Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits (CR) und einer Note von mindestens 2,5 nachweist oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird, und einer Note von mindestens 2,5 nachweist oder
c) einen Abschluss nach einem eins...
§ 4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion (§ 67 Abs. 4 HG)
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
a) einen einschlägigen Masterabschluss mit 300 Credits (CR) und einer Note von mindestens 2,5 nachweist oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird, und einer Note von mindestens 2,5 nachweist oder
c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit weniger als 300 CR und einer Note von mindestens 1,5 und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien mit einer Gesamtnote von mindestens 1,5 nachweist oder
d) ein einschlägiges Hochschulstudium von mindestens 6 Semestern mit dem Abschluss Bachelor und einer Note von mindestens 1,5 und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien mit einer Gesamtnote von mindestens 1,5 nachweist. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerberinnen/ Bewerber zulassen, die nicht die in Satz 1 lit. a) bis d) geforderte Mindestnote erreicht haben.
(2) Entsprechend dem gewählten Thema der Dissertation erfolgt die Zulassung zum Promotionsverfahren nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 und 3 entweder für die Promotion zur/zum Doktorin/Doktor der Naturwissenschaften oder zur/zum Doktorin/Doktor der Philosophie.ine Änderung der Zulassung nach Satz 1 erfordert eine erneute Zulassung zum Promotionsverfahren.
(3) Einschlägig im Sinne des Abs. 1 ist für die Zulassung zur Promotion zur/zum Doktorin/ Doktor der Naturwissenschaften ein Studium in Chemie, Chemischer Biologie, Biochemie, Biologie oder Physik. Als einschlägig angesehen wird auch ein Studium in anderen naturwissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen oder mathematischen Fachrichtungen, das einen hinreichend hohen Anteil an Inhalten aus den Fachgebieten der Chemie, Chemischen Biologie, Biochemie, Biologie oder Physik aufweist. Das Studium der Fächer Chemie, Biologie oder Physik in einem Lehramtsstudiengang ist nur dann einschlägig, wenn der Studiengang auf ein Lehramt an Gymnasien, Gesamtschulen (Sekundarstufe II) oder Berufskollegs hinführt und wenn die Masterarbeit in einem dieser Fächer angefertigt wurde. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerberinnen/Bewerber zulassen. Die Zulassung nach Satz 4 kann der Promotionsausschuss von einer Absolvierung promotionsvorbereitender Studien im Sinne des Abs. 5 abhängig machen. Bei einer Änderung der Zulassung nach Abs. 2 Satz 2 berücksichtigt der Promotionsausschuss im bisherigen Promotionsverfahren erbrachte Leistungen.
(4) Einschlägig im Sinne des Abs. 1 ist für eine Zulassung zur Promotion zur/zum Doktorin/ Doktor der Philosophie ein Studium der Fächer Chemie, Biologie, Physik oder Sachunterricht in einem Lehramtsstudiengang. Abs. 3 Satz 4 bis 6 gelten entsprechend. Ein begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel bei Bewerberinnen/Bewerbern vor, die über ein einschlägiges Studium im Sinne des Abs. 3 Satz 1 oder 2 verfügen.
(5) Bewerberinnen/Bewerber, die einen Abschluss gem. § 4 Abs. 1 lit. c) und lit. d) nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien (Vorbereitungsstudium) im Umfang von mindestens 2 Semestern bzw. mindestens 60 CR absolvieren. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss festgelegt. Ausländische Studierende mit einem zu § 4 Abs. 1 lit. c) und lit. d) vergleichbaren Abschluss müssen vor Teilnahme am Vorbereitungsstudium nausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
(6) Wer seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben hat, kann zugelassen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt wird. Die Feststellung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der/des Kandidatin/ Kandidaten. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen anzurufen. In Einzelfällen entscheidet der Promotionsausschuss, der ggf. Auflagen festlegt.
(7) Bewerberinnen/Bewerber, die über einen gleichwertigen Abschluss einer ausländischen Hochschule verfügen, werden nur zugelassen, wenn sie über die für die Absolvierung des Promotionsverfahrens erforderlichen Kenntnisse der deutschen oder englischen Sprache verfügen.