Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzung zur Promotion
Voraussetzung für die Promotion ist die Annahme als Doktorandin oder Doktorand (§ 4) sowie die Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 8).
§ 4 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Allgemeine Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist
1. der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen oder an einer Fachhochschule gemäß § 29 Abs. 4 BbgHG,
2. ein besond...
§ 3 Voraussetzung zur Promotion
Voraussetzung für die Promotion ist die Annahme als Doktorandin oder Doktorand (§ 4) sowie die Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 8).
§ 4 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Allgemeine Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist
1. der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen oder an einer Fachhochschule gemäß § 29 Abs. 4 BbgHG,
2. ein besonders qualifizierter Abschluss nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern (Bachelorgrad) in Verbindung mit dem Nachweis einschlägiger wissenschaftlicher Tätigkeiten und Studien sowie das erfolgreiche Bestehen des Eignungsfeststellungsverfahrens an der BTU Cottbus, oder
3. der an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erworbene gleichwertige Abschluss eines einschlägigen wissenschaftlichen Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern einschließlich einer studienintegrierten wissenschaftlichen Abschlussarbeit.
(2) 1Im Eignungsfeststellungsverfahren nach Abs. 1 Nr. 2 wird geprüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber über die erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikationen verfügt, um ein Promotionsvorhaben erfolgreich durchführen zu können. 2Neben der Prüfung der eingereichten Nachweise nach Abs. 1 Nr. 2 kann der Promotionsausschuss festlegen, dass hierfür eine schriftliche oder mündliche Prüfung zu absolvieren ist. 3Die Prüfungsinhalte müssen sich auf die wissenschaftliche Fragestellung der Fachgebiete der Fakultät im Allgemeinen sowie das vorgeschlagene Promotionsthema im Besonderen beziehen. 4Die Prüfung muss mindestens mit dem Ergebnis gut (2,3) abgeschlossen werden.
(3) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist darüber hinaus die schriftliche Betreuungszusage einer berufenen Hochschullehrerin oder eines berufenen Hochschullehrers, einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors oder einer außerplanmäßigen Professorin oder eines außerplanmäßigen Professors der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung (siehe § 10 Abs. 2f).
(4) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand mit dem Ziel der Promotion zum Dr.-Ing. ist in der Regel ein ingenieurwissenschaftlicher Studienabschluss nach Maßgabe des Abs. 1.
(5) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand mit dem Ziel der Promotion zum Dr. phil. ist in der Regel ein Studienabschluss in einem geisteswissenschaftlichen Fach nach Maßgabe des Abs. 1.
(6) 1Inhaberinnen oder Inhaber anderer Studienabschlüsse einer Hochschule können durch den Fakultätsrat auf Antrag zur Doktorandin oder zum Doktorand mit dem Ziel der Promotion zum Dr. Ing. oder Dr. phil. zugelassen werden, wenn das Dissertationsthema einem Fachgebiet in der Fakultät zugeordnet werden kann; hierzu ist eine Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers gemäß Abs. 3 erforderlich. 2In diesen Fällen kann der Fakultätsrat gegebenenfalls verlangen, dass Prüfungen in zwei vom Fakultätsrat festgelegten ingenieur- oder geisteswissenschaftlichen Fächern der Fakultät zu erbringen sind.
(7) Bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen kann der Fakultätsrat eine Bewerberin oder einen Bewerber auf Antrag von drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der Fakultät auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 als Doktorandin oder Doktorand zulassen.
(8) Die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand ist abzulehnen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei einem Promotionsverfahren mehr als einmal erfolglos war, wenn ein Täuschungsversuch vorlag oder wenn der Doktortitel aus anderen Gründen nicht gewährt werden kann.
(9) Der Antrag auf Zulassung als Doktorandin oder Doktorand muss enthalten:
1. die Angabe, welcher Doktorgrad angestrebt wird,
2. einen vorläufigen Arbeitstitel,
3. eine tabellarische Darstellung des Bildungsganges,
4. die gemäß Abs. 1 bis 8 jeweils erforderlichen Urkunden, Zeugnisse und Nachweise.
Diese Dokumente sind in beglaubigter Kopie einzureichen. Von Urkunden und Zeugnissen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen.
5. eine Betreuungszusage einer berufenen Hochschullehrerin oder eines berufenenHochschullehrers, einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors oder einer außerplanmäßigen Professorin oder eines außerplanmäßigen Professors der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung (vgl. § 10 Abs. 2f),
6. eine eidesstattliche Erklärung darüber, ob bereits früher Promotionsanträge gestellt wurden und mit welchem Ergebnis, gegebenenfalls unter Angabe des Zeitpunktes, der betreffenden in- oder ausländischen Hochschule, der Fakultät und des Themas der Dissertation und ob es einen anderen Hindernisgrund (etwa gem. § 19 Abs. 2) gibt.
