Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
(1) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand setzt in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Hochschule in der Fachrichtung voraus, für die die Promotion gewünscht wird. Die Fachrichtung der angestrebten Promotion muss einem universitären Master-, Diplom- oder Magisterstudiengang in den Fächern Architektur, Bauingenieurwesen, Geoökologie, Mobilität und Verkehr, Sustainable...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
(1) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand setzt in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Hochschule in der Fachrichtung voraus, für die die Promotion gewünscht wird. Die Fachrichtung der angestrebten Promotion muss einem universitären Master-, Diplom- oder Magisterstudiengang in den Fächern Architektur, Bauingenieurwesen, Geoökologie, Mobilität und Verkehr, Sustainable Design, Umweltingenieurwesen, Umweltnaturwissenschaften oder Wirtschaftsingenieurwesen/Studienrichtung Bauingenieurwesen zuzuordnen sein.
(2) Wenn die Promotion in einer gegenüber dem Studienabschluss anderen Fachrichtung angestrebt wird, müssen Kenntnisprüfungen in zwei Fächern, die in der Fakultät angeboten werden, abgelegt werden. Diese Prüfungen können durch wissenschaftliche Publikationen ersetzt werden; hierüber entscheidet das Promotionsgremium. Die Prüfungen sind von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern abzunehmen, die in den Studiengängen der Fakultät zu Prüferinnen und Prüfern bestellt sind. Das Promotionsgremium bestimmt die Fächer und die Prüfenden. Der Stoffumfang je Prüfung soll etwa einer Vorlesung von 4 Semesterwochenstunden bzw. einem Workload von 6 Leistungspunkten entsprechen. Diese Auflagen sind in den Bescheid zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 4 Abs. 5 aufzunehmen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben diese Auflagen spätestens bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.
(3) Personen mit herausragender Befähigung (Notenschnitt 1,3 oder besser), denen in Deutschland ein Bachelorgrad in einer der in Absatz 1 genannten Fachrichtungen verliehen wurde, können aufgrund einer Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden. Im Rahmen dieser Eignungsfeststellung müssen Kenntnisprüfungen in zwei Fächern, die in der Fakultät angeboten werden, abgelegt werden. Diese Prüfungen können durch wissenschaftliche Publikationen ersetzt werden; hierüber entscheidet das Promotionsgremium. Die Prüfungen sind von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern abzunehmen, die in den Studiengängen der Fakultät zu Prüferinnen und Prüfern bestellt sind. Das Promotionsgremium bestimmt die Fächer und die Prüfenden. Der Stoffumfang je Prüfung soll etwa einer Vorlesung von 4 Semesterwochenstunden bzw. einem Workload von 6 Leistungspunkten entsprechen. Diese Auflagen sind in den Bescheid zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 4 Abs. 5 aufzunehmen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben diese Auflagen spätestens bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.
(4) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit mit den inländischen Abschlüssen voraus. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse soll durch Hinzuziehung der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen entschieden werden. Ausländische Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, müssen deutsche Sprachkenntnisse, wie sie für die Zulassung zu einem Studium erforderlich sind, nachweisen. Über Ausnahmen entscheidet das Promotionsgremium.