Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)
(1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits (und einer Note von
mindestens 2,7), oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird (und einer Note von 2,7), oder
c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit weniger als 300 ...
§ 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)
(1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits (und einer Note von
mindestens 2,7), oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird (und einer Note von 2,7), oder
c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit weniger als 300 Credits (und der Note 2,7) und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien, oder
d) ein einschlägiges Hochschulstudium von mindestens 6 Semestern (mit der Note 1,5) und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien nachweist.
Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerberinnen/Bewerber zulassen, die nicht die in Satz 1 lit. a) bis lit. d) geforderte Mindestnote erreichthaben.
(2) Einschlägig im Sinne des Absatzes 1 ist ein Studium in Architektur und Städtebau oder Bauingenieurwesen. Als einschlägig angesehen wird auch ein Studium, das einen hinreichendhohen Anteil an Inhalten aus dem Fachgebiet Architektur und Städtebau oderBauingenieurwesen aufweist. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällenauch andere Bewerberinnen/ Bewerber zulassen. Die Zulassung nach Satz 3 kann der Promotionsausschuss von einer Absolvierung promotionsvorbereitender Studien im Sinne des Abs. 3 abhängig machen.
(3) Bewerberinnen/ Bewerber, die einen Abschluss gem. Abs. 1 lit. c) und lit. d) nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens 2 Semestern bzw. von mindestens 60 Credits absolvieren. Der Umfang von Promotionsvorbereitenden Studien nach Abs. 2 Satz 4 hängt davon ab, welche Kenntnisse von der Bewerberin/dem Bewerber erworben werden müssen, um die fehlende Einschlägigkeit des Studiums im Sinne des Abs. 1 auszugleichen. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss festgelegt. Kandidatinnen/ Kandidaten mit einem Bachelor-Abschluss gem. Abs. 1 lit. d) müssen zusätzlich ihre Eignung zur Promotion nachweisen.
(4) Wer seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben hat,kann zugelassen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt wird.Die Feststellung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der Kandidatin/ desKandidaten. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen anzurufen.
§ 9 Strukturiertes Promotionsprogramm
(1) Während des Promotionsverfahrens nimmt die Doktorandin/der Doktorand an einem strukturierten Promotionsprogramm teil.
(2) Das strukturierte Promotionsprogramm der Fakultät Architektur und Bauingenieurwesen besteht aus einer angemessenen Auswahl von Leistungen aus den folgenden Bereichen, die individuell durch die Betreuerin/den Betreuer mit der Doktorandin/dem Doktoranden abzustimmen und festzulegen ist:
a) Teilnahme an Doktorandinnen/Doktoranden-Kolloquien der Fakultät Architektur und Bauingenieurwesen,
b) Teilnahme an nationalen und internationalen wissenschaftlichen Konferenzen einschließlich der Einreichung wissenschaftlicher Veröffentlichungen und der persönlichen Präsentation der eingereichten Veröffentlichung,
c) Erarbeitung und Einreichung wissenschaftlicher Veröffentlichungen in Fachzeitschriften,
d) Durchführung von Seminaren und Mitbetreuung von Bachelor- und Masterarbeiten,
e) Teilnahme an und inhaltliche Vorbereitung von wissenschaftlichen Exkursionen und Veranstaltungen,
f) Teilnahme an der Fachgremienarbeit in wissenschaftlichen Verbänden,
g) Teilnahme an Vorlesungen des Masterprogramms der Fakultät Architektur und Bauingenieurwesen oder anderer Fakultäten zur Vertiefung und Erweiterung des Fachwissens auf dem Gebiet des Dissertationsthemas.