Auszug aus der Promotionsordnung
§ 6 Zulassung zur Promotion
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Informationstechnik mindestens mit der Abschlussnote gut erworben hat, oder b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen mindestens mit der Abschlussnote gut erworben und die Eignungsfeststellung nach § 7 bestanden hat;
2. die pers...
§ 6 Zulassung zur Promotion
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Informationstechnik mindestens mit der Abschlussnote gut erworben hat, oder b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen mindestens mit der Abschlussnote gut erworben und die Eignungsfeststellung nach § 7 bestanden hat;
2. die persönlichen Voraussetzungen zur Führung des Doktorgrades erfüllt,
3. nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat bzw. wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfahren befindet und
4. gemäß § 8 einen Antrag auf Annahme als Doktorand mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.
Absolventen einer Fachhochschule können zur kooperativen Promotion zugelassen werden, wenn sie vom zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen werden. Hierüber ist eine schriftliche Erklärung des Dekans der zuständigen Fakultät der zuständigen Fachhochschule im Original dem Antrag nach § 8 beizulegen.
(2) Zum Promotionsverfahren kann weiterhin zugelassen werden, wer einen universitären Bachelor- oder Bakkalaureatsgrad mit der Abschlussnote sehr gut erworben und die Eignungsfeststellung gemäß § 7 bestanden hat. Zum kooperativen Promotionsverfahren kann auch zugelassen werden, wer einen Bachelor- oder Bakkalaureatsgrad an einer Fachhochschule erworben, die Eignungsfeststellung gemäß § 7 bestanden hat und vom zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen wurde. Hierüber ist eine schriftliche Erklärung des Dekans der zuständigen Fakultät der zuständigen Fachhochschule im Original dem Antrag nach § 8 beizulegen. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 gelten entsprechend.
(3) Zur Promotion wird nicht zugelassen, wer
1. die Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt,
2. zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten Vermittler gegen Entgelt einschaltet oder eingeschaltet hat,
3. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung Entgelte zahlt oder Dienste unentgeltlich in Anspruch nimmt, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsver-fahrens widersprechen,
4. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung entgeltliche Leistungen erbringt oder erbracht hat, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen.
(4) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst einzuholen. In Fällen, in denen Bewerbern die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.
(5) Die Zulassungsentscheidung über die Annahme als Doktorand gemäß § 8 ergeht schriftlich an den Bewerber.
§ 7 Eignungsfeststellungsverfahren
Bewerber, die nach den Vorschriften dieser Ordnung nur auf Grund einer positiven Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden können, müssen hierfür Modulprüfungen der Studiengänge der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik im Umfang von 60 Leistungspunkten innerhalb von zwei Jahren mit einem Notendurchschnitt von mindestens der Note gut ablegen. Hiervon können 30 Leistungspunkte mit einem sechs Monate umfassenden dissertationsvorbereitenden Forschungsprojekt einschließlich einer Belegarbeit erworben werden. Für die Verteidigung des Forschungsprojektes, einschließlich der Belegarbeit, gelten die Regelungen zur Bewertung der Masterarbeit entsprechend den Regelungen zur Bewertung der Masterarbeit der Masterstudiengänge der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik. Die Prüfungsleistungen sowie das Thema des Forschungsprojektes werden von einem Betreuer, der in der Regel der zukünftige betreuende Hochschul-lehrer sein wird, anhand des zukünftigen Dissertationsthemas und des Profils des Bewerbers vorgeschlagen und vom Promotionsausschuss festgelegt. Die Prüfungsleistungen können auf Antrag und Genehmigung durch den Promotionsausschuss innerhalb der Zweijahresfrist einmal wiederholt werden. Für ihre Absolvierung gelten die einschlägigen Studiendokumente in der aktuellen Fassung soweit in dieser Vorschrift nichts anderes geregelt ist.
§ 8 Annahme als Doktorand
(1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 erfüllt und die Promotion an der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik beabsichtigt, muss die Annahme als Doktorand beantragen. Ein Antrag auf Annahme als Doktorand ist die Äußerung der Absicht des Bewerbers gegenüber der Fakultät, dort innerhalb der nächsten 6 Jahre promovieren zu wollen.
