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Ihre Suchkriterien : Graduiertenschule für Naturwissenschaften und Technik (Graduate School of Science and Technology)

Julius-Maximilians-Universität Würzburg

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Dritter Abschnitt. Besondere Verfahrensvorschriften
      4. Kapitel: Graduiertenschule für Naturwissenschaften und Technik (Graduate School of Science and Technology)

      § 36
      Zulassung zur Graduiertenschule
      (1) Zur Graduiertenschule kann zugelassen werden, wer die nachfolgenden besonderen Vo-
      raussetzungen erfüllt:
      a. Die Bewerberin oder der Bewerber muss ein mindestens vierjähriges ordentliches Stu-
      dium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder in einem wissenscha...
      Dritter Abschnitt. Besondere Verfahrensvorschriften
      4. Kapitel: Graduiertenschule für Naturwissenschaften und Technik (Graduate School of Science and Technology)

      § 36
      Zulassung zur Graduiertenschule
      (1) Zur Graduiertenschule kann zugelassen werden, wer die nachfolgenden besonderen Vo-
      raussetzungen erfüllt:
      a. Die Bewerberin oder der Bewerber muss ein mindestens vierjähriges ordentliches Stu-
      dium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder in einem wissenschaftlichen Studi-
      engang an einer Gesamthochschule oder ein Studium in einem universitären Master-
      oder einem Fachhochschulmasterstudiengang absolviert haben.
      b. Die Bewerberin oder der Bewerber muss
      a.a. über einen universitären Diplomgrad oder Mastergrad in einem universitären oder
      Fachhochschulstudiengang in Biologie, Biochemie, Chemie, Geographie, Infor-
      matik, Mathematik, Mathematischer Physik, Nanostrukturtechnik, Physik oder
      Technologie der Funktionswerkstoffe verfügen oder
      b.b. die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung
      mit dem Unterrichtsfächern Biologie, Chemie, Geographie, Informatik, Mathematik
      oder Physik oder
      c.c. die Erste Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker oder Pharma-
      zie
      erfolgreich abgelegt haben.
      c. Als Zulassungsvoraussetzung kann die Gemeinsame Promotionskommission auch ei-
      nen Hochschulabschluss aus einem anderen Fach anerkennen, wenn zwischen die-
      sem und dem Fachgebiet des Promotionsvorhabens ein sinnvoller innerer Zusammen-
      hang besteht. Ein Hochschulabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule außer-
      halb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird
      in der Regel als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, außer es bestehen wesentliche
      Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). In Zweifels-
      fällen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Soll die
      Anerkennung versagt werden, entscheidet darüber die Gemeinsame Promotionskom-
      mission; die Entscheidung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.
      d. Bewerberinnen oder Bewerber, deren Muttersprache weder Deutsch noch Englisch ist,
      müssen ausreichende Kenntnisse in Deutsch oder Englisch besitzen.
      (2) 1
      Die in Abs. 1 Buchst. b) genannten Zulassungsvoraussetzungen gelten auch als erfüllt,
      wenn die Bewerberin oder der Bewerber ein mindestens vierjähriges Fachhochschulstudium in
      einem nach Abs. 1 Buchst. c) anerkannten Fachhochschulstudiengang oder einen fachlich ein-
      schlägigen sonstigen universitären oder Fachhochschulstudiengang absolviert hat, die entspre-
      chende Abschlussprüfung mindestens mit der Gesamtprüfungsnote „gut“ mit der Bewertung
      41
      2,00 oder besser bestanden hat und zur Leistungserbringung nach § 6 Abs. 3 die Promotions-
      eignungsprüfung gemäß § 37 in einem Fach aus dem Wirkungsbereich der Graduiertenschule
      besteht. 2
      Auf die Bewerbung hin werden diese Bewerberinnen und Bewerber von einem von
      der Gemeinsamen Promotionskommission gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 bestellten Auswahlaus-
      schuss zum Promotionseignungsfeststellungsverfahren gemäß § 37 ausgewählt.
      (3) Mit der Zulassung zur Graduiertenschule gemäß § 8 wird das Promotionskomitee gemäß
      § 4 bestellt.
      § 37
      Zulassung zur Promotionseignungsprüfung und Verfahren
      (1) Fachlich einschlägig im Sinne des § 36 Abs. 2 ist ein Fachhochschulstudiengang oder ein
      Studiengang mit dem Abschluss Bachelor of Science oder Baccalaureus, wenn er einen sinn-
      vollen inneren Zusammenhang zu dem angestrebten Fachgebiet des Promotionsvorhabens
      aufweist.
      (2) 1
      Die Bewerberin oder der Bewerber hat ihren oder seinen Antrag auf Zulassung zur Promo-
      tionseignungsprüfung schriftlich an die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule zu
      richten und dort einzureichen. 2
      Soweit nicht bereits mit dem Antrag nach § 6 Abs. 1 eingereicht,
      hat sie oder er dem Antrag beizufügen:
