Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine wissenschaftliche Abhandlung sein, die zum Zeitpunkt der Abgabe einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Aus ihr muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden hervorgehen, vertiefte wissenschaftliche Fragestellungen aus dem Bereich der am Fachbereich Sozialwissenschaften vertretenen Disziplinen selbständig zu bearbeiten.
(2) Die Doktorandin oder der Doktorand hat im Dekanat sechs Exemplare der...
§ 5 Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine wissenschaftliche Abhandlung sein, die zum Zeitpunkt der Abgabe einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. Aus ihr muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden hervorgehen, vertiefte wissenschaftliche Fragestellungen aus dem Bereich der am Fachbereich Sozialwissenschaften vertretenen Disziplinen selbständig zu bearbeiten.
(2) Die Doktorandin oder der Doktorand hat im Dekanat sechs Exemplare der in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Dissertation in gedruckter und gebundener Form abzugeben. Der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Die Exemplare müssen mit einem Literaturverzeichnis sowie einer kurzen Darstellung des wissenschaftlichen Werdegangs versehen sein.
(3) Zusammen mit der Dissertation sind abzugeben:
a) eine Versicherung, aus der hervorgeht, dass die Dissertation selbst angefertigt wurde und alle benutzten Hilfsmittel in der Arbeit angegeben sind,
b) eine Erklärung, aus der hervorgeht,
aa) dass die Dissertation oder eine inhaltlich ähnliche Abhandlung nicht als Prüfungsarbeit für eine staatliche oder
akademische Prüfung eingereicht wurde und
bb) ob und gegebenenfalls wo die Abhandlung bereits ganz oder in Teilen veröffentlicht wurde,
c) gegebenenfalls eine Liste der eigenen wissenschaftlichen Veröffentlichungen und
d) ein Nachweis über die Entrichtung der Promotionsgebühr.
(4) Mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers kann die Dissertation aus mehreren Einzelarbeiten bestehen (kumulative Dissertation). Es muss zwischen den Einzelarbeiten ein thematisch abgrenzbarer Forschungszusammenhang bestehen, der in Form einer ausführlichen, wissenschaftlich fundierten Erörterung darzulegen ist (Manteltext/Envelope). Abhängig von der fachlichen Ausrichtung der Dissertation können fachspezifische Voraussetzungen verlangt werden. Das Nähere regelt Anhang 1.
Anhang 1: Fachspezifische Ausführungsbestimmungen zur kumulativen Dissertation nach § 5 Absatz 4
Allgemeine Psychologie, Cognitive Science, Kognitive und Entwicklungspsychologie, Psycholinguistik und Sprachentwicklung, Wahrnehmungspsychologie
Eine Gesamtheit von wissenschaftlichen Fachaufsätzen kann als kumulative Dissertation in den Fachgebieten Allgemeine Psychologie, Cognitive Science, Kognitive und Entwicklungspsychologie, Psycholinguistik und Sprachentwicklung sowie Wahrnehmungspsychologie anerkannt werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
1. Es ist eine ausführliche Darstellung zu verfassen, die den thematischen Zusammenhang der publizierten Schriften darlegt und den Inhalt der Dissertationsschrift in einen größeren fachwissenschaftlichen Zusammenhang einordnet. In mindestens drei wissenschaftlichen Fachaufsätzen muss die Doktorandin oder der Doktorand als Autorin oder Autor genannt sein. In wenigstens einem der einzureichenden Fachaufsätze muss die Doktorandin oder der Doktorand als Erstautorin oder Erstautor genannt sein. Eine Erstautorenschaft besteht auch dann, wenn die Doktorandin oder der Doktorand zwar Letztgenannte oder Letztgenannter ist, es sich bei den erstgenannten Autorinnen oder Autoren um von der Doktorandin oder dem Doktoranden betreute Bachelor- oder Masterstudierende handelt. Falls in Bezug auf die anderen beiden Fachaufsätze keine Erstautorenschaft besteht, muss die Erstautorin oder der Erstautor oder die Betreuerin oder der Betreuer nachweisen, dass die
Doktorandin oder der Doktorand in signifikanter Weise an der Erstellung des Fachaufsatzes beteiligt war. Mit der Betreuerin oder dem Betreuer darf Ko-Autorschaft bestehen.