(2) Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Mit dem Antrag sind einzureichen:
1. das in Aussicht genommene Thema der Dissertation,
2. die schriftliche Erklärung des wissenschaftlichen Betreuers gemäß § 8 Abs. 4 sowie, im Falle der kooperativen Promotion die Bereitschaftserklärung eines Hochschullehrers der Fachhochschule zur Mitbetreuung,
3. der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 6,
4. ein tabellarischer und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf mit Darstellung des wissenschaftlichen Werdegangs einschließlich urkundlicher Nachweise über bereits absolvierte zusätzliche Studien oder Examina in amtlich beglaubigter Form,
5. eine schriftliche Erklärung über gegebenenfalls zurückliegende erfolglose Promotionsverfahren,
6. eine schriftliche Erklärung, dass diese Promotionsordnung anerkannt wird, und
7. die schriftliche Erklärung darüber, dass ein an die Fakultät zu übersendendes Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) bei der zuständigen Meldebehörde beantragt worden ist.
(3) Der Promotionsausschuss befindet über die Annahme oder Ablehnung als Doktorand. Die Annahme als Doktorand ist abzulehnen, wenn die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 nicht erfüllt sind. Die Annahme als Doktorand ist außerdem abzulehnen, wenn die persönlichen Voraussetzungen zur Führung eines Doktorgrades bei dem Bewerber nicht vorliegen. Die Entscheidung ist auch unter Würdigung des Führungszeugnisses nach Abs. 2 Nr. 7 zu treffen. Die Annahme kann mit der Erteilung von Auflagen, etwa ergänzender Studienleistungen oder zusätzlicher Prüfungen verbunden werden. Die Festlegung der Auflagen erfolgt anhand des Dissertationsthemas. Im Falle der Annahme wird der Bewerber in die von der Fakultät zu führende Doktorandenliste aufgenommen; es entstehtein Doktorandenverhältnis zwischen der Fakultät und dem Kandidaten, der Bewerber erhält den Status als Doktorand. Mit der Annahme als Doktorand ist der Kandidat auf die Einhaltung der „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlicher Fehlleistungen und für den Umgang mit Verstößen“ zu verpflichten.
(4) Die Betreuung des Doktoranden erfolgt in der Regel durch einen Hochschullehrer der Fakultät (wissenschaftlicher Betreuer). Zwischen dem wissenschaftlichen Betreuer und dem Doktoranden ist eine an den Empfehlungen der DFG bzw. Graduiertenakademie der Technischen Universität Dresden orientierte Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Im Ausnahmefall kann die Betreuung durch einen qualifizierten Wissenschaftler der Fakultät erfolgen, der nicht Hochschullehrer ist. In diesem Fall ist zusammen mit dem Antrag auf Annahme als Doktorand und der Bereitschaftserklärung zur Betreuung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 die Stellungnahme eines Hochschullehrers der Fakultät zur Promotionswürdigkeit des in Aussicht genommenen Themas sowie dessen Bereitschaftserklä-rung zur Anfertigung eines Gutachtens gemäß § 9 Abs. 4 vorzulegen.
(5) Die Annahme als Doktorand kann widerrufen werden, wenn der Stand der Anfertigung der Dissertation oder die bis dahin vorliegenden Ergebnisse einen erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens nicht erwarten lassen. Dazu muss eine schriftliche Stellungnahme des betreuenden Hochschullehrers vorliegen. Vor dem Widerruf der Annahme als Doktorand ist dieser anzuhören. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss, nicht jedoch vor Ablauf von drei Jahren. Auch der Doktorand kann nach seiner Annahme als Doktorand schriftlich gegenüber dem Dekan der Fakultät anzeigen, nicht mehr promovieren zu wollen. Alle oben genannten Fälle beenden das Doktorandenverhältnis mit der Fakultät und haben die ergebnislose Beendigung des Promotionsverfahrens zur Folge. Der Doktorand ist von der Doktorandenliste zu streichen.
(6) Die Annahme als Doktorand ist zwingende Voraussetzung für die Eröffnung des Promotionsverfahrens. Sie soll mindestens ein Jahr vor Eröffnung des Promotionsverfahrens erfolgen.