      1. Eine Darstellung des Fachhochschulstudiengangs oder des Studiengangs mit dem er-
      langten Abschlusszeugnis eines Bachelor of Science oder Baccalaureus,
      2. die Angabe des Fachgebietes, in dem sie oder er promoviert zu werden gedenkt, im
      Falle des § 36 Abs. 2 mit einer Erklärung zum sinnvollen inneren Zusammenhang ihres
      oder seines Fachhochschulabschlusses und des angestrebten Fachgebietes des Pro-
      motionsvorhabens,
      3. die Angabe der nach Abs. 8 gewählten Nebenfächer und gegebenenfalls die Entschei-
      dung der Direktorin oder des Direktors der Graduiertenschule nach Abs. 8 Satz 5,
      4. eine Erklärung, ob sie oder er sich bereits an irgendeiner Hochschule einer Promotions-
      eignungsprüfung oder einer gleichartigen Prüfung unterzogen hat,
      5. die Erklärung eines Mitglieds der Graduiertenschule, dass die wissenschaftliche Arbeit
      und gegebenenfalls die Dissertation in dessen Arbeitsbereich angefertigt und betreut
      werden kann,
      6. ein amtliches Führungszeugnis, sofern sie oder er sich nicht im öffentlichen Dienst be-
      findet oder nicht als Studierende oder Studierender an der Universität Würzburg einge-
      schrieben ist.
      (3) 1
      Die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule teilt den Bewerberinnen und Be-
      werbern die Auswahlentscheidung mit und lässt die ausgewählten Bewerberinnen und Bewer-
      ber zugleich zur Qualifikationsphase für die Zulassung zur Graduiertenschule zu. 2
      Die Direktorin
      oder der Direktor der Graduiertenschule kann zur Frage, ob der Hochschulabschluss der Be-
      werberin oder des Bewerbers fachlich einschlägig ist, einen Beschluss der Gemeinsamen Pro-
      motionskommission herbeiführen. 3
      Die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist zu versa-
      gen, wenn
      1. das angegebene Fach des Promotionsvorhabens nicht zu den in der Graduiertenschule
      vertretenen Fächern gehört
      2. der Studiengang nicht anerkannt oder fachlich einschlägig ist,
      3. die Bewerberin oder der Bewerber nicht das gemäß § 36 Abs. 2 erforderliche Prädikat
      nachweist; bei besonders qualifizierten Bewerberinnen oder Bewerbern kann die Ge-
      meinsame Promotionskommission von dem Erfordernis des Nachweises gemäß § 36
      Abs. 2 des erforderlichen Prädikats auf Antrag befreien, sofern dies von einem Mitglied
      der Gemeinsamen Promotionskommission nach eingehender Prüfung der Studienleis-
      tungen der Bewerberin oder des Bewerbers befürwortet wird,
      42
      4. der Zulassungsantrag den Anforderungen nach Abs. 2 nicht genügt,
      5. die Bewerberin oder der Bewerber die Promotionseignungsprüfung oder eine gleichar-
      tige Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
      6. die Bewerberin oder der Bewerber bereits an einer anderen Hochschule eine Promo-
      tionseignungsprüfung oder gleichartige Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
      7. sich die Bewerberin oder der Bewerber der Führung eines Doktorgrades unwürdig er-
      wiesen hat.
      (4) Ist die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen, so sorgt die Direktorin oder der Direktor
      der Graduiertenschule für einen zeit- und sachgerechten Ablauf des Verfahrens.
      (5) 1
      Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
      1. einer wissenschaftlichen Arbeit und
      2. einer mündlichen Prüfung
      2
      Die mündliche Prüfung setzt voraus, dass die wissenschaftliche Arbeit angenommen ist. 3
      Die
      Erbringung der Leistungen soll grundsätzlich nicht mehr als ein Jahr erfordern.
      (6) 1
      In der Promotionseignungsprüfung muss die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen,
      dass sie oder er über die für die Promotion bedeutsamen Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem
      gewählten Fachgebiet verfügt. 2
      In der wissenschaftlichen Arbeit soll sie oder er insbesondere
      zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, innerhalb einer vorgesehenen Frist ein Problem aus
      dem Fach, in dem die Eignungsprüfung abgenommen wird, selbständig nach wissenschaftli-
      chen Methoden zu bearbeiten.
      (7) 1
      Die wissenschaftliche Arbeit soll von Thema und Aufgabenstellung her so begrenzt sein,
      dass sie innerhalb von sechs Monaten bearbeitet werden kann. 2
      Im Einzelfall kann auf begrün-
      deten Antrag die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Monate verkürzt oder verlängert werden.
      3
      Die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule weist der Bewerberin oder dem Bewer-
      ber, die oder der einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten kann, das Thema zu und setzt
      die Bearbeitungszeit fest. 4
      Die wissenschaftliche Arbeit ist von zwei Gutachterinnen oder Gut-
      achtern, die die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule aus dem Kreis der in der
