierende hören im Audimax der Universität Trier eine Vorlesung
    Foto: Blick auf ein Hochschulgebäude der Universität Trier
    Foto: Studierende auf dem Campus der Universität Trier

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