Auszug aus der Promotionsordnung
Abschnitt V: Binationale Promotion
§ 19 Allgemeines
(1) 1 Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2 Dies setzt voraus, dass
1. mit der Partnereinrichtung eine von der Promotionskommission genehmigte Vereinbarung über die grenzüberschreitende gemeinsame Betreuung der Promotion abgeschlossen wurde,
2. die Partnereinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschr...
Abschnitt V: Binationale Promotion
§ 19 Allgemeines
(1) 1 Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2 Dies setzt voraus, dass
1. mit der Partnereinrichtung eine von der Promotionskommission genehmigte Vereinbarung über die grenzüberschreitende gemeinsame Betreuung der Promotion abgeschlossen wurde,
2. die Partnereinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes anzuerkennen wäre,
3. die Bewerberin oder der Bewerber bzw. die Doktorandin oder der Doktorand die Voraussetzungen für die Annahme zur Promotion und die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren sowohl nach dieser Promotionsordnung (§§ 4, 7 und 8) als auch nach den entsprechenden Regelungen der Partnereinrichtung erfüllt,
4. die Doktorandin oder der Doktorand an jeder der beteiligten Einrichtungen mindestens ein Jahr aktiv tätig ist.
3 Auf Antrag eines Mitglieds der Promotionskommission wird für die Genehmigung der Vereinbarung nach Satz 2, Nr. 1 die erweiterte Promotionskommission hinzugezogen. Für binationale Promotionen gelten Absätze 2 und 3 sowie §§ 20-22, soweit nicht die Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 abweichende Regelungen trifft.
(2) 1 Die Dissertation wird durch eine Betreuerin oder einen Betreuer gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 und ein nach den dortigen Bestimmungen prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung gemeinsam betreut und kann an der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth oder an der Partnereinrichtung vorgelegt werden. 2 Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 3 Eine Dissertation, die bereits vor Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bei einer der beteiligten Bildungseinrichtungen eingereicht und angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht Gegenstand eines gemeinsamen Promotionsprüfungsverfahrens sein.
(3) Die Benotung der Promotionsleistungen erfolgt nach den Bestimmungen derjenigen Einrichtung, an der die Dissertation vorgelegt wird; die jeweils andere Einrichtung stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.
§ 20 Promotionsprüfungsverfahren an der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth
(1) 1 Soll die Dissertation an der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth vorgelegt werden, gelten für die Dissertation und deren Beurteilung die §§ 10 und 11. 2 Die Betreuerinnen und Betreuer der Dissertation nach § 19 Abs. 2 Satz 1 sollen in der Regel als Gutachterinnen und Gutachter bestellt werden.
(2) 1 Ist die Dissertation im Verfahren nach § 11 angenommen, so wird sie der Partnereinrichtung zur Zustimmung über den Fortgang des Promotionsprüfungsverfahrens übermittelt. 2 Erteilt die Partnereinrichtung diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung gemäß §§ 12 und 13 statt. 3 Soweit die Betreuerin oder der Betreuer der Dissertation aus der Partnereinrichtung dem Prüfungsausschuss nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 angehört, ist ihre bzw. seine Bestellung zum Mitglied des Prüfungsausschusses oder die ersatzweise Bestellung eines anderen nach den dortigen Bestimmungen prüfungsberechtigten Mitglieds der Partnereinrichtung in der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vorzusehen.
(3) 1 Ist die Dissertation zwar an der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth angenommen, die Zustimmung über den Fortgang der Prüfung aber von der Partnereinrichtung verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; die Promotionsprüfung wird nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung fortgesetzt. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die mündliche Prüfung seitens der Partnereinrichtung als nicht bestanden bewertet wird.
(4) Die Veröffentlichung der Dissertation und die Ablieferung der Pflichtexemplare richten sich nach § 15 sowie den gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 getroffenen ergänzenden Vereinbarungen.
§ 21 Promotionsprüfungsverfahren an der Partnereinrichtung
(1) 1 Soll die Dissertation an der Partnereinrichtung vorgelegt werden, findet das Prüfungsverfahren nach der Promotionsordnung der Partnereinrichtung Anwendung. 2 In der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Bestellung der Betreuerin oder des Betreuers nach § 19 Abs. 2 Satz 1 aus der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth oder, soweit diese oder dieser nicht herangezogen werden kann, einer anderen nach dieser Promotionsordnung prüfungsberechtigten Lehrperson aus der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth als Gutachterin oder Gutachter zur Beurteilung der Dissertation vorzusehen.
(2) 1 Wurde die Dissertation von der Partnereinrichtung angenommen, so wird sie der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth zur Zustimmung über den Fortgang der Prüfung übermittelt. 2 § 11 Abs. 4 gilt entsprechend. 3 Erteilt die Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth die Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der Partnereinrichtung nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 4 In der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist vorzusehen, dass in diesem Fall die Betreuerin oder der Betreuer nach § 19 Abs. 2 Satz 1 aus der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth oder, soweit dies nicht möglich ist, ersatzweise eine andere nach dieser Promotionsordnung prüfungsberechtigte Lehrperson aus der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüferin oder Prüfer angehören muss.
(3) 1 Wird die Dissertation zwar an der Partnereinrichtung angenommen, verweigert jedoch die Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth die Zustimmung zum Fortgang der Prüfung, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2 Das Promotionsprüfungsverfahren kann nach den Bestimmungen der Partnereinrichtung fortgesetzt werden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die mündliche Prüfung seitens der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth als nicht bestanden bewertet wird.
(4) 1 Für die Veröffentlichung der Dissertation und die Ablieferung der Pflichtexemplare gelten die
für die Partnereinrichtung maßgebenden Bestimmungen. 2 Die Vereinbarung nach § 19 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der Fakultät für Ingenieurwissenschaften
der Universität Bayreuth zur Verfügung zu stellen sind; alternativ kann einer Veröffentlichung der
Dissertation analog § 15 Abs. 3 Sätze 1 und 3 zugestimmt werden. 3 In jedem Fall bleibt ein Exemplar der Dissertation bei den Prüfungsakten. 4 Die Ausfertigung der gemäß § 22 auszustellenden Promotionsurkunde ist von der Erfüllung der Ablieferungspflichten abhängig zu machen.
§ 22 Gemeinsame Urkunde
(1) 1 Nach dem erfolgreichen Abschluss einer gemeinsamen Promotion wird von der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth und der Partnereinrichtung eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2 Die Urkunde trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie den Bestimmungen der Partnereinrichtung erforderlich sind.
(2) Aus der gemeinsamen Promotionsurkunde geht hervor, dass die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den Doktorgrad gemäß § 1 Abs. 1 und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.
(3) 1 Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunde regelt die Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 2 Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3 Auf der gemeinsamen Promotionsurkunde soll die äquivalente ausländische Note mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.
§ 18 Kooperative Promotionen
(1) Die Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität Bayreuth ermöglicht die kooperative
Durchführung von Promotionen mit Fachhochschulen/HAW sowie die Durchführung von Verbundpromotionen auf der Grundlage der Vereinbarung der bayerischen Hochschulen vom 19. Oktober 2015 im Rahmen der Regelungen dieser Promotionsordnung.
(2) Die Federführung im Rahmen kooperativer Promotionen liegt bei der Universität Bayreuth.
(3) Weitere Regelungen können durch Kooperationsvereinbarungen zwischen den Hochschulen getroffen werden.