      Graduiertenschule tätigen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bestellt, zu begutach-
      ten. 5
      Eine Gutachterin oder ein Gutachter soll grundsätzlich ein Mitglied einer an der Graduier-
      tenschule beteiligten Fakultät sein, dessen Fachgebiet mit der wissenschaftlichen Arbeit in sinn-
      vollem innerem Zusammenhang steht. 6
      Sprechen sich beide Gutachterinnen oder Gutachter
      übereinstimmend für die Annahme oder Ablehnung aus, ist die wissenschaftliche Arbeit ange-
      nommen oder abgelehnt. 7
      Lehnt eine oder einer der Gutachterinnen oder Gutachter die wissen-
      schaftliche Arbeit ab, trifft die Gemeinsame Promotionskommission die Entscheidung, ggf. nach
      Einholung eines weiteren Gutachtens. 8
      Die wissenschaftliche Arbeit gilt als abgelehnt, wenn die
      Bewerberin oder der Bewerber diese nicht fristgerecht einreicht. 9
      Ist die wissenschaftliche Arbeit
      abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.
      (8) 1
      Ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen, hat sich die Bewerberin oder der Bewerber
      der mündlichen Prüfung, die innerhalb eines weiteren halben Jahres stattfindet, zu unterziehen.
      2
      Sie erstreckt sich auf das Promotionsfach und weitere diesem Fach nahestehende Studienin-
      halte.
      3
      Auf Antrag kann die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule ein Fach aus anderen
      Bereichen zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber darlegt, dass dieses Fach für ihr
      oder sein wissenschaftliches Spezialgebiet oder ihre oder seine spätere berufliche Tätigkeit von
      erheblicher Bedeutung ist, und wenn sie oder er eine Erklärung der oder des als Prüferin oder
      Prüfer vorgesehene Fachvertreterin oder Fachvertreters vorlegt, dass diese oder dieser die
      Prüfung vornehmen wird.
      43
      4
      Die Prüferinnen oder Prüfer werden von der Direktorin oder dem Direktor der Graduierten-
      schule aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Graduiertenschule
      bestellt. 5
      Wurde dem Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers nach Abs. 8 Satz 3 stattge-
      geben, so kann als Prüferin oder Prüfer für das Nebenfach auch eine hauptberufliche Hoch-
      schullehrerin oder ein hauptberuflicher Hochschullehrer aus dem entsprechenden Bereich be-
      stellt werden. 6
      Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer muss Fachvertreterin oder Fachver-
      treter des von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebten Promotionsfaches sein.
      (9) 1
      Zur mündlichen Prüfung wird die Bewerberin oder der Bewerber von der Direktorin oder
      dem Direktor der Graduiertenschule mit einer Frist von einer Woche geladen. 2
      Erscheint die
      Bewerberin oder der Bewerber aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht zur münd-
      lichen Prüfung, so gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden. 3
      Die mündliche Prü-
      fung ist eine Einzelprüfung. 4
      Sie muss innerhalb von zwei Wochen abgelegt werden. 5
      Die Prü-
      fung dauert in jedem Fach 30 Minuten. 6
      Bei jeder Prüfung muss neben der Prüferin oder dem
      Prüfer eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sein. 7
      Von dieser oder diesem ist über den
      Verlauf der Prüfung ein Protokoll anzufertigen. 8
      Die oder der jeweilige Prüferin oder Prüfer stellt
      fest, ob die Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem geprüften Fach den Anforde-
      rungen nach Absatz 6 Satz 1 genügt. 9
      Genügen die Leistungen den Anforderungen nicht in
      allen geprüften Fächern, ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.
      (10) 1
      Eine nicht bestandene Promotionseignungsprüfung kann einmal wiederholt werden. 2
      Das
      Gesuch um Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach der Mit-
      teilung des Nichtbestehens der Promotionseignungsprüfung eingereicht werden, sofern nicht
      der Bewerberin oder dem Bewerber wegen besonderer, von ihr oder ihm nicht zu vertretender
      Gründe, eine Nachfrist gewährt wird. 3
      Eine in der Promotionseignungsprüfung angenommene
      wissenschaftliche Arbeit wird für das Wiederholungsverfahren anerkannt.
      (11) Über die bestandene Promotionseignungsprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewer-
      ber eine Bescheinigung für das weitere Promotionsverfahren, die von der Direktorin oder dem
      Direktor der Graduiertenschule unterschrieben ist.
      (12) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft die Direktorin oder der Direktor der Graduierten-
      schule die im Verfahren der Promotionseignungsprüfung anfallenden Entscheidungen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Dritter Abschnitt. Besondere Verfahrensvorschriften
      4. Kapitel: Graduiertenschule für Naturwissenschaften und Technik (Graduate School of Science and Technology)

