Auszug aus der Promotionsordnung
Dritter Abschnitt. Besondere Verfahrensvorschriften
4. Kapitel: Graduiertenschule für Naturwissenschaften und Technik (Graduate School of Science and Technology)
§ 36
Zulassung zur Graduiertenschule
(1) Zur Graduiertenschule kann zugelassen werden, wer die nachfolgenden besonderen Vo-
raussetzungen erfüllt:
a. Die Bewerberin oder der Bewerber muss ein mindestens vierjähriges ordentliches Stu-
dium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder in einem wissenscha...
Dritter Abschnitt. Besondere Verfahrensvorschriften
4. Kapitel: Graduiertenschule für Naturwissenschaften und Technik (Graduate School of Science and Technology)
§ 36
Zulassung zur Graduiertenschule
(1) Zur Graduiertenschule kann zugelassen werden, wer die nachfolgenden besonderen Vo-
raussetzungen erfüllt:
a. Die Bewerberin oder der Bewerber muss ein mindestens vierjähriges ordentliches Stu-
dium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder in einem wissenschaftlichen Studi-
engang an einer Gesamthochschule oder ein Studium in einem universitären Master-
oder einem Fachhochschulmasterstudiengang absolviert haben.
b. Die Bewerberin oder der Bewerber muss
a.a. über einen universitären Diplomgrad oder Mastergrad in einem universitären oder
Fachhochschulstudiengang in Biologie, Biochemie, Chemie, Geographie, Infor-
matik, Mathematik, Mathematischer Physik, Nanostrukturtechnik, Physik oder
Technologie der Funktionswerkstoffe verfügen oder
b.b. die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung
mit dem Unterrichtsfächern Biologie, Chemie, Geographie, Informatik, Mathematik
oder Physik oder
c.c. die Erste Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker oder Pharma-
zie
erfolgreich abgelegt haben.
c. Als Zulassungsvoraussetzung kann die Gemeinsame Promotionskommission auch ei-
nen Hochschulabschluss aus einem anderen Fach anerkennen, wenn zwischen die-
sem und dem Fachgebiet des Promotionsvorhabens ein sinnvoller innerer Zusammen-
hang besteht. Ein Hochschulabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule außer-
halb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird
in der Regel als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, außer es bestehen wesentliche
Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). In Zweifels-
fällen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Soll die
Anerkennung versagt werden, entscheidet darüber die Gemeinsame Promotionskom-
mission; die Entscheidung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.
d. Bewerberinnen oder Bewerber, deren Muttersprache weder Deutsch noch Englisch ist,
müssen ausreichende Kenntnisse in Deutsch oder Englisch besitzen.
(2) 1
Die in Abs. 1 Buchst. b) genannten Zulassungsvoraussetzungen gelten auch als erfüllt,
wenn die Bewerberin oder der Bewerber ein mindestens vierjähriges Fachhochschulstudium in
einem nach Abs. 1 Buchst. c) anerkannten Fachhochschulstudiengang oder einen fachlich ein-
schlägigen sonstigen universitären oder Fachhochschulstudiengang absolviert hat, die entspre-
chende Abschlussprüfung mindestens mit der Gesamtprüfungsnote „gut“ mit der Bewertung
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2,00 oder besser bestanden hat und zur Leistungserbringung nach § 6 Abs. 3 die Promotions-
eignungsprüfung gemäß § 37 in einem Fach aus dem Wirkungsbereich der Graduiertenschule
besteht. 2
Auf die Bewerbung hin werden diese Bewerberinnen und Bewerber von einem von
der Gemeinsamen Promotionskommission gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 bestellten Auswahlaus-
schuss zum Promotionseignungsfeststellungsverfahren gemäß § 37 ausgewählt.
(3) Mit der Zulassung zur Graduiertenschule gemäß § 8 wird das Promotionskomitee gemäß
§ 4 bestellt.
§ 37
Zulassung zur Promotionseignungsprüfung und Verfahren
(1) Fachlich einschlägig im Sinne des § 36 Abs. 2 ist ein Fachhochschulstudiengang oder ein
Studiengang mit dem Abschluss Bachelor of Science oder Baccalaureus, wenn er einen sinn-
vollen inneren Zusammenhang zu dem angestrebten Fachgebiet des Promotionsvorhabens
aufweist.