2. Alle Fachartikel können in englischer Sprache verfasst sein.
3. Wenigstens einer der eingereichten Fachaufsätze muss zur Veröffentlichung angenommen sein. Von den übrigen beiden muss mindestens einer begutachtet und in der Überarbeitung sein. Der letzte muss mindestens in der Begutachtung sein. Die Journale, in denen die Fachaufsätze veröffentlicht werden, müssen auf ISI Web of Science oder einem gleichwertigen Portal zu finden sein und als einschlägig für das jeweilige Forschungsfeld gelten, in dem sich die Dissertation bewegt. Von dieser Regelung kann dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn es sich um ein sehr fokussiertes, qualitativ hochwertiges Journal handelt, das nicht auf ISI Web of Science oder einem gleichwertigen Portal zu finden ist. Eine solche Ausnahme muss durch die
Betreuerin oder den Betreuer schriftlich begründet werden. Bei einer Dissertation, die im Bereich zwischen den genannten Fachgebieten und Informatik angesiedelt ist, können auch Konferenzbeiträge, die einem Refereeverfahren unterliegen, als Fachaufsätze eingereicht werden.
4. Mindestens drei der wissenschaftlichen Fachaufsätze müssen in einer Fachzeitschrift zur Veröffentlichung angenommen, begutachtet oder in der Begutachtung sein, welche nur Fachaufsätze publiziert, die ein Refereeverfahren durchlaufen haben.
Als peer-reviewed zählen Fachaufsätze, zu denen mindestens zwei Gutachten erstellt wurden.
Politikwissenschaft
1. Das Fachgebiet Politikwissenschaft empfiehlt, die Dissertationsschrift als Monografie abzufassen.
2. Eine Gesamtheit von wissenschaftlichen Fachaufsätzen kann als kumulative Dissertation im Fachgebiet Politikwissenschaft anerkannt werden, wenn mindestens zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, die das Fach Politikwissenschaft an einer Universität vertreten, eine solche kumulative Promotion befürworten.
3. Für eine kumulative Dissertation gelten folgende Anforderungen:
- Eine kumulative Dissertation besteht aus drei Aufsätzen, die in international anerkannten Fachzeitschriften mit externem Begutachtungsverfahren publiziert oder zur Publikation angenommen sind, darunter eine Zeitschrift, die im Social Science Citation Index gelistet ist.
- Höchstens einer der drei Aufsätze darf in Ko-Autorschaft verfasst worden sein. Eine Ko-Autorschaft mit einer Gutachterin oder einem Gutachter des Promotionsverfahrens ist ausgeschlossen.
- Im Fall einer Ko-Autorschaft muss der eigenständige Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden in einer schriftlichen Erklärung dargestellt werden. Die Ko-Autorinnen oder Ko-Autoren müssen diese Erklärung gegenzeichnen.
- Der Gesamtheit der Zeitschriftenaufsätze ist eine ausführliche Einleitung voranzustellen sowie ein Fazit beizufügen, in denen die Bezüge der Aufsätze zueinander sowie deren Einbettung in den Forschungskontext dargestellt werden.
Sportwissenschaft
Eine Gesamtheit von wissenschaftlichen Artikeln kann als kumulative Dissertation im Fachgebiet Sportwissenschaft anerkannt werden,
wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
1. Teil der kumulativen Dissertation sind mindestens drei inhaltlich zusammenhängende Artikel in Zeitschriften mit Peer-Review-Verfahren, davon mindestens zwei Artikel in einem internationalen Journal.
In begründeten Ausnahmefällen kann ein Artikel in einem Handbuch, Herausgeber- oder Sammelwerk mit Peer-Review-Verfahren anerkannt werden.
