§ 3 Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
(a) das an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer künstlerischwissenschaftlichen Hochschule, einer Kunsthochschule oder einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes mit einer überdurchschnittlichen Bewertung bestandene Examen (Diplom, Magister, Master) in einem der Promotionsfächer gemäß § 1 Abs. 2 oder in einem anderen für die Promotion relevanten Fach.
§ 3 Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
(a) das an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer künstlerischwissenschaftlichen Hochschule, einer Kunsthochschule oder einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes mit einer überdurchschnittlichen Bewertung bestandene Examen (Diplom, Magister, Master) in einem der Promotionsfächer gemäß § 1 Abs. 2 oder in einem anderen für die Promotion relevanten Fach.
(b) die Vorlage eines Exposés des Dissertationsvorhabens inklusive eines Arbeits- und Zeitplans. Das Dissertationsvorhaben muss einem Promotionsfach zuzuordnen sein, das von wenigstens einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin der Fakultät vertreten wird. Die Bereitschaft zur Betreuung des Dissertationsvorhabens muss von einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin der Fakultät gemäß § 5 in Form einer schriftlichen Erklärung bestätigt werden.
(2) Falls der nach Abs. 1 a erforderliche Studienabschluss nicht in einem der Promotionsfächer gemäß § 1 Abs. 2 erfolgte, ist durch ein Kolloquium der Nachweis zu erbringen, dass die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit in gleicher Weise vorhanden ist wie bei promotionsfähigen Universitätsabsolventen und -absolventinnen eines Master-, Lehramts-, Diplom-, Magister- oder eines gleichwertigen Studiengangs. Dasselbe gilt für Absolventen und Absolventinnen von vierjährigen Bachelorstudiengängen an einer Universität oder einer Fachhochschule, die abweichend von Abs. 1 ebenfalls zur Promotion zugelassen werden können, sofern der Abschluss mit der Note sehr gut erworben wurde. Das Kolloquium ist eine mündliche Prüfung von etwa einer Stunde Dauer. Sie wird von zwei promovierten Hochschullehrern oder Hochschullehrerinnen der Fakultät abgenommen, von denen mindestens eine Person das betreffende Promotionsfach an der Fakultät vertritt. Die beiden Prüfenden werden vom Promotionsausschuss bestellt. Durch das Kolloquium muss der Kandidat oder die Kandidatin nachweisen, dass er oder sie im Prüfungsfach über Kenntnisse verfügt, die dem Niveau der Masterprüfung oder anderer üblicher Abschlussprüfungen im Promotionsfach entsprechen. Das ist dann der Fall, wenn das Kolloquium mindestens mit der Gesamtnote gut bewertet wird. Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel der von den Prüfenden erteilten Einzelnoten, wobei die Bewertungen sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), ungenügend (5) gegeben werden können.
(3) Als Hochschulabschluss im Sinne von Abs. 1 kann auch ein Examen gelten, das an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegt worden ist. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach der Erfüllung der in Abs. 2 genannten Bedingungen eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.
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Zulassung mit FH-Diplom möglich
Ja
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Zulassung mit BA-Abschluss möglich
Ja