Auszug aus der Promotionsordnung
§ 10 Die Dissertation
(1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete des Fachbereichs Medizin zuzuordnen sein und muss als selbständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Die Dissertation muss folgenden Ansprüchen genügen:
a) Sie muss einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis
aufgrund selbständiger Forschung bringen,
'b) sie muss den methodischen Grundsätzen...
§ 10 Die Dissertation
(1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete des Fachbereichs Medizin zuzuordnen sein und muss als selbständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Die Dissertation muss folgenden Ansprüchen genügen:
a) Sie muss einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis
aufgrund selbständiger Forschung bringen,
'b) sie muss den methodischen Grundsätzen ihres Faches gerecht
werden, die angewandte Methodik muss der bearbeiteten Fragestellung
angemessen sein,
c) sie muss eine den wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien entsprechende
Dokumentation über das ausgewertete Material und über die herangezogene Fachliteratur enthalten,
d) sie muss ihren Gegenstand klar und formal einwandfrei darstellen sowie den ethischen Grundsätzen des Faches genügen.
Die Dissertation ist vom Bewerber/von der Bewerberin mit einer eigenständigen Erklärung zu versehen, dass er/sie die Arbeit - abgesehen von den ausdrücklich genannten Hilfen - selbständig verfasst hat.
(2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Alle Dissertationen müssen eine englische Zusammenfassung enthalten. Bei Abfassung in englischer Sprache ist eine deutsche Zusammenfassung beizufügen.
(3) Arbeiten, die bereits bei anderen Prüfungen eingereicht wurden, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungs arbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei diebetreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben sind,
§ 12 Gutachten
(1) Referent/Referentin und Korreferent/Korreferentin erstatten über die Dissertation unabhängige Gutachten und leiten sie dem/der Vorsitzenden des Promotionausschusses zu. Es wird entweder die Annahme oder Ablehnung der Arbeit vorgeschlagen oder ausnahmsweise ihre Rückgabe zur Änderung oder Ergänzung. Zugleich
mit dem Vorschlag ihrer Annahme wird die Arbeit mit einer der folgenden Noten bewertet:
Note 1 für eine sehr gute Leistung
Note 2 für eine gute Leistung
Note 3 für eine befriedigende Leist~g
Note 4 für eine ausreichende Leistung
Note 5 für eine nicht ausreichende Leistung.
Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden. Die Note 5,3 ist ausgeschlossen. Die Note 4,3 kennzeichnet bereits eine nicht mehr ausreichende Leistung. Für exzellente Leistungen, insbesondere wenn eine Publikation in einer angesehenen Zeitschrift vorliegt, kann die Note 0,7 vergeben werden.
(2) Die Gutachten geben die für die Annahme oder Ablehnung der Dissertation und für die Notenvorschläge wesentlichen Gründe an, gegebenenfalls beschränkt auf eines von mehreren Fachgebieten. Die Gutachten zeigen die Vorzüge und allgemeinen Mängel auf, etwa hinsichtlich der Methoden und Darstellungsweisen des Bewerbers/ der Bewerberin, und stellen die Art und den Umfang der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse des in der Dissertation behandelten Fachgebietes beziehungsweise der in ihr berührten Fachgebiete
dar. Insbesondere ist durch die Gutachten zu folgenden Aspekten der Dissertation Stellung zu nehmen:
- 'Fragestellung der Arbeit,
Tauglichkeit der verwendeten Methodik,
wissenschaftliche Aussage, Neuheitswert, Erkenntniszuwachs,
Logik der Schlussfolgerungen,
Einordnung der vorgelegten Ergebnisse in den wissenschaftlichen
Erkenntnisstand,
Publikation der Resultate in einer Fachzeitschrift,
Gesamteindruck (Logik der Gliederung, Prägnanz der Darstellung,
Qualität der Abbildungen, äußere Form et cetera).
(3) Die Gutachten müssen innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Dissertation beim Gutachter/der Gutachterin erstellt sein. Der/die Promotionsausschussvorsitzende hat auf die Einhaltung der Frist zu achten. Die maximale Bearbeitungszeit des Promotionsverfahrens darf sechs Monate nicht überschreiten.
(4) Das Recht auf Einsicht in die Gutachten hat nur der Promotionsausschuss, die Prüfungskommission und nach abgeschlossener Promotion der Doktorand/die Doktorandin.
Siehe auch: Richtlinien zur Einreichung einer Dissertation am Fachbereich Medizin der Philipps-Universität Marburg