Auszug aus der Promotionsordnung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
(1) Zur Promotion wird auf schriftlichen Antrag zugelassen, wer ein Studium an einer deutschen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule mit einem Masterabschluss, einer ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasium oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss mindestens mit der Gesamtnote „gut“ oder einer äquivalenten Bewertung abgeschlossen hat. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. eine herausragende Abschlussar...
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
(1) Zur Promotion wird auf schriftlichen Antrag zugelassen, wer ein Studium an einer deutschen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule mit einem Masterabschluss, einer ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasium oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss mindestens mit der Gesamtnote „gut“ oder einer äquivalenten Bewertung abgeschlossen hat. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. eine herausragende Abschlussarbeit) kann die Dekanin oder der Dekan auch bei einer schlechteren Gesamtnote die Zulassung zur Promotion erteilen.
(2) Zur Promotion kann auch zugelassen werden, wer die erste Staatsprüfung für alle anderen Lehramtsabschlüsse, ein Diplom einer Fachhochschule, einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss vorweisen kann. Voraussetzung sind der Nachweis eines mit der Gesamtnote sehr gut (mindestens 1,5 oder Grade A) abgeschlossenen Studiums, welches sich auf das Promotionsfach bezieht, sowie der erfolgreiche Abschluss des Promotionseignungsfeststellungsverfahrens (§ 19).
(3) Unabhängig von einem Antrag auf Zulassung zur Promotion kann die antragstellende Person durch den Fachbereichsrat verbindlich feststellen lassen, ob das Gebiet der Dissertation und ihre Vorbildung den Voraussetzungen der §§ 1 und 2 entsprechen. Der antragstellenden Person ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
(4) Die Zulassung zur Promotion ist abzulehnen, wenn die antragstellende Person bereits einen Doktorgrad im Fachbereich VI in einer der durch eine Professur vertretenen Fachwissenschaft erworben hat.
(5) Die Zulassung zur Promotion ist auch abzulehnen, wenn die antragstellende Person bereits einen Doktorgrad in den im Fachbereich vertretenen Fachwissenschaften an einer deutschen Universität erworben hat, auch wenn er von einer anderen Fakultät mit anderer Bezeichnung verliehen worden ist.
II. Bestimmungen für Antragstellende mit Diplomabschlüssen von Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Antragstellende mit der Ersten Staatsprüfung für alle anderen Lehramtsabschlüsse sowie Antragstellende mit Bachelorabschluss
§ 19 Promotionseignungsfeststellungsverfahren
(1) Durch das Promotionseignungsfeststellungsverfahren ist der Nachweis zu erbringen, dass die antragstellende Person in dem gewählten Promotionsfach im selben Maße über die Qualifikation zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten verfügt wie eine antragstellende Person nach § 2 Absatz 1.
(2) Ein Promotionseignungsfeststellungsverfahren ist durchzuführen bei antragstellenden Personen, die die Voraussetzungen gemäß § 2 Absatz 2 erfüllen.
(3) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionseignungsfeststellungsverfahren ist schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Bachelorurkunde der Hochschule und ein Exemplar der Bachelorarbeit oder das Diplomzeugnis der Fachhochschule und ein Exemplar der Diplomarbeit oder das Zeugnis über die erste Staatsprüfung für das Lehramt und ein Exemplar der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit und
2. eine Erklärung darüber, ob die antragstellende Person an einem anderen Promotionseignungsfeststellungsverfahren oder einem vergleichbaren Prüfungsverfahren teilnimmt oder teilgenommen hat und dieses mit einer als „nicht bestanden“ eingestuften Leistung abgeschlossen hat.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die antragstellende Person
1. die Anforderungen des § 2 Absatz 2 nicht erfüllt,
2. sich bereits an einer anderen Hochschule im Promotionseignungsfeststellungsverfahren oder einem anderen vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet,
3. bereits eine Eignungsfeststellungsprüfung oder vergleichbare Prüfung endgültig nicht bestanden hat, oder
4. die Unterlagen gemäß Absatz 3 nicht vollständig vorgelegt hat.
(5) Die Entscheidung über den Zulassungsantrag teilt die Dekanin oder der Dekan der antragstellenden Person schriftlich mit.
(6) Die Dekanin oder der Dekan und die zukünftige betreuende Person bestimmen unter Bezugnahme auf das angestrebte Promotionsfach gemäß § 3 mindestens zwei Module mit insgesamt mindestens 20 ECTS-Leistungspunkten und maximal 60 ECTS-Leistungspunkten, die die antragstellende Person erfolgreich zu absolvieren hat. Diese Module sind aus dem Angebot der Studiengänge des Fachbereichs VI (Master of Arts-Studiengang, Master of Science-Studiengang oder Master of Education-Studiengang) zu wählen.
Die Modulendnoten werden von den jeweiligen Lehrenden, bei denen Prüfungsleistungen erbracht werden, schriftlich bestätigt und dem Dekanat vorgelegt. Das Endergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens ergibt sich aus dem nach ECTS-Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der Modulendnoten. Durchschnittsnoten mit mehreren Nachkommastellen werden auf eine Nachkommastelle auf- oder abgerundet. Das Promotionseignungsfeststellungsverfahren soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein.
(7) Das Promotionseignungsfeststellungsverfahren ist nicht bestanden, wenn das nach ECTS Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel der einzelnen Modulendnoten unter 2,0 (gut) liegt, oder eine Modulprüfung nach der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge an der Universität Trier oder, soweit ein Modul aus einem Master of Education-Studiengang betroffen ist, nach der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Realschulen Plus und das Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier endgültig nicht bestanden ist. Das Promotionseignungsfeststellungsverfahren kann bei Nichtbestehen nicht wiederholt werden.
(8) Über das Bestehen oder das Nichtbestehen des Promotionseignungsfeststellungsverfahrens stellt das Dekanat eine schriftliche Bescheinigung aus, von der ein Exemplar im Dekanat verbleibt.
(9) Auf Antrag der antragstellenden Person bei der Dekanin oder dem Dekan kann die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereiches oder die zentrale Gleichstellungsbeauftragte an mündlichen Prüfungen teilnehmen; sie ist gegebenenfalls mindestens zwei Wochen vorher über den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung zu unterrichten. Auf Antrag einer antragstellenden Person mit Behinderung oder chronischer Erkrankung ist die oder der Beauftragte nach § 72 Abs. 4 HochSchG teilnahmeberechtigt. Sie oder er ist gegebenenfalls ebenfalls zwei Wochen vorher über den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung zu unterrichten.
(10) Für das Promotionseignungsfeststellungsverfahren gilt die Allgemeine Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge an der Universität Tier oder, soweit ein Modul aus einem Master of Education-Studiengang betroffen ist, die Allgemeine Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Realschulen Plus und das Lehramt an Gymnasien des Master of Education an der Universität Trier entsprechend, sofern in dieser Ordnung nichts Anderes geregelt ist.
(11) Von der Promotion ausgeschlossen ist, wer bei dem Nachweis der Annahme- oder Zulassungsvoraussetzungen eine Täuschung begangen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Fachbereichsrat. Der antragstellenden Person ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.