Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer
a) einen einschlägigen Masterabschluss mit insgesamt 300 Credits (einschließlich des Bachelorabschlusses) und einer Note von mindestens 2,5, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird und einer Note von mindestens 2,5, oder
c) einen Absc...
§ 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer
a) einen einschlägigen Masterabschluss mit insgesamt 300 Credits (einschließlich des Bachelorabschlusses) und einer Note von mindestens 2,5, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird und einer Note von mindestens 2,5, oder
c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Masterstudium mit weniger als 300 Credits und der Note von mindestens 2,0 und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien, oder
d) ein einschlägiges Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern und einer Note von mindestens 1,5 und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien nachweist Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerber*innen zulassen, die nicht die in Satz 1 lit. a) bis d) geforderte Mindestnote erreicht haben.
(2) Einschlägig im Sinne des Absatzes 1 ist ein Studium in ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Fächern. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerber*innen zulassen.
(3) Alle Bewerber*innen müssen ihre Eignung zur wissenschaftlichen Arbeit nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der*die Bewerber*in während des bisherigen Hochschulstudiums eine mit mindestens 30 Credits kreditierte und mit einer Note von mindestens 2,5 bewertete Abschlussarbeit erbracht hat. Ansonsten muss der*die Bewerber*in gesondert nachweisen, dass sie*er zumindest in einem für die Promotion ausreichendem Maße in der Lage ist, wissenschaftlich zu arbeiten.
(4) Bewerber*innen, die einen Abschluss gem. Abs. 1 lit. c) und ggf. Abs. 2 nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens 2 Semestern bzw. von mindestens 60 Credits mit einer Note von mindestens 2,5 absolvieren. Kandidat*innen mit einem Abschluss gem. Abs. 1 lit. d) müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens 3 Semestern bzw. von mindestens 90 Credits mit einer Note von mindestens 2,5 absolvieren. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss festgelegt.
(5) Wer seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben hat, kann zugelassen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt wird. Die Feststellung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der*des Kandidatin*Kandidaten. In Zweifelsfällen ist eine gutachterliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen.