Auszug aus der Promotionsordnung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion wird nur zugelassen,
a)wer ein ordnungsgemäßes Studium der Wirtschaftswissenschaften oder des Wirtschaftsingenieurwesens an einer deutschen Universität oder einer als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschule mit dem akademischen Grad Master, Diplom oder einem gleichwertigen Grad oder an einer Fachhochschule mit dem akademischen Grad Master abgeschlossen hat oder
b) wer einen besonders qualifizierten Bachelorabschlu...
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion wird nur zugelassen,
a)wer ein ordnungsgemäßes Studium der Wirtschaftswissenschaften oder des Wirtschaftsingenieurwesens an einer deutschen Universität oder einer als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschule mit dem akademischen Grad Master, Diplom oder einem gleichwertigen Grad oder an einer Fachhochschule mit dem akademischen Grad Master abgeschlossen hat oder
b) wer einen besonders qualifizierten Bachelorabschluss der Wirtschaftswissenschaften oder des Wirtschaftsingenieurwesens an einer deutschen Universität oder an einer als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule oder einen besonders qualifizierten Diplomabschluss der Wirtschaftswissenschaften oder des Wirtschaftsingenieurwesens an einer Fachhochschule erworben und sich danach erfolgreich der Promotionseignungsprüfung nach § 3 unterzogen hat.
Die Bewerberin oder der Bewerber muss ein Betreuungsverhältnis nach § 4 der
Promotionsordnung vorweisen.
(2) Bei einem Studienabschluss in einem anderen als den in Absatz 1
genannten Fächern sind gleichwertige wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse nachzuweisen. Über die Zulassung beschließt der Fachbereichsrat.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll die deutsche Sprache in ausreichendem Maße beherrschen.
(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss am strukturierten Doktorandenprogramm des Fachbereichs (Anlage zu dieser Promotionsordnung) teilgenommen haben.
Für die Teilnahme am strukturierten Doktorandenprogramm muss die Antragstellerin oder der Antragsteller als Doktorandin oder Doktorand eingeschrieben oder als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt sein.
§ 3 Promotionsvorbereitungsstudium und Promotionseignungsprüfung
(1) Voraussetzung für die Teilnahme am Promotionsvorbereitungsstudium ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber einen fachlich einschlägigen Bachelorabschluss oder einen fachlich einschlägigen Diplomabschluss einer Fachhochschule mit der Prüfungsgesamtnote von 1,5 oder besser abgelegt hat und nicht bereits eine Promotionseignungsprüfung oder eine vergleichbare Prüfung endgültig nicht bestanden hat.
(2) Erfüllt die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen des Absatzes 1, absolviert sie oder er ein höchstens zweisemestriges Promotionsvorbereitungsstudium, welches spätestens am Ende des zweiten Semesters, im Falle der Wiederholung einer Prüfungsleistung spätestens am Ende des dritten Semesters mit der Promotionseignungsprüfung nach Absatz 3 abschließt.
(3) Durch die Promotionseignungsprüfung soll die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit festgestellt werden. Die Prüfung besteht aus folgenden Leistungen:
1.einer schriftlichen Arbeit, die in höchstens drei Monaten anzufertigen und von den Anforderungen her mindestens äquivalent zu einer Masterarbeit gemäß der Masterprüfungsordnung des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften (15 ECTS Punkte), sowie
2.Modulprüfungen in den wirtschaftswissenschaftlichen Kernmodulen im Umfang von 18 ECTS Punkten und in einem wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt von 26 ECTS Punkten (inkl. Mindestens zwei Seminaren) gemäß der Masterprüfungsordnung des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften.
(4) Für die Promotionseignungsprüfung sind, soweit diese Ordnung nichts anderes festlegt, die Bestimmungen der Masterprüfungsordnung des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften entsprechend anzuwenden. Eine nicht bestandene Prüfungsleistung kann nur einmal wiederholt werden, die Wiederholung ist in längstens sechs Monaten nach der Mitteilung über das erstmalige Nichtbestehen abzulegen.
(5) Die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist mindestens 14 Tage vor der Ausgabe des Themas der schriftlichen Arbeit gemäß Abs.3, Satz 2, Nr. 1 und vor dem Ablegen der ersten der in Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 geforderten Modulprüfungen schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
a) der Nachweis über die Bachelorprüfung;
b) die Bescheinigung einer Hochschullehrerin oder Privatdozentin oder eines Hochschullehrers oder Privatdozenten des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften, dass die Bewerberin oder der Bewerber vor Aufnahme des Promotionsvorbereitungsstudiums ausführlich über die Gestaltung des Studiums und die Gegenstände der Prüfungsleistungen beraten wurde;
c) eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber bereits zu einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung zugelassen wurde und
d) eine Erklärung darüber, dass der Bewerberin oder dem Bewerber jeweils ein Exemplar der Promotionsordnung des Fachbereichs ausgehändigt wurde.
(6) Über die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung entscheidet die Dekanin oder der Dekan, in Zweifelsfällen der Fachbereichsrat. Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn
a) die Unterlagen gemäß Absatz 5 nicht vollständig vorgelegt wurden;
b) die Bewerberin oder der Bewerber zu einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung in den Wirtschaftswissenschaften bereits an einer anderen Hochschule zugelassen wurde
oder
c) Gründe vorliegen, die die Entziehung des Doktorgrades zur Folge hätten.
Die Dekanin oder der Dekan teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über den Antrag unverzüglich schriftlich mit.
(7) Die Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen gemäß Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 unter Beachtung der Berechnungsgrundlagen der in Absatz 4 in Bezug genommenen Masterprüfungsordnung mit einer Gesamtdurchschnittsnote von 2,0 oder besser abgeschlossen worden sind.
Über die bestandene Prüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber eine Bescheinigung, in der die einzelnen Prüfungsergebnisse und der Tag des Bestehens der Prüfung aufgeführt sind. Die Bescheinigung wird von der Dekanin oder dem Dekan und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Landessiegel versehen.