Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Qualifizierungsphase
(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber soll zusätzlich zu den Promotionsleistungen gem. § 2 Nr. 1, 3 und 4 eine ergänzende überfachliche Qualifikation erwerben.
(2) Im Rahmen dieser Qualifizierungsphase sind Leistungen in einem Umfang von mindestens 18 Credits zu erbringen, die im Zusammenhang mit der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit stehen. Die erforderlichen Credits können durch
1. Teilnahme an Veranstaltungen zum Erwerb üb...
§ 4 Qualifizierungsphase
(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber soll zusätzlich zu den Promotionsleistungen gem. § 2 Nr. 1, 3 und 4 eine ergänzende überfachliche Qualifikation erwerben.
(2) Im Rahmen dieser Qualifizierungsphase sind Leistungen in einem Umfang von mindestens 18 Credits zu erbringen, die im Zusammenhang mit der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit stehen. Die erforderlichen Credits können durch
1. Teilnahme an Veranstaltungen zum Erwerb überfachlicher Qualifikationen,
2. Teilnahme an spezifischen, auf das Promotionsvorhaben vorbereitenden Modulen der Masterstudiengänge der Fakultät,
3. selbständige Durchführung von Lehrveranstaltungen oder Leitung von Arbeitsgruppen,
4. Teilnahme an Konferenzen mit eigenem Beitrag oder
5. andere vergleichbare Leistungen
erbracht werden.
3) Allgemeine Regelungen zu den anzuerkennenden Qualifizierungsleistungen werden vom Fakultätsrat festgelegt und gesondert von der Fakultät veröffentlicht.
§ 10 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
1. einen Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird oder
2. einen Abschluss eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern mit der Note "sehr gut" (1,5 oder besser) und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder 3. den Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges mit einer Regelstudienstudienzeit von mindestens zwei bis vier Semestern nachweist. Das Studium bis zum Erlangen des Mastergrades soll einen Umfang von 300 ECTS-Credits haben.
(2) Die Zulassung zur Promotion von Bewerberinnen und Bewerbern gem. Abs. 1 ist zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Ein Abschluss wird dann als qualifiziert angesehen, wenn sowohl die Gesamtnote des Abschlusses wie auch die Note der Abschlussarbeit jeweils nicht schlechter als "gut" (2,5 oder besser) sind. In den acht Semestern gem. Abs. 1 Nr. 1 sind Praxissemester nicht enthalten.
Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und solchen mit dem Abschluss eines Universitätsstudiums andererseits beim Zugang zum Promotionsverfahren ist nicht zulässig.
(3) Die für angemessen erachteten Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien nach Abs. 1 Nr. 2 sowie Zahl und Art der Nachweise dieser Studien legt der Promotionsausschuss für den Einzelfall fest.
(4) Voraussetzung für die Promotion zum "Dr. rer. pol." ist im Regelfall ein einschlägiger Abschluss in einer wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtung (z. B. Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Medizinmanagement, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsdidaktik, Wirtschaftsingenieurwesen oder Wirtschaftsmathematik) oder in einem Studiengang mit ausgeprägtem wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt.
(5) Voraussetzung für die Promotion zum "Dr. rer. nat." ist im Regelfall ein einschlägiger Abschluss in einer informatischen Fachrichtung (z. B. Informatik, Systems Engineering, Didaktik der Informatik, Mathematik mit Informatik als Nebenfach) oder in einem Studiengang mit ausgeprägtem informatischen Schwerpunkt.
(6) Andere nicht einschlägige wissenschaftliche Studienabschlüsse können als Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren "Dr. rer. pol." bzw. "Dr. rer. nat." anerkannt werden; über die Anerkennung entscheidet der Promotionsausschuss. Die Anerkennung ist von der Erfüllung von Auflagen abhängig zu machen, über die der Promotionsausschuss entscheidet.
(7) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
3. der von ihr zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HG anzuerkennen wäre.
Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll generell oder für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.
§ 11 Zulassung zur Promotion aufgrund eines im Ausland erworbenen Abschlusses
(1) Wer an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule einen gleichwertigen wissenschaftlichen Abschluss gem. § 10 Abs. 1 erworben hat und die Zulassungsvoraus-setzungen zum Promotionsverfahren gem. § 13 erfüllt, kann zur Promotion zugelassen werden. Gleichwertigkeit liegt vor, wenn der Abschluss
1. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als gleich-wertig mit entsprechenden an deutschen Hochschulen zu erwerbenden Abschlüssen zu bewerten ist, oder
2. aufgrund von Bewertungszusagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder oder der Hochschulrektorenkonferenz als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion zu bewerten ist.
(2) Ist die Gleichwertigkeit nicht eindeutig gegeben, kann die Zulassung an die Erfüllung von Auflagen gebunden werden, über die der Promotionsausschuss entscheidet.