(2) 1
Die Bewerberin oder der Bewerber hat ihren oder seinen Antrag auf Zulassung zur Promo-
tionseignungsprüfung schriftlich an die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule zu
richten und dort einzureichen. 2
Soweit nicht bereits mit dem Antrag nach § 6 Abs. 1 eingereicht,
hat sie oder er dem Antrag beizufügen:
1. Eine Darstellung des Fachhochschulstudiengangs oder des Studiengangs mit dem er-
langten Abschlusszeugnis eines Bachelor of Science oder Baccalaureus,
2. die Angabe des Fachgebietes, in dem sie oder er promoviert zu werden gedenkt, im
Falle des § 36 Abs. 2 mit einer Erklärung zum sinnvollen inneren Zusammenhang ihres
oder seines Fachhochschulabschlusses und des angestrebten Fachgebietes des Pro-
motionsvorhabens,
3. die Angabe der nach Abs. 8 gewählten Nebenfächer und gegebenenfalls die Entschei-
dung der Direktorin oder des Direktors der Graduiertenschule nach Abs. 8 Satz 5,
4. eine Erklärung, ob sie oder er sich bereits an irgendeiner Hochschule einer Promotions-
eignungsprüfung oder einer gleichartigen Prüfung unterzogen hat,
5. die Erklärung eines Mitglieds der Graduiertenschule, dass die wissenschaftliche Arbeit
und gegebenenfalls die Dissertation in dessen Arbeitsbereich angefertigt und betreut
werden kann,
6. ein amtliches Führungszeugnis, sofern sie oder er sich nicht im öffentlichen Dienst be-
findet oder nicht als Studierende oder Studierender an der Universität Würzburg einge-
schrieben ist.
(3) 1
Die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule teilt den Bewerberinnen und Be-
werbern die Auswahlentscheidung mit und lässt die ausgewählten Bewerberinnen und Bewer-
ber zugleich zur Qualifikationsphase für die Zulassung zur Graduiertenschule zu. 2
Die Direktorin
oder der Direktor der Graduiertenschule kann zur Frage, ob der Hochschulabschluss der Be-
werberin oder des Bewerbers fachlich einschlägig ist, einen Beschluss der Gemeinsamen Pro-
motionskommission herbeiführen. 3
Die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist zu versa-
gen, wenn
1. das angegebene Fach des Promotionsvorhabens nicht zu den in der Graduiertenschule
vertretenen Fächern gehört
2. der Studiengang nicht anerkannt oder fachlich einschlägig ist,
3. die Bewerberin oder der Bewerber nicht das gemäß § 36 Abs. 2 erforderliche Prädikat
nachweist; bei besonders qualifizierten Bewerberinnen oder Bewerbern kann die Ge-
meinsame Promotionskommission von dem Erfordernis des Nachweises gemäß § 36
Abs. 2 des erforderlichen Prädikats auf Antrag befreien, sofern dies von einem Mitglied
der Gemeinsamen Promotionskommission nach eingehender Prüfung der Studienleis-
tungen der Bewerberin oder des Bewerbers befürwortet wird,
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4. der Zulassungsantrag den Anforderungen nach Abs. 2 nicht genügt,
5. die Bewerberin oder der Bewerber die Promotionseignungsprüfung oder eine gleichar-
tige Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
6. die Bewerberin oder der Bewerber bereits an einer anderen Hochschule eine Promo-
tionseignungsprüfung oder gleichartige Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
7. sich die Bewerberin oder der Bewerber der Führung eines Doktorgrades unwürdig er-
wiesen hat.
(4) Ist die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen, so sorgt die Direktorin oder der Direktor
der Graduiertenschule für einen zeit- und sachgerechten Ablauf des Verfahrens.
(5) 1
Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
1. einer wissenschaftlichen Arbeit und
2. einer mündlichen Prüfung
2
Die mündliche Prüfung setzt voraus, dass die wissenschaftliche Arbeit angenommen ist. 3
Die
Erbringung der Leistungen soll grundsätzlich nicht mehr als ein Jahr erfordern.
(6) 1
In der Promotionseignungsprüfung muss die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen,
dass sie oder er über die für die Promotion bedeutsamen Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem
gewählten Fachgebiet verfügt. 2
In der wissenschaftlichen Arbeit soll sie oder er insbesondere
zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, innerhalb einer vorgesehenen Frist ein Problem aus
dem Fach, in dem die Eignungsprüfung abgenommen wird, selbständig nach wissenschaftli-
chen Methoden zu bearbeiten.
(7) 1
Die wissenschaftliche Arbeit soll von Thema und Aufgabenstellung her so begrenzt sein,
dass sie innerhalb von sechs Monaten bearbeitet werden kann. 2
Im Einzelfall kann auf begrün-
deten Antrag die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Monate verkürzt oder verlängert werden.