      § 39
      Dissertation
      (1) 1
      Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung mit einem Thema aus dem Wir-
      kungsbereich der Graduiertenschule, durch welche die oder der Promotionsstudierende ihre
      oder seine Fähigkeit nachweist, wissenschaftliche Probleme selbständig und methodisch ein-
      wandfrei b...
      Dritter Abschnitt. Besondere Verfahrensvorschriften
      4. Kapitel: Graduiertenschule für Naturwissenschaften und Technik (Graduate School of Science and Technology)

      § 39
      Dissertation
      (1) 1
      Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung mit einem Thema aus dem Wir-
      kungsbereich der Graduiertenschule, durch welche die oder der Promotionsstudierende ihre
      oder seine Fähigkeit nachweist, wissenschaftliche Probleme selbständig und methodisch ein-
      wandfrei bearbeiten zu können. 2
      Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen
      und darf nicht in gleicher oder ähnlicher Form bereits in einem anderen Prüfungsverfahren vor-
      gelegen haben.
      (2) 1
      Die Dissertation soll als maschinengeschriebenes Manuskript in einer zur Vervielfältigung
      geeigneten Qualität im Format DIN A 4, einseitig oder doppelseitig beschrieben, in deutscher
      oder nach Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Arbeit in englischer Sprache
      vorgelegt werden. 2
      Sie muss eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache ha-
      ben.
      3
      Die Dissertation muss fest gebunden und mit Seitenzahlen, mit einem Muster-Titelblatt, mit
      einem Inhaltsverzeichnis und mit einem Literaturverzeichnis versehen sein. 4
      Die benutzte Lite-
      ratur sowie sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben. 5
      Wörtlich oder nahezu wörtlich
      46
      dem Schrifttum entnommene Stellen sind kenntlich zu machen. 6
      Die Versicherung nach § 38
      Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und die Erklärung nach § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 der Promotionsordnung
      sind in die gebundenen Exemplare der Dissertation aufzunehmen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 1 Allgemeine Grundlagen
      ...
      (4) 1Durch die ordentliche Promotion wird die Fähigkeit zu vertiefter, eigenständiger, wissenschaftlicher Arbeit auf dem gewählten Wissenschaftsgebiet nachgewiesen. 2Der gleiche Doktorgrad kann einer Person durch ordentliche Promotion nur einmal verliehen werden. 3Auch bei bi-nationalen Promotionsverfahren, die durch entsprechende Kooperationsverträge mit Universitäten anderer Länder zustande kommen, kann gemeinsam mit der ausländischen Universität nur ei...
      § 1 Allgemeine Grundlagen
      ...
      (4) 1Durch die ordentliche Promotion wird die Fähigkeit zu vertiefter, eigenständiger, wissenschaftlicher Arbeit auf dem gewählten Wissenschaftsgebiet nachgewiesen. 2Der gleiche Doktorgrad kann einer Person durch ordentliche Promotion nur einmal verliehen werden. 3Auch bei bi-nationalen Promotionsverfahren, die durch entsprechende Kooperationsverträge mit Universitäten anderer Länder zustande kommen, kann gemeinsam mit der ausländischen Universität nur ein Doktorgrad verliehen werden.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Ordnung für das Promotionsverfahren an den Graduiertenschulen der Juliue-Maximilian-Universiät Würzburg
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Würzburg ist dem Motto "Wissenschaft für die Gesellschaft" verpflichtet. Unseren Studierenden bieten wir exzellente Forschung und Lehre; sie lernen hier aktuelles Wissen und kritisches Denken.”
    Prof. Dr. Paul Pauli
    Präsident der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
    Allgemeines