Die Anerkennung der Zeitschriften, Journals, des Handbuchs, Herausgeber- oder Sammelwerks ist durch die Betreuerin oder den Betreuer zu bestätigen.
2. Die Doktorandin oder der Doktorand kann Erst- oder Ko-Autorin oder Autor sein; bei Ko-Autorschaft ist ein substanzieller Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden nachzuweisen. In diesem Fall ist der Nachweis des „substanziellen Beitrags“ durch die Betreuerin oder den Betreuer zu bestätigen.
3. Zum Zeitpunkt der Begutachtung müssen mindestens zwei Artikel publiziert sein, wobei auch eine Vorab-Online-Publikation („Epub ahead of print“, „Advance Online Publication“ usw.) als publiziert gilt. Der dritte Artikel muss angenommen, kann aber noch im Druck sein.
Soziologie und Empirische Sozialforschung
Eine Gesamtheit von wissenschaftlichen Fachaufsätzen kann als kumulative Dissertation im Fachgebiet Soziologie und Empirische Sozialforschung anerkannt werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
1. Teil der kumulativen Dissertation ist eine Einleitung von ca. 20 Seiten mit Beschreibung des Forschungsprogramms, in dem die Bezüge der Aufsätze untereinander dargestellt werden sowie
2. eine Erklärung darüber, welche Beiträge die Doktorandin oder der Doktorand bei Aufsätzen in Ko-Autorenschaft geleistet hat.
Diese Erklärung muss von den anderen Ko-Autorinnen oder Ko-Autoren bestätigt werden.
3. Teil der kumulativen Dissertation sind mindestens drei promotionswürdige Aufsätze. Für diese Aufsätze gilt:
- Mindestens zwei der Aufsätze müssen in einem SSCI gelisteten Journal zur Veröffentlichung angenommen sein, der dritte eingereicht. Mindestens eine der Zeitschriften muss englischsprachig sein.
- Mindestens einer der Aufsätze muss in Alleinautorenschaft verfasst sein.
- An Aufsätzen in Ko-Autorenschaft muss die Doktorandin oder der Doktorand mit mindestens 50% beteiligt sein. Ist eine Gutachterin oder ein Gutachter Ko-Autorin oder Ko-Autor, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden mehr als 50% betragen.
Pädagogik
Eine Gesamtheit von wissenschaftlichen Fachaufsätzen kann als kumulative Dissertation im Fachgebiet Pädagogik anerkannt werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
1. In mindestens fünf wissenschaftlichen Fachaufsätzen muss die Doktorandin oder der Doktorand als Autorin oder Autor genannt sein.
Die einzureichenden Arbeiten müssen in anerkannten Fachzeitschriften oder Fachpublikationen erscheinen und dürfen nicht älter als sechs Jahre sein (es gilt die Regelung zur Einhaltung von Fristen nach § 10). Die eingereichten Publikationen sind um einen einleitenden Text im Umfang von mindestens 30 Seiten zu ergänzen. In diesem Text sollen die übergeordnete Fragestellung, die Einbettung der Thematik in die aktuelle Forschungsdiskussion sowie die Bezüge der einzelnen Beiträge zueinander deutlich werden. Sofern es nicht Gegenstand der eingereichten Publikationen ist, sollte bei empirischen Arbeiten auch der methodologische Ansatz und das Forschungsdesign erläutert werden.
2. Von den einzureichenden Publikationen müssen mindestens drei in alleiniger Autorenschaft vorliegen.
Es können zusätzlich Beiträge in Ko-Autorenschaft vorgelegt werden. Gemeinsame Publikationen mit der Betreuerin oder dem Betreuer dürfen nicht eingereicht werden.
3. Weiter müssen zum Zeitpunkt der Begutachtung drei Publikationen veröffentlicht sein und drei ein externes Review-Verfahren durchlaufen haben. Zu den Peer-Reviewed-Journals gehören Fachzeitschriften, die selbst ein Review-Verfahren ausweisen (ausgeschlossen sind Redaktions- oder Herausgeberbegutachtungen).