(10) 1Die Prüfung des Antrags erfolgt durch den Promotionsausschuss. 2Über die Zulassung entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag des Promotionsausschusses.
(11) 1Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand kann bei Wegfall einer der Voraussetzungen nach Abs. 3 (Betreuungszusage) und 6 (Zuordnung des Themas zu einem Fachgebiet der Fakultät 2) nach Prüfung durch den Promotionsausschuss vom Fakultätsrat widerrufen werden. 2Mit der Ablehnung als Doktorandin oder Doktorand erlischt das Recht auf Immatrikulation als Promotionsstudentin oder Promotionsstudent.
(12) 1Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgt zunächst für 3 Jahre und kann auf Antrag in Jahresabständen verlängert werden. 2Voraussetzung ist eine positive Evaluation des Arbeitsfortschritts durch die betreuende Hochschullehrerin oder den betreuenden Hochschullehrer aufgrund einer fakultätsöffentlichen Präsentation. 3Über die Verlängerung entscheidet der Fakultätsrat auf Vorschlag des Promotionsausschusses.
§ 5 Zulassungsprüfung
1In den Fällen nach § 4 Abs. 6 sind die Prüfungen vor der Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen. 2Die Prüferinnen oder Prüfer für die beiden gegebenenfalls festzulegenden Prüfungen werden mit der Annahme als Doktorandin oder Doktorand durch den Fakultätsrat bestellt und der Doktorandin oder dem Doktorand mitgeteilt. 3Die Prüfungen können bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.
§ 6 Kooperative Promotion
(1) 1Promotionen in der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung können gemäß § 29 Abs. 6 BbgHG auch in Kooperation mit einer Fachhochschule durchgeführt werden. 2Die Dissertationen sollen dann von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus (Erstgutachterin oder Erstgutachter) und von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der beteiligten Fachhochschule (Zweitgutachterin oder Zweitgutachter) und von einer externen Gutachterin oder einem externen Gutachter betreut werden.
(2) 1Wird ein anderer Doktortitel als Dr.-Ing. oder Dr. phil. angestrebt, so ist eine Kooperation mit einer anderen Fakultät der BTU oder einer anderen Hochschule, die den entsprechenden Grad verleiht, notwendig. 2Als Grundlage dafür sind auf Universitätsebene Kooperationsvereinbarungen abzuschließen.
(3) 1Promotionen in der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung können auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen und im Rahmen gesetzlicher Regelungen mit anderen in- und ausländischen, zur Durchführung von Promotionen berechtigten Universitäten auch als kooperative Promotion durchgeführt werden. 2Das Verfahren kann den Bestimmungen der Partneruniversität angepasst werden, soweit es den Regelungen der Promotionsordnung der Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung nicht widerspricht. 3Die Regelungen für den jeweiligen Fall, sowie die bei Abschluss auszuhändigende Urkunde müssen vor Eröffnung des Verfahrens gemeinsam festgelegt und vom Fakultätsrat der Fakultät für Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung bestätigt werden.
§ 8 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Nach Fertigstellung der Promotionsschrift ist ein Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren schriftlich an die Dekanin oder den Dekan der Fakultät zu richten.
(2) 1Der Antrag muss enthalten:
1. die Angabe, welcher Doktorgrad angestrebt
wird,
2. den Titel der Dissertation,
3. eine aktualisierte tabellarische Darstellung des Bildungsganges,
4. eine eidesstattliche Erklärung darüber, dass keine weiteren Promotionsanträge gestellt wurden,
5. eine Dissertation gemäß § 7 Abs. 1 in einer für den Druck vorbereiteten Form mit maschinengeschriebenem Text, fünffach in gebundener Ausfertigung,
6. die vollständige Dissertation als Datei, die das uneingeschränkte Lesen und die Kontrolle der Inhalte durch eine handelsübliche Software zur Plagiatsprüfung zulässt. Die elektronische Version der Dissertation darf nicht von der gedruckten Version abweichen.
7. Je ein Exemplar etwaiger Vorveröffentlichungen,
8. eine eidesstattliche Erklärung, dass die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation selbständig verfasst und alle in Anspruch genommenen Hilfen in der Dissertation angegeben hat,
9. eine schriftliche Erklärung, dass die Veröffentlichung der Dissertation bestehende Schutzrechte nicht verletzt und
10. ein Führungszeugnis des Bundeszentralregisters.
2Die tabellarische Darstellung des Bildungsganges und die Erklärungen müssen in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden.