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Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover

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Steckbrief

  • Hochschule Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover
  • Fakultät / Fachbereich Tiermedizin
  • Promotionsfach / fächer Tiermedizin (Veterinärmedizin)
  • Sachgebiet(e) Medizin
  • Doktorgrad(e) Dr. med. vet.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 2 Zulassungsvoraussetzungen

      Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
      1. ein mit Erfolg abgeschlossenes Studium der Tiermedizin;
      2. ein im Ausland mit Erfolg abgeschlossener vergleichbarer Abschluss, soweit die Auslandskommission diesen anhand einer Positivliste oder Entscheidung im Einzelfall als gleichwertig anerkannt hat. Bestehen bei einer ausländischen Bewerberin oder einem ausländischen Bewerber Zweifel, dass das von der Bewerberin oder dem Bewerber abgele...
      § 2 Zulassungsvoraussetzungen

      Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
      1. ein mit Erfolg abgeschlossenes Studium der Tiermedizin;
      2. ein im Ausland mit Erfolg abgeschlossener vergleichbarer Abschluss, soweit die Auslandskommission diesen anhand einer Positivliste oder Entscheidung im Einzelfall als gleichwertig anerkannt hat. Bestehen bei einer ausländischen Bewerberin oder einem ausländischen Bewerber Zweifel, dass das von der Bewerberin oder dem Bewerber abgelegte Abschlussexamen der Tierärztlichen Prüfung nach der TAppO gleichwertig ist, kann die Auslandskommission für die Zu-lassung zur Promotion entscheiden, dass sie oder er eine Kenntnisprüfung ablegen muss. Die Prüfung soll drei Fächer ge-mäß der TAppO umfassen. Die Wahl der drei Fächer erfolgt durch die Bewerberin oder den Bewerber in Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer und soll im Zusammenhang mit dem Thema der Dissertation stehen. Die Wahl der Fächer ist im Zusammenhang mit der Zulassung zur Promotion durch die Promotionskommission zu genehmigen. Die Kenntnisprüfung erfolgt in deutscher Sprache und wird als Kollegialprüfung durch drei Prüferinnen oder Prüfer durchgeführt, die von der Promotionskommission bestellt werden. Diese prüfen jeweils in ihrem Fach gemäß den Anforderungen, die bei den Prüfungen nach der TAppO gestellt werden. Die Prüfung kann mit Einverständnis der Prüferinnen bzw. Prüfer und der/des zu Prüfenden auch in englischer Sprache erfolgen. Im Falle des Nichtbestehens ist eine einma-lige Wiederholung der Prüfung der nicht bestandenen Fächer vor dem Prüfungs-kollegium frühestens nach Ablauf eines Semesters möglich. Weitere Einzelheiten regelt die Promotionskommission;
      3. die fristgerechte und genehmigte Dissertationsanzeige (§ 4);
      4. ein Promotionsgesuch (§ 6);
      5. die Einschreibung als Doktorandin oder als Doktorand der Tierärztlichen Hochschule während der gesamten Promoti-onszeit;
      6. der Nachweis, dass nach Erhalt des Promotionsthemas die Einführungsver-anstaltung für Statistik, die z.B. zur Doktorandenbetreuung zweimal jährlich vom Institut für Biometrie, Epidemiologie und Informationsverarbeitung angeboten wird, besucht wurde;
      7. die Bescheinigung der Betreuerin oder des Betreuers, dass die Doktorandin oder der Doktorand zwei Seminare (mit eigenem Vortrag) zu folgenden Themen-kreisen abgehalten hat:
      - Literaturzusammenstellung und Konzept für die beabsichtigte Dissertation;
      - Resultate und deren Bewertung.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein selbständiger Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden zur Forschung sein und neue Erkenntnisse enthalten. Sie darf weder im Inland noch im Ausland für eine Prüfung oder zum Erwerb eines akademischen Grades eingereicht oder benutzt worden sein. In die Monographie können ein oder mehrere Manuskripte, die nicht zwingend bereits zur Publikation eingereicht sein müssen, integriert werden.

      (2) Hat die Doktorandin oder der Doktora...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein selbständiger Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden zur Forschung sein und neue Erkenntnisse enthalten. Sie darf weder im Inland noch im Ausland für eine Prüfung oder zum Erwerb eines akademischen Grades eingereicht oder benutzt worden sein. In die Monographie können ein oder mehrere Manuskripte, die nicht zwingend bereits zur Publikation eingereicht sein müssen, integriert werden.

      (2) Hat die Doktorandin oder der Doktorand Teilergebnisse der Dissertation publiziert, so ist auf einer besonderen Seite darauf hinzuweisen.

      (3) Mindestens zwei bereits publizierte oder zum Druck angenommene Arbeiten, die in einem thematischen Zusammenhang stehen (kumulative Dissertation), können als Dissertation anerkannt werden, wenn die Veröffentlichung(en) in (einem) inter-national anerkannten Wissenschaftsjournal(en) mit Gutachtersystem (Peer Re-view) erfolgt und nicht älter als 2 Jahre ist oder noch erfolgen soll. Die Doktorandin oder der Doktorand muss Allein oder Erstautorin oder -autor sein. Bei Veröffentlichungen gemeinsam mit anderen Autorinnen oder Autoren hat die Doktorandin oder der Doktorand darzulegen, welchen selbstständigen Anteil sie oder er an den Arbeiten hat. Die kumulative Dissertation muss eine Einleitung und eine ausführliche Zusammenfassung aller Ergebnisse und eine übergreifende Dis-kussion enthalten.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt 223/2016

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