3
Die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule weist der Bewerberin oder dem Bewer-
ber, die oder der einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten kann, das Thema zu und setzt
die Bearbeitungszeit fest. 4
Die wissenschaftliche Arbeit ist von zwei Gutachterinnen oder Gut-
achtern, die die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule aus dem Kreis der in der
Graduiertenschule tätigen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bestellt, zu begutach-
ten. 5
Eine Gutachterin oder ein Gutachter soll grundsätzlich ein Mitglied einer an der Graduier-
tenschule beteiligten Fakultät sein, dessen Fachgebiet mit der wissenschaftlichen Arbeit in sinn-
vollem innerem Zusammenhang steht. 6
Sprechen sich beide Gutachterinnen oder Gutachter
übereinstimmend für die Annahme oder Ablehnung aus, ist die wissenschaftliche Arbeit ange-
nommen oder abgelehnt. 7
Lehnt eine oder einer der Gutachterinnen oder Gutachter die wissen-
schaftliche Arbeit ab, trifft die Gemeinsame Promotionskommission die Entscheidung, ggf. nach
Einholung eines weiteren Gutachtens. 8
Die wissenschaftliche Arbeit gilt als abgelehnt, wenn die
Bewerberin oder der Bewerber diese nicht fristgerecht einreicht. 9
Ist die wissenschaftliche Arbeit
abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.
(8) 1
Ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen, hat sich die Bewerberin oder der Bewerber
der mündlichen Prüfung, die innerhalb eines weiteren halben Jahres stattfindet, zu unterziehen.
2
Sie erstreckt sich auf das Promotionsfach und weitere diesem Fach nahestehende Studienin-
halte.
3
Auf Antrag kann die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule ein Fach aus anderen
Bereichen zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber darlegt, dass dieses Fach für ihr
oder sein wissenschaftliches Spezialgebiet oder ihre oder seine spätere berufliche Tätigkeit von
erheblicher Bedeutung ist, und wenn sie oder er eine Erklärung der oder des als Prüferin oder
Prüfer vorgesehene Fachvertreterin oder Fachvertreters vorlegt, dass diese oder dieser die
Prüfung vornehmen wird.
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4
Die Prüferinnen oder Prüfer werden von der Direktorin oder dem Direktor der Graduierten-
schule aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Graduiertenschule
bestellt. 5
Wurde dem Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers nach Abs. 8 Satz 3 stattge-
geben, so kann als Prüferin oder Prüfer für das Nebenfach auch eine hauptberufliche Hoch-
schullehrerin oder ein hauptberuflicher Hochschullehrer aus dem entsprechenden Bereich be-
stellt werden. 6
Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer muss Fachvertreterin oder Fachver-
treter des von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebten Promotionsfaches sein.
(9) 1
Zur mündlichen Prüfung wird die Bewerberin oder der Bewerber von der Direktorin oder
dem Direktor der Graduiertenschule mit einer Frist von einer Woche geladen. 2
Erscheint die
Bewerberin oder der Bewerber aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht zur münd-
lichen Prüfung, so gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden. 3
Die mündliche Prü-
fung ist eine Einzelprüfung. 4
Sie muss innerhalb von zwei Wochen abgelegt werden. 5
Die Prü-
fung dauert in jedem Fach 30 Minuten. 6
Bei jeder Prüfung muss neben der Prüferin oder dem
Prüfer eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sein. 7
Von dieser oder diesem ist über den
Verlauf der Prüfung ein Protokoll anzufertigen. 8
Die oder der jeweilige Prüferin oder Prüfer stellt
fest, ob die Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem geprüften Fach den Anforde-
rungen nach Absatz 6 Satz 1 genügt. 9
Genügen die Leistungen den Anforderungen nicht in
allen geprüften Fächern, ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.
(10) 1
Eine nicht bestandene Promotionseignungsprüfung kann einmal wiederholt werden. 2
Das
Gesuch um Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach der Mit-
teilung des Nichtbestehens der Promotionseignungsprüfung eingereicht werden, sofern nicht
der Bewerberin oder dem Bewerber wegen besonderer, von ihr oder ihm nicht zu vertretender
Gründe, eine Nachfrist gewährt wird. 3
Eine in der Promotionseignungsprüfung angenommene
wissenschaftliche Arbeit wird für das Wiederholungsverfahren anerkannt.
(11) Über die bestandene Promotionseignungsprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewer-
ber eine Bescheinigung für das weitere Promotionsverfahren, die von der Direktorin oder dem
Direktor der Graduiertenschule unterschrieben ist.
(12) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft die Direktorin oder der Direktor der Graduierten-
schule die im Verfahren der Promotionseignungsprüfung anfallenden Entscheidungen.