    Forschung und Lehre an der JMU beruhen auf sechs Schwerpunkten: Moleküle, Zellen und Organismen / Molekulare Chemie, Neue Materialien und Quanteneffekte / Digitalität, Datenwissenschaften und Algorithmen / Globale Herausforderungen / Kulturelle Sphären / Institutionen, Normen und Verhalten. In all diesen Bereichen legt die JMU großen Wert auf Kooperationen mit der Wirtschaft und auf den Transfer von Wissen in die Gesellschaft – ganz im Sinne ihres Leitspruchs „Science for Society“.

    Icon: uebersicht
    Kooperationen mit der Wirtschaft und Transfer von Wissen in die Gesellschaft
    Icon: uebersicht
    moderne Lehre mit neuen Formaten wie "Invertred Classrooms"
    Studium und Lehre

    Neben Klassikern wie Jura, Medizin, Philosophie und Theologie gibt es an der JMU viele innovative Studiengänge, etwa Informatik und Nachhaltigkeit oder KI und Data Science. Dazu kommen Lehramtsstudiengänge für fast alle Schularten. Ihre Lehre entwickelt die JMU mit neuen Formaten laufend weiter. Damit das Studium glatt anlaufen kann, bietet die JMU in den Naturwissenschaften Vorkurse in Informatik, Mathematik und Physik, Biologie und Chemie an. Auch in den Geistes- und Gesellschaftswissenschaften wird niemand allein gelassen: Hier werden die Lehrveranstaltungen oft von Tutorien begleitet, in denen ältere Studierende mit den Erstis in Kleingruppen arbeiten.

    Icon: studium
    bietet vielfältige und innovative Studiengänge
    Icon: studium
    in der Studieneingangsphase werden Uni-Neulinge intensiv unterstützt
    Forschung

    Ihre Forschungserfolge verdankt die JMU ihren hochkarätigen und weltweit vernetzten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie ihren fächerübergreifenden Forschungszentren in den Geistes- und Gesellschaftswissenschaften, den Naturwissenschaften und der Medizin. Im bundesweiten Wettbewerb „Exzellenzstrategie“ 2018 hat die JMU mit der TU Dresden einen Exzellenzcluster in Physik eingeworben. Internationale Rankings bestätigen die Spitzenstellung der Uni Würzburg immer wieder aufs Neue. Regelmäßig gehen renommierte Auszeichnungen an die JMU – etwa Leibniz-Preise der DFG oder Grants des Europäischen Forschungsrates. In den vier Graduiertenschulen der Universität promovieren junge Leute aus über 60 Nationen.

    Icon: forschung
    strebt nach neuen Erkenntnissen in zukunftsrelevanten Forschungsbereichen
    Icon: forschung
    das breitgefächerte Forschungsspektrum bietet WissenschaftlerInnen viele Möglichkeiten zu fruchtbarer Zusammenarbeit
    Foto: Studierende vor dem Gebäude der Alten Universität in der Neubaustrasse
    Foto: Studierende unterhalten sich im zentralen Hörsaalgebäude
    Foto: Studierende bei der Konstruktion des Mini-Satelliten UWE-2 im Reinraum

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